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Anerkennung, Anrechnung, Einstufung

© Universität Bielefeld

Anerkennung, Anrechnung und Einstufung

© Universität Bielefeld

Von einer Anerkennung oder Anrechnung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen.

 

In den letzten Jahren hat sich folgende Differenzierung herausgebildet:

  • Anerkennung meint, es wurden Leistungen in einem anderen Hochschulprogramm erworben
  • Anrechnung meint, es wurden Leistungen in der Praxis oder der beruflichen Bildung erworben

und sollen jeweils für ein Studiengang berücksichtigt werden.

Eine weitergehende Einführung in die Thematik findet sich in den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld und in den dortigen Erläuterungen.

Hier werden folgende Aspekte aufgegriffen:

 

 

Überblick

Einzelne Punkte

Antragstellung

Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist zu unterschreiben und bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt:

  1. Angabe, für welchen (Teil-)Studiengang (Studiengangsvariante) eine Anerkennung erfolgen soll.
  2. Angabe, ob zugleich eine Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird.
  3. Eine tabellarische Übersicht der erbrachten Leistungen, für die die Anerkennung beantragt wird.
  4. Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.) oder anderweitige Dokumentation bei sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen.
  5. Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).
  6. Angabe, ob Anerkennungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.

Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.

Die Antragstellung für Studiengänge im Studienmodell (2011) erfolgt grundsätzlich über die Online-Eingabehilfe für die jeweils aktuelle Prüfungsordnung (Fächerspezifische Bestimmungen):

Bei der Antragstellung über die Online-Eingabehilfe ist wie folgt vorzugehen:

  1. Wählen Sie die Studiengangsvariante aus, für die Sie die Anerkennung von Leistungen beantragen möchten.
  2. Wählen Sie ein Modul aus der Modulliste des Studiengangs aus. Lesen Sie die Kompetenzbeschreibung und überlegen Sie, ob Sie passend zur Kompetenzbeschreibung Leistungen erbracht haben.
  3. Wählen Sie „Leistung für ausgewähltes Modul eingeben“.
  4. Tragen Sie die Leistung (d.h. eine einzelne Leistung oder ein absolviertes Modul) ein, die Sie anerkannt haben wollen.
  5. Speichern Sie Ihre Eingabe.
  6. Erfassen Sie eine weitere Leistung oder wählen Sie ein weiteres Modul aus der Modulliste des Studiengangs.
  7. Schließen Sie die Antragerstellung ab (oben rechts)
  8. Füllen Sie die Angaben aus und wählen Sie ggf. die Option „Einstufung beantragen“.
  9. Klicken Sie auf „Antrag auf Anerkennung generieren"
  10. Speichern Sie die sich öffnende Datei ab, unterzeichnen / signieren diese elektronisch.
  11. Schließen Sie die Datei und folgen den weiteren Hinweisen zur Abgabe des Antrags

Weitere Antragsformulare ausschließlich für andere Studiengänge (u.a. Rechtswissenschaft Erste Prüfung) und für ältere Prüfungsordnungen (FsB):

  1. Antragsformular ausschließlich für andere Studiengänge und für ältere Prüfungsordnungen
  2. Anlage zum Antrag: Anerkennungstabelle

Besonderheiten ERASMUS

Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung von Leistungen aus einem ERASMUS Aufenthalt entsprechend, allerdings sind folgende Schritte "vorgeschaltet":

1. Abschluss Learning-Agreement
Studierende der Universität Bielefeld, die einen Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule im Rahmen des ERASMUS Programms planen (Outgoings), schließen ein Learning Agreement ab, um festzulegen, welche Veranstaltungen im Ausland besucht und welche Leistungen erbracht werden. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich die Universität Bielefeld, die Leistungen auch entsprechend anzuerkennen. Von daher ist es notwendig, dass bei der Unterzeichnung eines Learning Agreements auch die zuständigen Personen einbezogen werden, die über Anerkennungen in der jeweiligen Studiengangsvariante entscheiden und nicht nur die ERASMUS Beauftragen unterzeichnen.

2. A U S L A N D S A U F E N T H A L T

3. Ggf. Anpassung des Learning-Agreements
Stellt sich während des Auslandsaufenthalten heraus, dass eine Modifikation des Leraning-Agreements erforderlich ist oder gewünscht wird, wird ein angepasstes Leraning-Agreement abgeschlossen (wie unter 1. beschrieben).

4. Nach dem Auslandsaufenthalt
Studierende (Antragsteller*in) füllt nach dem Aufenthalt den regulären Anerkennungsantrag aus und fügt zusätzlich das Learning Agreement bei. Es folgen die üblichen weiteren Schritte.

Weitere Informationen: Leistungserbringung im Rahmen von ERASMUS Aufenthalten

Maßstab für die Entscheidung

Es gelten unterschiedliche Maßstäbe bei einer Anerkennung und einer Anrechnung

1. Anerkennung von Leistungen aus einem Hochschulprogramm

Verbindliche Vorgaben und Hinweise finden sich in § 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

Bei der Frage, ob eine Leistung / ein Modul anerkannt werden kann, kommt es auf die Abwesenheit von wesentlichen Unterschieden bezogen auf die erworbene Kompetenz an: "Wesentliche Unterschiede sind Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der nationalen Qualifikation, die so signifikant sind, dass sie höchstwahrscheinlich den Bewerber daran hindern würden, mit Erfolg weiter zu studieren oder Forschungsaktivitäten zu betreiben. [...] Die Interpretation von wesentlichen Unterschieden ist sehr eng mit den Lernergebnissen einer Qualifikation, eines Programms und/oder Programmteilen verbunden, da diese bestimmen, ob der Bewerber für das weitere Studium ausreichend vorbereitet wurde. Ein Unterschied, der sich nur auf Input-Kriterien bezieht (wie z.B. der Workload des Programms) wird keine direkte Auswirkung auf die Fähigkeiten des Bewerbers haben, und sollte daher nicht automatisch als ein wesentlicher Unterschied angesehen werden." (Übersetzung aus The European Recognition Manual for Higher Education Institutions)

Konkret:
"Die Entscheidung, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, sollte anhand der folgenden Kriterien des Lisbon Recognition Convention Committee getroffen werden:

  • Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms
  • Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen
  • Workload
  • Profil der Studienprogramme
  • Lernergebnisse

Die Prüfung der Qualität der Hochschule bzw. des Programms stellt die notwendige Voraussetzung für die Prüfung der weiteren Kriterien dar. Im Zentrum der weiteren Prüfung stehen die Lernergebnisse. So ist die Prüfung des Niveaus, des Workloads und des Profils immer in Bezug auf den Vergleich der erworbenen und der zu erwerbenden Lernergebnisse bzw. der zu erreichenden Kompetenzen zu sehen. Diese drei Kriterien geben Hinweise auf abweichenden Kompetenzerwerb, begründen aber nicht allein einen wesentlichen Unterschied."

(aus FAQ des HRK nexus Projekts, auf weitere Fragen finden sich dort ebenfalls Antworten)

Zur Bestimmung des Niveaus einer im Ausland erworbenen Leistung ist es insbesondere erforderlich zu wissen, wie das ausländische Bildungssystem aufgebaut ist. Leider gibt es hierzu keine vollständig guten deutschsprachigen Quellen, zu empfehlen ist aber ein englischsprachiges Portal aus den Niederlanden.

Im Fokus stehen die in Modulbeschreibungen etc. ausgewiesenen Lernergebnisse / Kompetenzen. Wurde ein Modul abgeschlossen, wurden damit die Kompetenzen bescheinigt. Insofern kann eine Anerkennung erfolgen, auch wenn in dem Modul auf das anerkannt wird, andere Leistungen / Prüfungen vorgesehen sind.

Können keine wesentliche Unterschiede begründet werden, erfolgt eine Anerkennung (Umkehr der Beweislast).

 

2. Anrechnung von sonstigen (beruflichen) Kenntnissen und Fähigkeiten

Bei einer Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten gilt abweichend der Maßstab der Gleichwertigkeit: "Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind." (vgl. § 63a Abs. 7 S. 1 Hochschulgesetz NRW).

Auch wenn die Näherung eine andere ist, vollzieht sich die konkrete Prüfung vergleichbar wie bei der Anerkennung von Leistungen aus einem Hochschulprogramm: Was ist die Kompetenz / Qualifikation die gefordert ist, die angerechnet werden soll? Hier bestimmt die Modulbeschreibung des jeweiligen Studienangebots den Rahmen. Dann wird geschaut, welche Leistung / Kenntnis vorliegt / migebracht wird. Auch hier wird man die gleichen Fragen stellen wie bei der Anerkennung: Qualität, Niveau Umfang / Workload, konkrete Lernergebnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten. Allerdings gibt es keine Umkehr der Beweislast sondern, nur den allgemeinen Amtsermittlunsgrundsatz. Aber auch hier müssen Antragsteller*innen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und konkret darlegen, beschreiben und soweit möglich belegen, dass und warum sie eine Anrechnung für möglich halten.

Die Schwierigkeit ist häufig, wie der Nachweis von sonstigen Kenntissen und Fähigkeiten erfolgt. Im Rahmen eines vom BMBF geförderten Projektes (ANKOM) wurden verschiedene Näherungen entwickelt. In Betracht kommt vorliegend die Idee einer individuellen Anrechnung auf Basis eines Portfolioverfahrens. Das Portfolioverfahren dient zur Identifikation der studienrelevanten beruflichen Kompetenzen, die im Einzelfall für eine Anrechnung in Betracht gezogen werden. Die Antragsteller*in erstellt also eine Art Leistungsmappe in der die sonstigen Kenntnisse und Qualifikationen schlüssig dargestellt und mit Blick auf die konkreten Kompetenzen eines Moduls reflektiert werden. Vorhandene Nachweise werden dem Portfolio beigefügt. Überzeugt das Portfolio und die Darstellung kommt eine Anrechnung in Betracht. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des BMBF geförderten MODUS Projektes der HRK.

Ein pauschales Vorgehen kann bei Studiengängen mit einem Individuellen Ergänzungsbereich erwogen werden. Wurde eine Ausbildung absolviert und ist diese zumindest mit Blick auf die Schlüsselkompetenzen förderlich für das Studium und die angestrebte Berufsqualifizierung, kann eine pauschale Berücksichtigung der Ausbildung für den gesamten Individuellen Ergänzungsbereich in Betracht kommen.

Entscheidung

Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Prozess- Schritten.

Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt immer durch das zuständige Prüfungsamt.

Einstufungsentscheidung

Im Zusammenhang mit der Bewerbung auf einen Studienplatz für einen zulassungsbeschränkten Studiengang (NC) kann man sich mit einer Einstufung auf ein höheres Fachsemester bewerben und so die eigenen Chancen auf einen Studienplatz erhöhen. Allerdings ist mit der inhaltlichen Entscheidung über die Einstufung noch keine Zulassung zum Studiengang verbunden.

Insofern ist vor einer Bewerbung eine Anerkennung und Einstufung zu beantragen, die Ausschlussfristen in § 6 Abs. 3 der Einschreibungsordnung sind zu beachten. Weitere Informationen zur Bewerbung finden sich hier

Detaillierte Erläuterungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester in Bachelor- und Masterstudiengänge

Umrechnung von Noten

§ 21 Absatz 4 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld lautet:

Werden Leistungen, Kenntnisse oder Qualifikationen anerkannt, sind ggfs. die Noten – soweit sie vorhanden und die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Notensysteme nicht vergleichbar, bestehen aber Anhaltspunkte für eine erzielte Note, wird unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen der Regelungen zum Curriculum eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. Bestehen keine Anhaltspunkte, wird – soweit zutreffend – der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anerkennung wird jeweils im Transcript dokumentiert.

 

Anhaltspunkte für eine Note

Bei einer Anerkennung von verschiedenen Leistungen für eine Modulprüfung kann es ein, dass es nicht eine geeignete Note gibt, die übertragen werden kann. Hier kann in Ansehung der Leistungen eine Note festgesetzt werden, zum Beispiel durch Gewichtung oder Errechnung.

 

Nicht vergleichbare Notensysteme (ausländische Noten)

Ausländische Notensysteme sind in der Regel nicht direkt vergleichbar, dennoch kann eine Notenumrechnung erfolgen. Hierbei wird einerseits auf die Informationen zum Notengebungssystem zurückgegriffen und anderseits die erzielte Note ins Verhältnis zum deutschen Notensystem gesetzt.

Informationen zum Notengebungssystem ergeben sich aus dem Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden, und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.

Die konkrete Umrechnung erfolgt nach der sogenannten "modifizierten Bayerischen Formel" (s. auch Excel-Formular). Auf Grundlage der Notenskala des Landes, in welchem die Leistung erbracht wurde, erfolgt die Umrechnung. Hierzu werden zunächst die bestmögliche Note (Nmax) und die schlechteste zum Bestehen noch ausreichende Note (Nmin) eines konkreten Notensystems benötigt. Diese Informationen sind dem Informationsportal anabin zu entnehmen. Weiterhin wird die tatsächlich erzielte Note benötigt (Nd). Sind die Werte keine Zahlen, sondern beispielsweise Buchstaben, so müssen dafür einfache Zahlenwerte eingetragen werden. Beispiel: die beste mögliche Note ist „A“ und die schlechteste zu Bestehen ausreichende Note ist „E“, zur Anerkennung vorgelegt ist die Note „C“. Dann wird als Nmax der Wert „1“ eingegeben, als Nmin der Wert „5“ und als Nd der Wert „3“.

In das Excel-Formular können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt, daher gibt es einige bekannte Sonderfälle:

Sonderfall Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französische Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem KMK Beschluss orientieren.)

Sonderfall Portugal: Die Noten 19 und 20 werden in der Regel nicht vergeben. Die höchste erreichbare Note ist meist die Note 18.

Teilweise sind die Informationen zum ausländischen Bildungswesen in anabin lückenhaft. Für die Bewertung einer ausländischen Leistung kann es erforderlich sein, zu wissen, was in dem jeweiligen Herkunftsland mit der Leistung für ein Niveau erreicht wird. Das entsprechende englischsprachige Informationsportal aus den Niederlanden kann hier wertvolle Informationen geben.

Individueller Ergänzungsbereich

Für den Individuellen Ergänzungsbereich kommen gewisse pauschale Anerkennungen in Betracht:

  • Anerkennung von LP im Sinne von ECTS aus einem anderen Hochschulprogramm ohne konkrete Modulzuordnung
  • Anerkennung einer Berufsausbildung
  • Verlängerung von Praktikumszeiten

Weitere Informationen finden sich in den Erläuterungen zum Individuellen Ergänzungsbereich.

Anerkennung im Kombi - Studiengang

Bei einer Anerkennung im Kombi - Studiengang ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt anerkannt werden können.

Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden, für einen Masterstudiengang grundsätzlich 120 LP. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anerkennung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anerkennungsantrag enthält daher die Frage, ob in einem anderen Fach einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht. Darüber hinaus wird die Information benötigt, um ggf. prüfen zu können, ob keine vollständige Anerkennung aller Leistungen für einen Studiengang erfolgt, was grundsätzlich ausgeschlossen ist. 30 LP müssen als Grundsatz originär an der Universität Bielefeld erworben worden sein (vgl. § 21 Abs. 5 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen).

Zuständigkeiten

Wer macht was in den Fakultäten?

Im Personen und Einrichtungsverzeichnis (PEVZ) sind die aktuellen Anlaufstellen in den Fakultäten für Fragen rund um die Anerkennung zu finden.

Darüber hinaus gibt es weitere Akteure in den Fakultäten, die in den Verfahren eingebunden sind. Diese sind in der hier verlinkten Tabelle zu finden.

Weitere Informationen

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