Die meisten Studiengänge gelten als „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“ und schließen daher einen Bezug von Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, aus. Dabei ist nicht maßgeblich, ob Sie auch tatsächlich BAföG beziehen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die für Studierende mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen in Frage kommen können.
In jedem Fall ist eine möglichst frühzeitige, individuelle Beratung angeraten.
Hier stellen wir Ihnen einige unverbindliche Beispiele vor, die gegebenenfalls zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII führen können.
Studienunterbrechung wegen Krankheit bis zu 3 Monate
Bei einer krankheitsbedingten Studienunterbrechung bis zu 3 Monate erhalten berechtigte Studierende weiterhin BAföG-Leistungen.
Studienunterbrechung wegen Krankheit länger als 3 aber kürzer als 6 Monate
Bei Unterbrechungen über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten sollten sich Studierende beurlauben lassen. Bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten gelten Studierende weiter als erwerbsfähig. Sie sind dann jedoch nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis, dass „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“ ist und haben deshalb möglicherweise einen Anspruch auf ALG II nach SGB II oder Leistungen nach SGB XII, abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Studienunterbrechung.
Studierende sollten sich frühzeitig über Fristen und Regelungen zur Beurlaubung informieren. Eine rückwirkende Beurlaubung ist an der Universität Bielefeld nicht möglich.
Dauert eine schwere Erkrankung (voraussichtlich) sechs Monate und länger gelten betroffene Studierende als „vorübergehend voll erwerbsgemindert“. Lassen Studierende sich krankheitsbedingt beurlauben kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zustande kommen. Bei der Anerkennung entsprechender Härtefälle sind die Einzelfälle entscheidend.
Beim Übergang zwischen einem Bachelor- und Masterstudium können unterschiedlich lange Wartezeiten entstehen. Unter Umständen kann in dieser Zeit kein BAföG bezogen werden, weil die Übergangszeit zu lang ist.
Unter der Voraussetzung, dass alle Verpflichtungen zur Arbeitssuche erfüllt sind, d.h. vor allem, dass Studierende dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ist während der Überbrückungszeit eine Meldung als arbeitssuchend möglich. Darüber kann ALG II beantragt werden.