Ethikanträge zu Forschungsvorhaben von Mitgliedern und Angehörigen der Medizinischen Fakultät OWL können je nach Untersuchungsgegenstand sowie Konstellation der Antragstellenden entweder an der medizinischen Ethikkommission Westfalen-Lippe (EK WL) oder der Ethikkommission der Universität Bielefeld (EUB) gestellt werden.
Näheres zur Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten ist den "Regelungen zur Antragstellung und Zuständigkeiten der Medizinischen Ethik-Kommission EK WL und der Ethik-Kommission der Universität Bielefeld" in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
Anträge zu Forschungsvorhaben von kammerangehörigen Ärztinnen und Ärzten müssen entsprechend der Berufsordnung bei der EK WL eingereicht und beraten werden.
Forschungsvorhaben, bei denen eine gesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethikkommission vorliegt, müssen unabhängig von der Konstellation und Zugehörigkeit der Antragsteller*innen bei der EK WL eingereicht und beraten werden.
Hierzu gehören folgende Fälle:
Bei Forschungsvorhaben im Rahmen von Qualifizierungsarbeiten (Bachelor-, Master- sowie Doktorarbeiten), die nach obigen Grundsätzen durch eine medizinische Ethikkommission beratungspflichtig sind, muss der Ethikantrag an der EK WL gestellt werden.
Nicht-ärztliche Mitglieder / nicht-ärztliche Angehörige der Med. Fak. OWL können sich bei Vorhaben, für die keine gesetzliche Vorgabe zur Begutachtung durch eine medizinische Ethikkommission vorliegt (siehe oben) an die EUB wenden.
Auf Basis einer Einzelfallprüfung ist ggf. auch bei Beteiligung von ärztlichen Mitgliedern / ärztlichen Angehörigen der Medizinischen Fakultät OWL in Fällen, bei denen die Ausnahmeregelung der ärztlichen Berufsordnung (§ 15 Abs. 1) greift und Forschungsvorhaben begutachtet werden sollen, die inhaltlich in die Zuständigkeit der EUB fallen (u.a. kein biomedizinisches Vorhaben und keine andere gesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische EK), eine Begutachtung durch die EUB möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der beteiligte Arzt oder die beteiligte Ärztin selbst als (Haupt)Antragsteller bzw. (Haupt)Antragstellerin fungiert oder nur beteiligt ist und unabhängig davon, ob weitere
beteiligte (Haupt)Antragsteller und (Haupt)Antragstellerinnen einer anderen Fakultät der Universität Bielefeld angehören.
Zur Klärung der Zuständigkeit ist frühzeitig vorab bei der EUB eine einseitige Projektbeschreibung einzureichen.
Forschungsvorhaben | Begutachtung durch die EK WL | Begutachtung durch die EUB |
---|---|---|
Forschungsvorhaben, an denen Ärzt*innen beteiligt sind | Muss (Festlegung in der Berufsordnung) |
In Ausnahmefällen möglich (siehe Berufsordnung & Regelungen der EUB) |
Forschungsvorhaben mit gesetzlicher Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethikkommission (z. B. AMG, MPDG, TFG, StrlSchG) |
Muss (gesetzliche Vorgabe) |
Nein |
Forschungsvorhaben ohne Beteiligung von Ärzt*innen und ohne gesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethikkommission (s.o.) | Nein | Kann |