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Lehrstuhlinhaberin

Prof.'in Dr. Sudabeh Kamanabrou

Prof. Dr. Sudabeh KAMANABROU

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und Methodenlehre

Raum: S2 - 124

Tel.: 0521/106-6947 (Sekretariat)

Fax: 0521/106-153167

E-Mail: sudabeh.kamanabrou[at]uni-bielefeld.de

Forschungsprofil

Die Lehrstuhlinhaberin befasst sich in der Forschung in erster Linie mit arbeitsrechtlichen und methodischen Themen. Dabei liegen ihre Forschungsschwerpunkte in unterschiedlichen Teilgebieten des Arbeitsrechts, insbesondere im kollektiven Arbeitsrecht, im europäischen Arbeitsrecht und in der Rechtsvergleichung.

Forschungsprojekte

Richtlinienkonforme Auslegung im Rechtsvergleich - Eine Untersuchung am Beispiel des Urlaubsrechts

Richtlinienkonforme Auslegung im Rechtsvergleich. Eine Untersuchung am Beispiel des Urlaubsrechts, Sudabeh Kamanabrou, Tübingen (Mohr Siebeck) 2021

Die Arbeit behandelt ausgehend von urlaubsrechtlichen Umsetzungsdefiziten rechtsvergleichend Fragen der richtlinienkonformen Auslegung. Dabei werden auch die Grundsätze der Auslegung von Gesetzen in den untersuchten Ländern rechtsvergleichend betrachtet. Die Untersuchung erfasst Deutschland, die Niederlande, Frankreich, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Die richtlinienkonforme Auslegung dient dazu, Richtlinien im nationalen Recht zur Wirkung zu verhelfen. Sie ist ein Faktor für die Harmonisierungswirkung von Richtlinien. Der EuGH hat sich mehrfach zur Herleitung und zum Umfang dieser Pflicht – einschließlich ihrer Grenzen – geäußert. Da die Auslegung des nationalen Rechts Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit ihr Vorgehen bei der richtlinienkonformen Auslegung vergleichbar ist.

Der EuGH verweist für die richtlinienkonforme Auslegung auf die nationalen Auslegungsmethoden. Es liegt daher nahe, die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund nationaler Auslegungsmethoden zu untersuchen. Zugleich ist es hilfreich, praktische Beispiele heranzuziehen, um zu analysieren, wie die Rechtsprechung bei der richtlinienkonformen Auslegung konkret vorgeht. Die Untersuchung behandelt daher Auslegungsfragen anhand von urlaubsrechtlichen Umsetzungsdefiziten. Das Urlaubsrecht bietet sich als Ausgangspunkt an, weil sich auf diesem Gebiet durch jüngere Rechtsprechung des EuGH in mehreren Mitgliedstaaten Umsetzungsdefizite gezeigt haben. Die Gerichte dieser Mitgliedstaaten sahen sich vor die Frage gestellt, ob ihr nationales Recht richtlinienkonform interpretiert werden kann. Trotz unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten bieten sich dadurch Ansatzpunkte für einen Vergleich. Da aus arbeitsrechtlicher Perspektive neben den methodischen Aspekten zugleich die inhaltliche Auflösung dieser Umsetzungsdefizite von Interesse ist, behandelt die Untersuchung den durch die EuGH-Rechtsprechung ausgelösten Wandel im Urlaubsrecht ausführlicher, als unter rein methodischen Gesichtspunkten erforderlich ist.

In der Untersuchung werden zunächst die Vorgaben des EuGH zu bestimmten urlaubsrechtlichen Fragen und zur richtlinienkonformen Auslegung analysiert. Anschließend wird für Deutschland, die Niederlande, Frankreich, Spanien und das Vereinigte Königreich geklärt, welche Umsetzungsdefizite aufgetreten sind und wie sie gegebenenfalls behoben wurden, wie sich Rechtsprechung und Literatur zu den allgemeinen Regeln der Gesetzesinterpretation im eigenen Land äußern und wie sie die richtlinienkonforme Auslegung behandeln. Den Abschluss bildet ein vergleichendes Kapitel, das Unterschiede und Gemeinsamkeiten der nationalen Lösungswege aufzeigt.

Mit Blick auf die methodische Fragestellung hat die Untersuchung zum einen ergeben, dass Rechtsprechung und Literatur den Bezug zu den nationalen Methoden oft nicht herstellen. Zum anderen sind die Auslegungsmethoden bereits im rein nationalen Kontext durchaus umstritten. Es verwundert daher nicht, dass die Frage, ob nationale Gerichte bei der richtlinienkonformen Auslegung über die nationalen Methoden hinausgehen, unterschiedlich beurteilt wird. Während auf der einen Seite die Effektivität des Unionsrechts für eine möglichst weitgehende richtlinienkonforme Auslegung spricht, streiten auf der anderen Seite Kompetenzgesichtspunkte und der Aspekt der Rechtssicherheit dafür, methodische Grenzen zu wahren und die Korrektur von Defiziten über diese Grenzen hinaus dem Gesetzgeber zu überlassen.

Rechtsangleichung im Recht der Kettenbefristung in der EU

Rechtsangleichung im Recht der Kettenbefristung in der EU, Hrsg. v. Sudabeh Kamanabrou, Tübingen 2016

Die Untersuchung zur Rechtsangleichung im Recht der Kettenbefristung in der EU geht der Frage nach, ob die Befristungsrichtlinie (RL 99/70/EG) im Bereich der Kettenbefristungen zu einer Rechtsangleichung in Europa geführt hat. Die rechtsvergleichende Untersuchung analysiert das (Ketten)Befristungsrecht von 15 Mitgliedstaaten der EU und erörtert das Ausmaß der Rechtsangleichung.

Richtlinien der EU dienen der Rechtsangleichung in den Mitgliedstaaten. Der mit ihnen verbundene Umsetzungsaufwand ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein gewisses Maß an Rechtsangleichung bewirken. In dem von der DFG geförderten Projekt wurde untersucht, ob die Richtlinie 1999/70/EG, die die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt, eine nennenswerte Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Kettenbefristungen gewährleistet.

Die Befristungsrichtlinie eignet sich aus zwei Gründen besonders zur Untersuchung von Harmonisierungserfolgen: Zum einen ist ihre rechtsangleichende Wirkung wegen ihres Rahmencharakters weniger gewiss als bei anderen Richtlinien. Die Richtlinie macht verhältnismäßig weitmaschige Vorgaben, die den Mitgliedstaaten erhebliche Umsetzungsspielräume belassen. Zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Richtlinie nicht reibungslos umsetzen können, was sich u.a. daran zeigt, dass dazu aus verschiedenen Mitgliedstaaten Vorlagefragen an den EuGH gestellt wurden.

Die rechtsvergleichende Untersuchung basiert auf einer Analyse des Kettenbefristungsrechts von fünfzehn Mitgliedstaaten der EU und des europarechtliche Rahmens des Kettenbefristungsrechts. Vor diesem Hintergrund wurden die unterschiedlichen Umsetzungsregelungen zu Regelungsmodellen zusammengefasst und unter dem Aspekt der Rechtsangleichung verglichen.

Die Untersuchung führt zu dem angesichts des Rahmencharakters der Richtlinie überraschenden Ergebnis, dass für die untersuchten Mitgliedstaaten trotz recht unterschiedlicher Umsetzungsregelungen die Rechtsangleichung im Wesentlichen gelungen ist.

Ergebnisbericht in GEPRIS

Successful Rules on Successive Fixed-Term Contracts?, IJCLLIR 33, no. 2 (2017) 221–239

Erga-omnes-Wirkung von Tarifverträgen

Erga-omnes-Wirkung von Tarifverträgen, Hrsg. v. Sudabeh Kamanabrou, Tübingen 2011

Die Untersuchung zur Erga-omnes-Wirkung von Tarifverträgen befasst sich mit der Wirkungsweise von Tarifverträgen. Es handelt sich um eine tarifvertragsrechtliche Arbeit, die Bezugspunkte zum Verfassungsrecht hat und rechtsvergleichende Aspekte  berücksichtigt.

In Deutschland gelten Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite nur für Gewerkschaftsmitglieder. In der Praxis erstrecken tarifgebundene Arbeitgeber die tariflichen Arbeitsbedingungen aber meist durch vertragliche Vereinbarung auf alle Arbeitnehmer ihres Betriebs. Diese Gleichstellungstechnik kann zu erheblichen Problemen führen, wenn sich die Tarifbindung des Arbeitgebers ändert.

In vielen Mitgliedstaaten der EU gelten Tarifverträge dagegen erga omnes. Im Fall der Erga-omnes-Wirkung sind Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer eines tarifgebundenen Arbeitgebers kraft Gesetzes anwendbar. Diese Wirkungsweise vermeidet Probleme der individualrechtlichen Geltungserstreckung.

Im Rahmen der Untersuchung wurden zunächst Länderberichte zum Tarifrecht von sechzehn Mitgliedstaaten der EU erstellt, um die Wirkungsweise von Tarifverträgen in diesen Ländern im jeweiligen tarifrechtlichen Kontext darzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse wurden vor allem verfassungsrechtliche Fragen einer Erga-omnes-Wirkung von Tarifverträgen im deutschen Recht erörtert. Betroffen sind das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie Freiheitsrechte verschiedener Rechtsträger. Den damit verbundenen Fragen geht die Untersuchung eingehend nach.

Die Untersuchung mündet in dem Vorschlag, das TVG zu ändern und Tarifverträgen Erga-Omnes-Wirkung zuzuerkennen.

Lehrstuhlteam

Sekretariat
  • Julia ECHTERHOFF

    Raum: S2 - 122

    Tel.: 0521/106-6947

    E-Mail: sekretariat.kamanabrou[a]uni-bielefeld.de

  • Gerrit HORST

    Raum: S2 - 118

    Tel.: 0521/106-67324

    E-Mail: gerrit.horst[at]uni-bielefeld.de

  • Gabriel WITTE

    Raum: S2 - 128

    Tel.: 0521/106-3172

    E-Mail: gabriel.witte[at]uni-bielefeld.de

  • Katja SCHWARZE

    Raum: S2 - 120

    Tel.: 0521/106-3170

    E-Mail: katja.schwarze[at]uni-bielefeld.de

  • Johanna KOCH

    Raum: S2 - 118

    Tel.: 0521/106-67324

    E-Mail: johanna.koch[at]uni-bielefeld.de

  • Jonas MARXEN

    Raum: S2 - 128

    Tel.: 0521/106-3172

    E-Mail: jonas.marxen[at]uni-bielefeld.de

  • Pacal FLASSBECK

    Raum: S2 - 118

    Tel.: 0521/106-67324

    E-Mail: pascal.flassbeck[at]uni-bielefeld.de

  • Christian WULFF

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: christian.wulff[at]uni-bielefeld.de

  • Lora TURAN

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: lora.turan[at]uni-bielefeld.de

  • Emely FERNOW

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: emely.fernow[at]uni-bielefeld.de

  • Sarah SCHULTE

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: sarah.schulte[at]uni-bielefeld.de

  • Filiz MEYER

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: filiz.meyer[at]uni-bielefeld.de

  • Celina KESSEL

    Raum: S2-132

    Tel.: 0521/106-6967

    E-Mail: celina.kessel[at]uni-bielefeld.de

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