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Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

© Universität Bielefeld

Der Täter-Opfer-Ausgleich

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Staatliche Strafe ist nicht immer die beste Lösung, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Eine gute Alternative bzw. Ergänzung bietet für manche Fälle eine außergerichtliche Konfliktbewältigung durch den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich (kurz TOA). Hierbei wirken der/die Beschuldigte und das Opfer einvernehmlich zusammen, um gemeinsam in einem Gespräch den zwischen ihnen bestehenden Konflikt abzumildern oder sich gar auszusöhnen. Regelmäßig wird sich dabei der/die Beschuldigte seine/ihre Tat eingestehen, sich für seine/ihre Tat entschuldigen, versuchen, die Tat dem Opfer verständlich zu machen, und Reue für das Geschehene zeigen. Das gibt wiederum dem Opfer Raum für die Möglichkeit, die Tat (ein Stück weit) zu verzeihen. Während des Gesprächs können sich zudem beide auf eine Wiedergutmachung für die durch die Tat erlittenen Beeinträchtigungen verständigen und die vereinbarte Wiedergutmachung verbindlich festsetzen. Wiedergutmachung kann es geben für finanzielle, physische oder psychische Beeinträchtigungen und sie kann sehr unterschiedlich ausfallen, da die Parteien frei sind, sich auf eine Wiedergutmachung zu einigen. Häufig werden Geldzahlungen, Arbeitsstunden für das Opfer oder eine gemeinnützige Einrichtung, oder sonstige Gefälligkeiten und Versprechen vereinbart.

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Ein Täter-Opfer-Ausgleich führt zumeist dazu, dass das Verfahren schneller endet, sei es, weil die Beweiswürdigung aufgrund eines Geständnisses kürzer ausfällt, sei es, weil das Verfahren – bei wenig schwerwiegenden Taten – aufgrund des Ausgleichs eingestellt wird. Der/die Beschuldigte kann sich von dem Täter-Opfer-Ausgleich also eine Strafmilderung oder einen Freispruch erhoffen. Gleichzeitig wird ihm/ihr die Möglichkeit eröffnet, Reue zu üben und Wiedergutmachung zu leisten.

Auch das Opfer ist nicht den Belastungen eines (längeren) Verfahrens ausgesetzt, erhält unter Umständen eine Entschuldigung und die vereinbarte Wiedergutmachung. All das kann dazu führen, dass er/sie die Tat zunächst besser aufarbeiten und verstehen sowie letztlich besser mit ihr abschließen kann. Möglich ist auch, dass das Verhältnis zum/zur Beschuldigten sich verbessert, worauf es ankommen kann, wenn beide einander nahestanden oder sich auch in Zukunft nicht aus dem Weg gehen können. Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass über das gleichberechtigte Gespräch und das Kennenlernen des/der Beschuldigten das Machtgefälle zwischen dem/der Beschuldigten und dem Opfer eingeebnet wird. Das Opfer sieht sich nun als ebenbürtiger Gesprächspartner. Auch das wirkt sich positiv auf einen gedanklichen Abschluss mit der Tat auf.

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei weisen in geeigneten Fällen den/die potentielle TäterIn auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hin. Geeignete Fälle liegen in der Regel dann vor, wenn der/die potentielle TäterIn bekannt und geständig ist und weder eine absolute Bagatelle, die ohnehin zur Einstellung führt, noch eine gravierende Straftat, bei der eine Aussöhnung nicht möglich erscheint, vorliegt. Manchmal rät auch die Strafverteidigung dem/der Beschuldigten hierzu. Der/die Beschuldigte entscheidet nach dem Hinweis frei darüber, ob er hiervon Gebrauch machen möchte. Der Täter-Opfer-Ausgleich kann aber grundsätzlich auch vom Opfer selbst angestrebt werden, das von der Polizei oder anderen Stellen in der Regel Informationen ausgehändigt bekommt und beraten wird. Ebenso wie der/die Beschuldigte kann auch der/die Betroffene nicht gegen den eigenen Willen zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bewogen werden. Unabhängig davon, wer einen Täter-Opfer-Ausgleich vorschlägt, müssen sich also stets beide Parteien darüber einig sein, dass er durchgeführt wird. Andernfalls ist ein Ausgleich nicht möglich, da er gerade auf eine gemeinsame Konfliktbewältigung abzielt.

In zeitlicher Hinsicht ist ein Täter-Opfer-Ausgleich in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. beginnend von der Anzeigenerstattung bis zum rechtskräftigen Urteil. Sehr häufig wird sich (meist initiiert von der Staatsanwaltschaft) in einem frühen Stadium, oft noch vor der gerichtlichen Verhandlung um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht.

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Im Fokus des Täter-Opfer-Ausgleiches steht die kommunikative Verständigung zwischen dem/der Beschuldigten und dem Opfer. Soll der Ausgleich den durch die Tat zwischen ihnen aufgeworfenen Konflikt beseitigen oder zumindest vermindern, ist es unumgänglich, dass beide persönlich miteinander in ein Gespräch treten und sich austauschen. Das einvernehmliche Gespräch soll wechselseitige Akzeptanz und Verständnis fördern und bei Bedarf eine Wiedergutmachung festsetzen. Es werden zu diesem Zweck mehrere Gespräche von nicht-staatlicher Stelle geführt. Meist sind dies speziell geschulte SozialpädagogInnen bzw. SozialarbeiterInnen, die die Vermittlung übernehmen.

Zunächst wird mit den Beteiligten unabhängig voneinander in Einzelgesprächen gesprochen und die Rahmenbedingungen für den Täter-Opfer-Ausgleich geklärt. Hier wird das Verfahren erklärt und es werden Erwartungen, Hoffnungen, Ängste und Anregungen mit Blick auf das spätere Ausgleichsgespräch besprochen. Es können auch schon erste Vorschläge zur Wiedergutmachung besprochen werden.

Im Anschluss erfolgt der Kern des Täter-Opfer-Ausgleichs – die gemeinsame Aussprache. Hier schildern der/die Beschuldigte und das Opfer jeweils ihre Sicht vom Tathergang, betonen dabei die damals und gerade jetzt erlebten Emotionen und versuchen einen Zugang zur jeweils anderen Perspektive zu erlangen. Das Gespräch ist idealerweise wechselseitig von Rücksicht und Respekt getragen.

Im Anschluss wird sich je nach Gesprächsverlauf unter Umständen auf eine Wiedergutmachung verständigt. Wird eine Wiedergutmachung vorgesehen, so wird sie von dem/der VermittlerIn verschriftlicht und anschließend von den Parteien unterschrieben. Mit der Unterschrift wird die Wiedergutmachung verbindlich. Es handelt sich dann nicht um eine bloße Absichtsbekundung, sondern um eine echte Pflicht, deren Einhaltung von den VermittlerInnen überwacht und der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitgeteilt wird.

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Allgemein sind in Verfahren, in denen Jugendliche beteiligt sind, die Träger der Jugendhilfe (also die Jugendämter und die freien Stellen der Jugendhilfe) zuständig. Ansonsten sind der soziale ambulante Dienst der Justiz, der Sozialdienst des Strafvollzugs oder verschiedene freie Fachstellen zuständig. Die konkreten Stellen finden sich auf den ausgehändigten Merkblättern gelistet, können aber auch bei den Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, Polizei, Gericht) oder lokalen Opferschutzstellen jederzeit erfragt werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist für alle Parteien kostenfrei.

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