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Das Adhäsionsverfahren gibt der Geschädigten/ dem Geschädigten die Möglichkeit seiner zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafprozess geltend  zu machen, die ihr/ihm aus einer Straftat erwachsen und die er an sich vor dem Zivilgericht verfolgen müsste, im Strafverfahren durchzusetzen.

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Das gerichtliche Aktenzeichen dient der Kennzeichnung eines Dokuments (Akte) und besteht regelmäßig aus Abteilung, Registerzeichen, Nummer und Jahreszahl.

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Die akute Belastungsreaktion ist eine intensive, unangenehme und gestörte Reaktion der menschlichen Psyche auf ein überwältigendes traumatisches Ereignis, die kurz nach einem beginnt und weniger als einen Monat andauert. Hierbei mangelt es der Psyche vorübergehend an einer Bewältigungsstrategie, demzufolge alle Verarbeitungsmechanismen zusammenbrechen. 

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Will sich eine Person, die zur Nebenklage berechtigt ist, als NebenklägerIn dem Verfahren anschließen, so muss sie/er eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im Verfahren wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Nebenklage.

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Es kann die Fähigkeit einer Person, zu einem bestimmten Sachverhalt überhaupt eine angemessene Aussage zu machen, in Frage stehen.

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Bei der Berufung handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile. Zum Einen hat hat sie eine aufschiebende Wirkung zur Folge, das heißt das Urteil wird zunächst nicht wirksam. Zum anderen wird die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird. 

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Die Bezeichnung Delikt wird als allgemeiner Begriff für eine strafrechtlich relevante Verfehlung verwendet. Nach der Schwere der Strafandrohung werden die Delikte im Strafrecht in Vergehen und Verbrechen eingeteilt. Verbrechen sind Delikte, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Vergehen sind demgegenüber Delikte, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. 

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Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt in Betracht, wenn sich während des laufenden Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass gegenüber der Beschuldigten/dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Dann stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auf Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein hinreichender Tatverdacht ist nur gegeben, wenn eine Verurteilung durch das Gericht als wahrscheinlicher anzusehen ist.

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Nach Maßgabe des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes haben ZeugInnen und SachverständigInnenF, soweit sie von dem Gericht oder der Staatsanwaltsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen worden sind, einen Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (u. a. Verdienstausfall, Fahrtkostenersatz, Ersatz für Aufwendungen). Die Höhe der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wird von der Anweisungsstelle der entsprechenden Behörde festgesetzt und bar von den Gerichtskassen oder Gerichtszahlstellen bzw. im unbaren Zahlungsverkehr ausgezahlt.

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Ermittlungsrichterin bzw. Ermittlungsrichter ist eine stets allein entscheidende Richterin bzw. ein stets allein entscheidender Richter, der bzw. dem bestimmte Entscheidungen im Ermittlungsverfahren vorbehalten sind. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung, ob eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter in Untersuchungshaft zu nehmen ist, ob zur Auffindung einer Beschuldigten oder eines Beschuldigten oder von Beweismitteln die Wohn- oder Geschäftsräume der bzw. des Beschuldigten oder sonstiger Personen durchsucht, Beweismittel beschlagnahmt, Telefonüberwachungs- oder sonstige besondere technische Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

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Das Strafverfahren beginnt mit dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (auch Vorfahren). Ziel ist es, den Sachverhalt zu erforschen und die Entscheidung zu treffen, ob eine öffentliche Klage erhoben wird. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Beteiligung der Betroffenen/des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen. Zur Ingangsetzung des Ermittlungsverfahrens existieren zwei Möglichkeiten: Die Einleitung durch Strafanzeige oder Strafantrag und die Einleitung von Amts wegen. 

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Bei einem Glaubwürdigkeitsgutachten handelt es sich um ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit einer Zeugin/eines Zeugen oder einer Angeklagten/eines Angeklagten. Dieses wird auch „aussagepsychologisches Gutachten“ genannt. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird in der Regel im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von einer öffentlich bestellten Sachverständigin/ einem öffentlich bestellten Sachverständigen (meist PsychologIn oder PsychiaterIn) erstellt. Grundsätzlich gibt es zwei Herangehensweisen an die Begutachtung der Glaubwürdigkeit.

Bei der ersten Herangehensweise konzentriert sich die Gutachterin/der Gutachter eher auf die prinzipielle Glaubwürdigkeit der Person. Hier wird untersucht, ob die Person aufgrund ihrer Persönlichkeit oder aufgrund von psychischen Störungen glaubwürdig bzw. unglaubwürdig ist. Bei der zweiten Herangehensweise konzentriert sich die Gutachterin/der Gutachter in erster Linie auf die Aussage (Glaubhaftigkeit /Aussagenanalyse). Er untersucht dabei, ob es innerhalb der Aussage selbst Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Aussage wahr oder unwahr ist.

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Die Hauptverhandlung bildet das Kernstück des Strafverfahrens.

Der Ablauf der Hauptverhandlung läuft dementsprechend nach strengen Regeln ab und gestaltet sich hiernach wie folgt:

Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierbei stellt der/die Vorsitzende des Gerichts fest, ob die Angeklagte/der Angeklagte und seine Verteidigerin/sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen ZeugInnen und SachverständigInnen, erschienen sind.

Sodann wird die Angeklagte/der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Hierdurch soll die Identität der Angeklagten/des Angeklagten überprüft werden, also sichergestellt werden, dass auch wirklich die Angeklagte/der Angeklagte in der Hauptverhandlung erschienen ist.

Dann verliest eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt den Anklagesatz. Durch diese Verlesung werden alle Beteiligten der Hauptverhandlung über den Gegenstand und die Grenzen der Hauptverhandlung informiert.

Nach dieser Verlesung erhält die Angeklagte/der Angeklagte Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dabei wird jene/jener darüber belehrt, dass es ihr/ihm freistehe, zur Sache Angaben zu machen. Äußern muss sie/er sich nämlich nicht. 

Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. In ihr muss sich das Gericht durch Vernehmung von ZeugInnen und SachverständigInnen, durch Verwertung von Urkunden und sonstigen als Beweismitteln dienenden Schriftstücken und Gegenständen, u. U. auch durch eine Ortsbesichtigung, unmittelbar ein Bild von der Berechtigung des Anklagevorwurfs machen. Deshalb sind ZeugInnen, die bereits vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt haben, verpflichtet, noch einmal ihr Wissen vor dem Gericht vorzutragen und auf Fragen zu antworten. In der Beweisaufnahme erhalten auch die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte/der Angeklagte und seine Verteidigerin/sein Verteidiger Gelegenheit, zu den einzelnen Beweismitteln Stellung zu nehmen oder etwa an Zeugen Fragen zu stellen.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und sodann die Angeklagte/der Angeklagte und seine Verteidigerin/sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Hierdurch wird den Prozessbeteiligten ermöglicht, vor einer Entscheidung des Gerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend und umfassend Stellung zu nehmen. Man bezeichnet diese Stellungnahmen vor diesem Hintergrund auch als Plädoyers oder Schlussvorträge.

Nach den Plädoyers gebührt dem Angeklagten in jedem Falle das letzte Wort.

Nach dem letzten Wort der Angeklagten/des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung zurück. Das Gericht entscheidet dabei über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten/des Angeklagten nicht mit Sicherheit gewinnen, bleiben für das Gericht also gewisse Zweifel bestehen, so darf es die Angeklagte/den Angeklagten nicht zu einer Strafe verurteilen. Es muss ihn dann vielmehr freisprechen.

Nach der Beratung und Abstimmung schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Es beginnt mit den Worten "Im Namen des Volkes" und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit schließt das Strafverfahren in erster Instanz.

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Jede Zeugin/jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Rechtsbeistand beizuziehen, der sie/ihn berät und ihr/ihm während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht zur Seite steht. 

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Die Zeugin/der Zeuge wird in der Regel durch einfachen Brief zur Hauptverhandlung geladen. Möglich ist auch eine mündliche, telefonische oder eine Ladung per Fax. Da eine Ladungsfrist für ZeugInnen nicht besteht, könen sie sogar zum sofortigen Erscheinen bei Gericht aufgefordert werden. Die Zeugin/der Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn sie/er der Ansicht ist, zu dem Geschehen keine Angaben machen oder sich nicht mehr erinnern zu können. Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Zeugin/der Zeuge schon einmal vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat; denn die Richterin/der Richter muss sich nach dem Gesetz zu dem Tatgeschehen ein eigenes Bild machen können und eine eigene Überzeugung gewinnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zeugin/der Zeuge aus triftigen Gründen am Erscheinen zu dem gerichtlichen Termin verhindert ist. Das sind beispielsweise Krankheit, unaufschiebbare berufliche Termine oder eine schon vor der Terminsladung fest gebuchte Auslandsreise.

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Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der im Rahmen des Verfahrens die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen.

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Ein OpferzeugIn ist ein Opfer eines Verbrechens, das vor Gericht selbst als ZeugIn dieses Verbrechens gehört wird.

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Ein Plädoyer ist der zusammenfassende Vortrag vor Gericht, besonders die Schlussausführungen von (in dieser Reihenfolge) Staatsanwalt und Verteidiger im Strafprozess, die den in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt zusammenfassen und nach rechtlichen Gesichtspunkten bewerten

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Primäre Viktimisierung umfasst die eigentliche Opferwerdung, also die Schädigung einer oder mehrerer Personen durch einen oder mehrere Täter und Täterinnen. Ausgelöst und beeinflusst wird diese Phase durch verschiedene Situationsmerkmale, Opfereigenschaften, Opferverhalten, die Art der Täter-Opfer-Beziehungen und Tätereigenschaften

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Die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten (Prozesskostenhilfe) kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.

Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nicht in Strafsachen gewährt. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.

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Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.. Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben das Recht, bei Vernehmungen des Opfers dabei zu sein.

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Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer notwendigen mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ausnahmsweise kann ein Urteil auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Rechtskraft eines Urteils meint die Endgültigkeit und Maßgeblichkeit der gefällten Entscheidung. Hierbei ist zwischen der formellen und materiellen Rechtskraft zu differenzieren.

Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil (siehe Urteil) mit keinem ordentlichen Rechtsmittel (siehe Rechtsmittel) mehr angegriffen werden kann, d.h. formelle Rechtskraft meint die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils nicht mehr Gegenstand eines neuen Verfahrens werden kann, d.h. es tritt Strafklageverbrauch ein.

Ausnahmsweise kann die Rechtskraft jedoch beseitigt werden und zwar in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Wiederaufnahme des Verfahrens) gemäß §§ 349 ff StPO, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gemäß §§ 44 ff StPO, der Revisionserstreckung (siehe Revision) auf Mitangeklagte gemäß § 357 StPO und der Aufhebung eines Urteils durch das Bundesverfassungsgericht.

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Die Revision eröffnet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer zweiten oder dritten gerichtlichen Fallprüfung den Rechtsstreit noch einmal in rechtlicher Hinsicht neu zu verhandeln und zu entscheiden. Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind allerdings die Oberlandesgerichte zuständig.

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Die Jugendrichterin/der Jugendrichter kann als strafrichtliche Sanktion eine Weisungen i.S.d. § 10 JGG erteilen. Dabei handelt es sich um Ge- oder Verbote, wie z. B. die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Bei der Auswahl solcher Weisungen ist die Richterin/der Richter grundsätzlich frei und nicht an einen speziellen Katalog gebunden. Wenn nötig, ist es auch möglich, die Weisung zu ändern oder ihre Laufzeit zu verlängern. Wird die Weisung nicht befolgt, so kann Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden

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Schöffen kommen im Strafverfahren bei den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie den Strafkammern der Landgerichte zum Einsatz. Ein Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern, den Schöffen. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Jeder Deutsche, der die Voraussetzungen erfüllt, ist verpflichtet, das Amt als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zu übernehmen. Schöffen sollen mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 70 Jahre alt sein. Die Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus.

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Schuldunfähigkeit ist die mangelnde Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Schuldunfähigkeit ist ein Schuldausschließungsgrund, der Straflosigkeit zur Folge hat. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB), außerdem alle Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). 

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Die sekundäre Viktimisierung erfasst als "zweite Opferwerdung" begrifflich diejenigen negativen psychischen, sozialen und ggfs. wirtschaftlichen Folgen für das Opfer, welche nicht unmittelbar aus der Straftat erwachsen, sondern indirekt durch diejenigen Personen, welche mit dem Opfer der Straftat und den Folgen der primären Viktimisierung befasst sind, hervorgerufen werden

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Die Staatsanwaltschaft wird als Strafverfolgungsbehörde vorwiegend in Strafsachen tätig. Obwohl in der Praxis die Polizei vielfach von sich aus tätig wird, obliegt der Staatsanwaltschaft allein die Leitung der Ermittlungsverfahren. Sie allein darf eine Anklage erheben und diese im Strafverfahren vor Gericht vertreten. Außerdem obliegt der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung. Staatsanwaltschaften sind in Nordrhein-Westfalen bei jedem Landgericht eingerichtet.

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Bei einer Reihe von Straftaten (z.B. Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Beleidigung) ordnet das Gesetz an, dass eine Straftat nur auf Antrag verfolgt werden darf. In diesem Fall muss der Strafantrag von der oder dem Berechtigten schriftlich oder zu Protokoll der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Gerichts gestellt werden. Dies kann auch telegrafisch oder per Fax geschehen.

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Unter einer Strafanzeige versteht man jede Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung der Anzeigenden/des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Mit der Anzeige wird also lediglich angeregt zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sie verpflichtet die Ermittlungsbehörden zur Prüfung. Eine Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder beim Amtsgericht erstattet werden. Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht erforderlich. Eine vertrauliche Anzeige ist genauso möglich wie eine auf bestimmte Personen oder Taten beschränkte Anzeige.

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Bei den Landgerichten sind Strafkammern eingerichtet. Dabei unterscheidet man zwischen Großen Strafkammern, bestehend aus 2 bzw. 3 RichterInnen und 2 Schöffen sowie Kleinen Strafkammern, die sich aus jeweils 1 RichterIn und 2 Schöffen zusammensetzen. 

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Die Strafprozessordnung regelt im weiteren Sinne den Ablauf und die Durchführung des Ermitllungs- und Strafverfahrens.

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Der Strafrahmen ist die vom Gesetz bezeichnete mögliche Dauer einer Freiheitsstrafe oder mögliche Höhe einer Geldstrafe. In der Regel sind im Gesetz bei dem jeweiligen Tatbestand Mindest- und Höchstmaß der Strafe angegeben. Zusammen bilden diese den Strafrahmen.

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Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument im Bereich der Strafrechtspflege. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und Täter eine Gelegenheit, außergerichtlich unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen. Die Auseinandersetzung in der persönlichen Begegnung ermöglicht Information, Aussprache, Entschuldigung und Bemühungen um Wiedergutmachung und kann dadurch nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme beitragen

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Ein Trauma ist ein belastendes Ereignis oder eine Situation, die von der betreffenden Person nicht bewältigt und verarbeitet werden kann. Es ist oft Resultat von Gewalteinwirkung – sowohl physischer wie psychischer Natur. Bildhaft lässt es sich als eine „seelische Verletzung“ verstehen. Als traumatisierend werden im Allgemeinen belastende Ereignisse wie schwere Unfälle, Erkrankungen und Naturkatastrophen, aber auch Erfahrungen erheblicher psychischer, körperlicher und sexueller Gewalt sowie schwere Verlust- und Vernachlässigungserfahrungen bezeichnet. Sie können tiefe Wunden in der Seele hinterlassen, die einen Menschen das Leben lang beeinträchtigen.

Wie eine körperliche Verletzung Zeit braucht, um zu verheilen, ist auch ein Trauma eine Verletzung der Seele, die ebenfalls Zeit braucht zum Verheilen.

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Trauma-Trigger sind Reize, die einen (bewusst oder unterbewusst) an irgendeinen Aspekt des ursprünglichen traumatischen Ereignisses erinnern und traumatische Erinnerungen hervorrufen.

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Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jede/jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht sie ihre Unschuld/er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde ihre/seine Schuld beweisen muss. Sie endet nicht bereits mit einer Verurteilung einer/eines Angeklagten, sondern erst mit der Rechtskraft dieser Verurteilung.

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Viktimisierung beschreibt zum einen die unmittelbaren Ursachen, Wirkungen und Folgen einer Straftat für das Opfer (primäre Viktimisierung), zum anderen aber auch die mittelbaren Folgen im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Opfer und seinem sozialen Umfeld (sekundäre Viktimisierung) oder den Instanzen der sozialen Kontrolle (tertiäre Viktimisierung) 

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Die Zeugin/der Zeuge stellt in einem Rechtsstreit bzw. Verfahren ein Beweismittel dar. Sie/er hat über Tatsachen auszusagen, die sie/er wahrgenommen hat (z.B. über die Beobachtung eines Verkehrsunfalls). Es besteht eine Zeugnispflicht, die von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung durchgesetzt werden kann. ZeugInnen können vereidigt werden und machen sich bei einer falschen Aussage strafbar. Jeder Zeugin/jeder Zeuge ist vor seiner Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. ZeugInnen haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.

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Die ZeugInnenvernehmung ist die richterliche oder polizeiliche Anordnung der Befragung einer Zeugin/eines Zeugen zum Tathergang oder zur Aufklärung eines Sachverhalts nach ordnungsgemäßer Belehrung der Zeugin/des Zeugen über die Rechte und Pflichten im Rahmen der Vernehmung.

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Die grundsätzliche Pflicht der Zeugin/des Zeugen zur Aussage wird durch das Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt. Ein solches Recht räumt das Gesetz aus persönlichen Gründen (EhegattIn, Verlobte/r, direkte Verwandte), aus beruflichen Gründen (Geistliche, ÄrztInnen, RechtsanwältInnen, usw.) und aus sachlichen Gründen (Gefahr von Strafverfolgung für die Zeugin/den Zeugen) ein. 

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Zwischenverfahren bildet einen Abschnitt im Strafverfahren/Strafprozess. Es beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht prüft dann im Wesentlichen, ob die vorgelegte Anklageschrift die Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens rechtfertigt oder das Verfahren einzustellen ist.

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