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FAQ aus der Beratung

Ihre oft gestellten Fragen und die zugehörigen Antworten.

© Universität Bielefeld

Studieninteressierte

Für Studieninteressierte hat die Universität hier allgemeine Informationen bereitgestellt.

Spezielle Angebote für Schüler*innen finden sich hier. Dazu zählen beispielsweise auch die Info-Wochen, wo das Studienbüro für Fragen zum Studium der Rechtswissenschaft bereitsteht - ansonten natürlich auch immer im Rahmen einer persönlichen Beratung!

Auch der Besuch einer regulären Vorlesung ist möglich. Welche Veranstaltungen sich dafür besonders anbieten, kann in einem persönlichen Beratungsgespräch am besten erläutert werden.

Ja, die Studienplätze unterliegen Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus).

Die Ergebnisse des örtlichen NC-Verfahrens finden Sie auf der Internetseite des Studierendensekretariates.

Ein Studium der Rechtswissenschaft ist auch ohne Abitur möglich. Voraussetzung dafür zum Studium zugelassen werden zu können, ist eine vorherige berufliche Qualifikation der Bewerber*innen. Hierbei werden drei Gruppen von beruflich qualifizierten Studienbewerber*innen unterschieden.

Hier finden Sie nähere Infos und Voraussetzungen zum Studium für beruflich Qualifizierte.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat allerdings nicht automatisch die Garantie, einen Studienplatz zu erhalten, da für den Studiengang Rechtswissenschaft Zulassungsbeschränkungen bestehen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die der Studienplätze übersteigt.

Die Studienplätze für die von der Fakultät angebotenen Studiengänge unterliegen Zulassungsbeschränkungen (sog. "Numerus Clausus").

Achtung: Der "Numerus Clausus" ist nichts, was die Fakultät selbstständig festlegt, sondern zeigt nur, welche Abiturnote der/die zuletzt zugelassene Studierende innehat.

Das Bewerbungsverfahren richtet sich nach dem gewünschten Studiengang.

Beachten Sie insbesondere auch die unbedingt einzuhaltenden Fristen!

 

Erstsemester

Hier finden sich erste Informationen zum Start ins Studium.

Ja, zu Beginn jedes Semesters gibt es eine Einführungswoche. Diese findet immer in der Woche vor dem Vorlesungsbeginn statt.

Zu dieser Ersti-Woche werden Sie rechtzeitig eingeladen. Dort werden wir u. a. einen Vortrag über den Ablauf des Studiums halten.

In der Ersti-Woche werden Sie alles Notwendige (z.B. Erstellen eines Stundenplans) rund um das Jura-Studium an der Uni Bielefeld erfahren.

Die Erstsemesterwoche richtet sich an Studierende des klassischen Jura-Studiums (Staatsexamen) und im Wintersemester auch an Recht und Management-Studierende.

Nebenfach-Studierende können nur an den Einführungsveranstaltungen ihres Hauptfaches teilnehmen. Wir bieten aber eine Informationsveranstaltung vor Semesterbeginn an.

Das Bielefelder Informationssytem (BIS) kümmert sich um das Vorlesungsverzeichnis eKVV, die Prüfungsverwaltung, das PEVZ und die Studieninformation.

Das Bielefelder IT-Servicezentrum (BITS) kümmert sich um alle technischen Belange.

Beide Einrichtungen bieten auf ihren Seiten ebenfalls FAQ und ein Wiki an.

Erster Schritt ist die Einschreibung und Zahlung des Semesterbeitrages. Anschließend erhalten Sie Ihre Matrikelnummer/Uni-ID sowie ein BITS-Passwort, womit Sie sich im PRISMA-Portal anmelden können. Dort muss ein Foto hochgeladen werden, anschließend wird Ihre UniCard produziert und ist dann ein paar Tage später am Infopunkt abholbar.

Der Stundenplan für das erste Semester wird in der Erstsemesterwoche gemeinsam mit Ihnen erstellt.

Grundlegend erhalten Sie alle relevanten Informationen im eKVV (dem elektronisch kommentierten Vorlesungsverzeichnis). Dort finden Sie eine alphabetische Sortierung der Studiengänge. Sie klicken auf „R“ wie Rechtswissenschaft und wählen dort den Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2020) / Staatsprüfung o. L.“ aus.

Dort gelangen Sie nun auf eine Übersicht der für die einzelnen Semester angebotenen Veranstaltungen und können dann mit Hilfe des Studienverlaufsplans am Ende der StudPrO 2020 die für Sie richtigen Verantstaltungen auswählen.

 

Juristen lernen keine Gesetze auswendig, aber der Blick ins Gesetz erleichtert enorm die Rechtsfindung. Sprich: es geht nicht ohne.

Das Studium der Rechtswissenschaft bildet Sie in allen drei Teilbereichen aus: dem Öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Im ersten Semester brauchen Sie ein BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), ein StGB (Strafgesetzbuch), eine StPO (Strafprozessordnung) und eine Zusammenstellung an für das Staatsorganisationsrecht relevanten Gesetzen (GG, BVerfGG, PartG etc.), die unter dem Titel ÖffR verkauft wird.

Die Vorlesungen beginnen klassisch um c.t. (= cum tempore = viertel nach), es sei denn der Professor oder die Professorin gibt eine andere Anfangszeit vor. Dies wird in der  Regel in der Vorlesung bekannt gegeben. Ein Beispiel: Steht im eKVV, dass die Vorlesung um 8 Uhr beginnt, ist damit gemeint, dass sie um 8 Uhr c.t. beginnt, also um 8:15 Uhr. Sie endet dann auch nicht um 10 Uhr, wie angegeben, sondern um 9:45 Uhr. Dieses Phänomen nennt sich auch das "akademische Viertel".

Sollte einmal ausdrücklich der Zusatz „s.t.“ ( = sine tempore = Punkt) angegeben sein, dann heißt das, dass ihr pünktlich zur vollen Stunde da sein müsst. 8 Uhr s.t. heißt 8 Uhr und keine Minute später.

Sie haben nicht nur Vorlesungen bei Professor*innen, sondern erhalten an unserer Fakultät korrespondierend zu den meisten Hauptvorlesungen noch die Möglichkeit, die Anwendung des Lehrstoffs in der Falllösung in einem von einem*r Tutor*in geleiteten Tutorial (synonym für AG = Arbeitsgemeinschaft) zu erlernen.

Zuteilung zu den Tutorien:

Im ersten Semester wird die Zuteilung durch das Studienbüro vorgenommen. Falls Sie in der Erstsemesterwoche keiner Gruppe zugeteilt wurden, so melden Sie sich bitte zeitnah beim Team, damit wir Sie zuteilen können.

Ab dem zweiten Fachsemester werden die Termine durch die Studierenden gewählt. Es werden zu jeder Vorlesung drei Wunschtermine aus dem ekVV ausgesucht und danach erfolgt eine automatische Zuteilung unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.
Man kann immer nur in die dem eigenen Fachsemester entsprechenden Tutorien durch das Vergabesystem zugeteilt werden.

Die Arbeitsgemeinschaften beginnen regelmäßig erst nach den ersten beiden Vorlesungswochen. Zunächst soll ein gewisses Grundwissen vermittelt werden, bevor man in der AG die ersten Fälle löst.

Das Speichern der Abschlussklausur(en) in Ihrem Stundenplan während der Anmeldefrist im eKVV bewirkt zunächst nur einen „undefinierten Status“, der nach Anmeldeschluss und entsprechender Bearbeitungszeit in „teinehmend“ oder „nicht teilnehmend“ gesetzt wird.

Maßgeblich sind ausschließlich die Zulassungslisten des Prüfungsamtes, die während der Anmeldefrist immer aktualisiert auf T3 ausgehangen werden.

Bitte gehen Sie dort zur Sicherheit einmal vorbei und überprüfen Sie, ob die Anmeldung geglückt ist.

Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldungsfrist werden grundsätzlich nicht mehr angenommen.

 

Achtung: Aufgrund der Versuchsbegrenzung für die einzelnen Abschlussklausuren, sollten Sie darauf achten, sich für eine Klausur, die Sie nicht schreiben möchte, rechtzeitigt abzumelden. Ein Nichterscheinen führt ansonsten zu einem Fehlversuch.

Die Universitätsbibliothek bietet regelmäßig Schulungen und Beratungen an.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Informationen rund um das Thema BAföG-Förderung erhalten Sie beim Studierendenwerk.

 

 

Das Team vom Peer Learning bietet fächerübergreifend umfangreiche Informationen und Workshops zu diesen Themen an.

Ferner veranstaltet auch das Studienbüro selbst in unregelmäßigen Abständen fächerspezifische Workshops zu ähnlichen Themen.

Die Seite Gemeinsam statt Einsam ist auf Initiative von Hilfskräften und Sozialarbeiter*innen im Anerkennungsjahr des Zentrums für Lehren und Lernen (ZLL) entstanden.

Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) - allgemein

Hier finden sich Informationen zum Studium der Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) unabhängig von der Studien- und Prüfungsordnung (StudPrO).

Das Studium untergliedert sich in drei Studienabschnitte und umfasst eine Regelstudienzeit von zehn Semestern.

 

1. Studienabschnitt: Pflichtfachstudium

Im Pflichtfachstudium werden in allen prüfungsrelevanten Rechtsgebieten die Grundlagen gelehrt und studiert.

Das Pflichtfachstudium endet mit der Zwischenprüfung, es ist auf vier Semester ausgelegt.

 

2. Studienabschnitt: Schwerpunktbereichsstudium

Das einjährige Schwerpunktbereichsstudium umfasst eine Spezialisierung auf einen von neun Schwerpunktbereichen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten.

Die einzelnen Schwerpunktbereiche finden Sie in der StudPrO 2023 der rechtswissenschafltichen Fakultät Bielefeld.

Der Schwerpunktbereich umfasst 30 % der Note der Ersten Juristischen Prüfung.

 

3. Studienabschnitt: Examensvorbereitung

Der dritte Studienabschnitt, die Examensvorbereitung, beeinhaltet die Vorbereitung auf den Staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung und umfasst eine ca. einjährige Lernzeit.

Diese Zeit wird an der Universität maßgeblich durch das Examinatoriumsbüro unterstützt, die viele Angebote haben, um dieses Jahr so angenehm wie möglich zu gestalten.

Der Fremdsprachennachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG.

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an das Fremdsprachenbüro.

Nein, eine solche wird grundsätzlich nicht gewährt! Die Bearbeitungszeit beträgt gem. § 27 I StudPrO 2023 4 Wochen, die Hausarbeiten werden für einen Zeitraum von 8 Wochen ausgegeben, innerhalb dessen die HA anzufertigen ist. Das ist bereits das doppelte der nötigen Bearbeitungszeit, weshalb keine Schreibzeitverlängerungen bei Krankheit oä gewährt werden!

Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Seite des JPA Hamm.

Wichtig ist, dass diese in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden und zwar jeder einzelne Tag davon.
Die Praktika müssen bescheinigt werden. Die Vorlage dafür findet sich am Ende des Merkblatts auf der Homepage des JPA Hamm.

Die Praktikumsbescheinigungen brauchen Sie für die Anmeldung zum staatlichen Teil der Ersten Prüfung beim JPA.

Die Bescheinigungen müssen nicht beim Prüfungsamt oder an sonstiger Stelle in der Uni abgegeben werden.

Benötigen Sie für den Praktikumsgeber eine Bescheinigung darüber, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft.

 

Diese sind im eKVV unter „Prüfungsverwaltung“ nach der Korrektur abrufbar. Bitte beachten Sie, dass diese Noten nur drei Monate dort abzurufen sind. 

Ja, auf der Homepage des Prüfungsamtes.

Während des Semesters wird dort eine Liste mit den angebotenen Hausarbeiten veröffentlicht.

Leistungsübersichten sind im eKVV unter "Prüfungsverwaltung" abrufbar und zu den Sprechzeiten im Büro des Prüfungsamtes erhältlich.

Dein Zwischenprüfungszeugnis bekommst Du im Prüfungsamt. Das Datum der Zwischenprüfung ist der Termin, an dem Du die letzte nötige Leistung erbracht hast.

  • Die ZP-Zeugnisse werden 1x pro Semester zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch postalisch versandt. Es wird grds. darum gebeten, diesen regulären Weg zu beachten.
  • Sollte das Zeugnis schneller benötigt werden, genügt eine E-Mail an das Prüfungsamt um Ausstellung des Zeugnisses.
    • Wird die Adresse mitgeteilt, erfolgt dann wiederum eine postalische Zustellung.
    • Ansonsten kann auch unter Berücksichtigung von Sprechzeiten/Terminabsprachen das Zeugnis im Prüfungsamt vor Ort abgeholt werden.

Ja. Die Fachschaft verwaltet Klausuren.

Das Büro findet ihr auf T3 – 122.

Zu unseren Sprechzeiten sind wir auch für solche Anliegen immer da!

Ansonsten bietet Frau Prof.'in Sanders wertvolle Anregungen auf ihrer Homepage mit einer Übersicht über Lernangebote und Lerntipps von und für Studierende.

Nein; nach § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HG NRW ist ein Studierender zu exmatrikulieren, wenn er/sie in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1, 2 StudPrO 2020 wird das Studium mit der Ersten Prüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung. Damit ist die staatliche Pflichtfachprüfung eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung.

Eine Bewerbung/Einschreibung für den Studiengang Recht und Management ist dann nicht mehr möglich (s.u.)

Jura als Nebenfach iRd Kombi-BA ist in Bielefeld aber weiter möglich.

Daneben bietet die HSBI Wirtschaftsrecht an, die FernUni Hagen einen Bachelor of Laws - auch ein rechtswissenschaftliches Studium in Österreich oder in der Schweiz, an einer (anderen) ausländischen (Fern)Uni oder ein duales Studium im öffentlichen Dienst können eine Möglichkeit sein. Am besten immer direkt vor Ort bei den Angeboten nachfragen, ob noch eine Bewerbung/Einschreibung möglich ist!

Ja, ein Doppelstudium ist möglich.

Es können aber nicht zwei Studiengänge zeitgleich zum ersten Fachsemester begonnen werden. Eine Bewerbung ist für beide Fächer zum gleichen Semester zwar möglich - die Einschreibung kann aber nur für ein Fach zu einem bestimmten Semester erfolgen; das zweite Fach kann dann ein Semester später begonnen werden.

Ja, das ist möglich. Genaueres findet sich in den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität.

Zu unterscheiden ist dort zwischen

  • dem Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung sowie der Bekanntgabe der Gesamtentscheidung zur SPB-Prüfung (§ 50 III StudPrO 2023) - hierbei handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte (§ 56 I 2 StudPrO 2023), wogegen Widerspruch eingelegt werden kann - und
  • den studienbegleitenden Teilprüfungen, welche keine Verewaltungsakte sind (§ 56 I 3 StudPrO 2023). Hier kommt nur eine Remonstration bei der Prüfungsperson selbst in Frage (vgl. §§ 56 II, 20 StudPrO 2023).

Überschneidungsfreiheit wird immer nur für Klausuren desselben Fachsemesters garantiert (bspw. StrafR AT und BGB AT nicht parallel). Darüberhinaus kann es zu Überschneidungen kommen (bspw. StrafR AT parallel zu SchuldR AT).

Nein! Die weiteren Leistungen (§ 31 StudPrO 2023) sind zwar an sich erforderlich, da keine Befreiung aufgrund abgeschlossener ZP besteht (§ 57 VII StudPrO 2023). Der Grundlagenschein war auch für die Teil-ZP erforderlich (§ 57 III 2 StudPrO 2023). Es soll jedoch nicht zu einer Schlechterstellung dieser Studierendengruppe führen im Vergleich zu den anderen, die einen zweiten GL-Schein nicht brauchen (weil ZP schon vor dem 1.10.2023 erledigt oder keine Teil-ZP gemacht/nur unter der Ordnung v. 2023 studiert). Er ist also - entgegen des Wortlauts - nicht nötig!

Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) - StudPrO 2023

Hier finden sich Informationen zum Studium unter der StudPrO 2023, am Ende auch zu den Übergangsregelungen von der StudPrO 2020 auf die StudPrO 2023.

Dafür genügt eine E-Mail an das Prüfungsamt mit deiner Adresse. Das Zeugnis wird dann postalisch zugestellt.

2 pro ZP-Klausur, also insgesamt 3 Versuche.

Ja.

Dann müssen die ZP-Klausuren geschrieben werden.

Ja, aber nur in der jeweiligen Fachsäule, wo die HA fehlt.

Richtig.

Ja.

Nach Möglichkeit, ja. Es sei aber auf § 28 II 2 JAG NRW verwiesen, der es durchaus erlaubt, allgemeines VerwR zum Gegenstand der ZP zu machen.

Ja.

Ja, aber nur eine.

Zunächst sind die ZP-Klausuren an sich neu. Dafür wird es jeweils vorbereitende ZP-Übungen geben.

Nein, nur noch im Wechsel: Staatsorganisationsrecht im WiSe und Grundrechte im SoSe.

Ja (§ 57 III 2 StudPrO 2023).

§ 57 III StudPrO 2023 (also 5, 3, 2).


Die „alten“ Übergangsvorschriften (§ 66 StudPrO 2020) gelten nur noch bis zum 30.09.2023.

Für das WiSe werden sie etwas früher liegen, vermutlich Mitte Januar. Der Anmeldezeitraum liegt dann entsprechend im November. Es gibt daneben noch einen echten Zweittermin Ende März (an denen also unabhängig von der Teilnahme beim Ersttermin teilgenommen werden kann). Die Ergebnisse des Ersttermins sollten bis zur Anmeldefrist zum Zweittermin vorliegen. Ähnliches gilt dann für das SoSe.

Ja.

Die Übungen zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausuren werden wechselnd von verschiedenen Professor*innen übernommen – ebenso die Stellung der jeweils anschließenden Zwischenprüfungsklausur.

Nein, dieser ist nicht (mehr) Voraussetzung für die Zwischenprüfung, jedoch als weitere Prüfungsleistung Voraussetzung für SPB-Aufsichtsarbeiten oder -Hausarbeiten.

Je zwei bestandene Abschlussklausuren aus dem ZivilR, dem ÖffR und dem StrafR und je eine Hausarbeit aus jeder Fachsäule – Klausuren in den Veranstaltungen:

  • ZivilR: BGB AT oder Allg. SchuldR und vertragl. SV oder gesetzl. SV und SachenR.
  • ÖffR: Staatsorganisationsrecht oder Grundrechte oder Europarecht.
  • StrafR: StrafR AT oder StrafR AT/Delikte gegen die Person oder Vermögensdelikte oder sonstige Delikte.

Mind. 180 min.

Veranstaltungen zum besonderen Verwaltungsrecht, aus den zivilrechtlichen Nebengebieten und Strafprozessrecht, sowie eine Leistung für den Grundlagenschein.

Eine solche ist nicht Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfungsklausur im ÖffR.

Nein, diese gilt nur für die Zulassungs- und Zwischenprüfungsklausuren.

Nein, auf diesem finden sicher weder Noten noch die einzelnen Leistungen. Dem Zeugnis ist jedoch eine Leistungsübersicht beigefügt.

Ja (§ 26 II 4 StudPrO 2023). 

Bei anderen Aufsichtsarbeiten gilt dies nur bei Rücktritt aus wichtigem Grund nach Ablauf der Abmeldefrist, Nichtteilnahme aus wichtigem Grund oder nicht fristgerechter Abgabe aus wichtigem Grund (§ 26 II 5 StudPrO 2023)!

Ja.

Je nach Fach 5 (ZivilR), 3 (ÖffR) oder 2 (StrafR) Klausuren, je eine Hausarbeit aus der entsprechenden Fachsäule und einen Grundlagenschein.

Nein, die Leistungen werden automatisch im Rahmen einer Massenanerkennung anerkannt und sind dann entsprechend in deiner Prüfungsverwaltung sichtbar.

Ja, sie kann als eine von zwei Leistungen anerkannt werden.

In derlei Fällen werden die Hausarbeiten nach zeitlicher Abfolge (die älteste zuerst) für die Zwischenprüfung angerechnet.

Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) - StudPrO 2020

Hier finden sich Informationen zum Studium unter der StudPrO 2020, insbesondere zu den Übergangsregelungen von der StudPrO 2012 auf die StudPrO 2020.

§ 66 I StudPrO 2020 normiert, dass vorbehaltlich der Übergangsregelungen die StudPrO 2020 für alle Studierenden gilt, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft (Erste Juristische Staatsprüfung) studieren, bzw. nach ihrem Inkrafttreten das Studium aufnehmen. Nach § 67 StudPrO 2020 tritt mit Inkrafttreten der StudPrO 2020 die StudPrO 2012, unbeschadet des § 66 StudPrO 2020, außer Kraft.

Nein.

Die StudPrO 2020 enthält eine Klausel, § 66 III Nr. 4, die regelt, dass Ersatzklausuren für Aufsichtsarbeiten (...) als in dem Semester bestanden gelten, dem die jeweilige Aufsichtsarbeit zugeordnet ist.

a) Zwischenprüfung (ZP) bereits abgelegt: beriets abgelegte Prüfungen, insbesondere die ZP nach StudPrO 2012, gelten auch nach der StudPOrO 2020 als bestanden (vgl. § 66 StudPrO 2020). Weitere Leistungen sind nicht zu erbringen.

b) eingeschrieben, aber noch keine ZP abgelegt: die ZP ist nach der StudPrO 2020 abzulegen (vgl. § 66 III StudPrO 2020). Einzelne, bereits erfolgreich erbrachte Prüfungsleistungen werden nach den Übergangsvorschriften anerkannt.

- grundsätzlich: im Zivilrecht müssen nach der Übergangsregelung vier Klausuren bestanden sein, im Öffentlichen Recht zwei und im Srafrecht zwei (§ 66 III StudPrO 2020). Nach § 66 III Nr. 3 StudPrO 2020 müssen nur zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bestanden sein.

aa. Zivilrecht

  • Von den vier Klasusuren im Zivilrecht darf nur eine aus den zivilrechtlichen Nebengebieten stammen
  • Die bestandene Aufsichtsarbeit aus dem Modul Privatrecht A StudPrO 2012 (bestehend aus zwei Klausuren: BGB AT und Allgemeines Schuldrecht/vertragliche Schuldverhältnisse) wird anerkannt als "Klausur BGB AT" und "übergreifende Klausur Allgemeines Schuldrecht und Vertragliche Schuldverhältnisse". Falls z.B. Allgemeines Schuldrecht/Vertragliche Schuldverhältnisse nicht bestanden wurde, wirkt sich das auf die o.g. Anerkennung nicht aus!
  • Falls das Modul A der StudPrO 2012 noch nicht bestanden ist, gilt für die beiden nach StudPrO 2020 zu erbringenden Leistungen, dass beide als bestanden gelten, wenn die Gesamtpunktzahl aus beiden Klausuren acht Punkte beträgt.
  • Die bestandene Klausur aus dem Modul Privatrecht B StudPrO 2012 (Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht oder Familien- und Erbrecht) wird als "übergreifende Aufsichtsarbeit Sachenrecht und Gesetzliche Schuldverhältnisse" anerkannt.
  • Bestandene Klausuren aus den Modulen Privatrecht C und D der StudPrO 2012 (Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, ZPO (Erkenntnisverfahren) oder Europäisches Privatrecht) werden anerkannt als Aufsichtsarbeit der zivilrechtlichen Nebengebiete iSd StudPrO 2020.

bb. Öffentliches Recht

  • Im Öffentlichen Recht müssen zum Erreichen der ZP eine Klausur aus dem Verfassungsrecht und eine aus dem Verwaltungsrecht bestanden sein.

cc. Strafrecht

  • Für Strafrecht bedarf es keiner Übergangsregelung. Alles bleibt so wie es auch unter der StudPrO 2012 war.

dd. Hausarbeiten

  • Es müssen nur zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bestanden werden. Eine dritte Hausarbeit oder Seminararbeit nach der ZP ist nicht erforderlich.

Nein, die StudPrO 2020 setzt keine zeitliche Begrenzung zum Bestehen der ZP voraus.

Gar nicht. Nach § 66 IV StudPrO 2020 bleiben vor Inkrafttreten der StudPrO 2020 nicht bestandene Prüfungsleistungen der ZP bei der Versuchszählung (...) unberücksichtigt.

Nein. Mit Wegfall des Hauptstudiums ist eine zweite Leistung aus dem Bereich Grundlagen des Rechts nicht mehr zu erbringen.

Nach § 41 I Nr. 5 StudPrO 2020 ist für das Bestehen der Zwischenprüfung nur eine Prüfungsleistung aus dem Bereich Grundlagen des Rechts erforderlich.

Nach § 41 II StudPrO 2020 sind die Versuchsmöglichkeiten auf drei Versuche begrenzt (zwei Wiederholungen).

Zunächst bedeutet dies für die „variablen“ Lehrveranstaltungen, dass ein vierter Prüfungsversuch in dieser Lehrveranstaltung nicht mehr möglich ist, man also mit dieser Veranstaltung keinen Leistungsnachweis mehr für die Zwischenprüfung erbringen kann. Sofern aber noch Ausweichmöglichkeiten verbleiben, kann das Studium fortgesetzt werden.

Scheitert man jedoch bei den nach der StudPrO 2020 zwingend zu bestehenden Klausuren im Drittversuch, kann das Studium nicht mehr fortgesetzt werden (z.B. bei den übergreifenden Klausuren im Zivilrecht).

Nein. § 41 II StudPrO 2020 verweist nur auf die zu erbringenden Aufsichtsarbeiten nach § 41 I Nr. 2-4 StudPrO 2020.

Schwerpunktbereich (SPB) - allgemein

Hier finden sich Informationen zum Studium des Schwerpunktbereichs (SPB) im Studiengang der Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) unabhängig von der Studien- und Prüfungsordnung (StudPrO).

Aktuell neun SPB:

SPB 1: Private Rechtsgestaltung und Prozessführung

SPB 2: Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

SPB 3: Europäisches sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht

SPB 5: Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union

SPB 6: Europäisches und Internationales Öffentliches Recht

SPB 7: Arbeit und sozialer Schutz

SPB 8: Kriminalwissenschaften

SPB 9: Innovation, Digitalisierung, Wettbewerb

SPB 10: Verfassungsrecht

Der Schwerpunktbereich erstreckt sich auf zwei Semester.

Er ist für das fünfte und sechste Fachsemester vorgesehen und umfasst mindestens 14 SWS. 

Eine Anmeldung zu dem SPB ist nicht erforderlich.

Durch die Anmeldung zu einer Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt die Anmeldung zum jeweiligen SPB.

Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier und im SPB-Infoheft bei den "Hilfreichen Dokumenten".

Diese finden sich nun auch im eKVV bei der Prüfungsverwaltung. Eine E-Mail ans Prüfungsamt ist nicht mehr nötig, der Blick in die eigene Prüfungsverwaltung genügt.

Nein, das ist nicht nötig. Es kommt insoweit nur auf die Leistungserbringung an.

Ja, das ist grds. möglich, sofern die Zuständigkeit des JPA gem. § 6 I JAG NRW gegeben ist.

Wird der staatliche Teil beim hiesigen JPA Hamm abgelegt, so erfolgt auch dort später die Ausstellung des Gesamtzeugnisses der ersten Prüfung. Dafür müssen die Ausstellung beantragt und dem Antrag das SPB-Zeugnis beigefügt werden. Inhaltliche Voraussetzung ist, dass die SPB-Prüfung an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG bestanden wurde (§ 29 I JAG NRW).

Die Anmeldung genügt. Wird die Leistung nicht erbracht - zB Rücktritt wegen Krankheit - ist dies unschädlich.

Schwerpunktbereich (SPB) - StudPrO 2023

Hier finden sich Informationen zum SPB-Studium unter der StudPrO 2023, am Ende auch zu den Übergangsregelungen von der StudPrO 2020 auf die StudPrO 2023.

Allen Schwerpunkten ist gemein, dass mindestens eine Klausur und daneben eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung zu erbringen sind.

Eine Aufsichtsarbeit mit 300 Minuten: SPB 1, 3, 5, 7

Zwei Aufishctsarbeiten à 150 Minuten: SPB 6, 10

Drei Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten: SPB 2, 8, 9
 

Nach neuem Recht.

Die SQ kann auch nach dem 31.03.25 noch erbracht werden.

Die besten Leistungen zählen (§ 34 IV StudPrO 2023). Die Regel ist jedoch die bei den einzelnen SPB geregelte Maximalanzahl an Prüfungsleistungen (es erfolgt keine Zulassung zu den Klausuren bei Überschreitung!).

Nein; die 4 Hausarbeiten sind Voraussetzung für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.

Ja; diese ist als Disputation der Hausarbeit angelegt und findet frühestens 2 Wochen nach der Notenbekanntgabe zur Hausarbeit statt. Dabei beläuft sich der Vortrag auf 10-20 min. und das anschließende Gespräch auf 15-30 min.

Ja das ist möglich; der Abbruch zählt als ein nicht bestandener Versuch. Danach kann im gleichen oder einem anderen SPB weiter studiert werden.

Nein, der Verbesserungsversuch ist nur im gleichen SPB möglich.

Studierende, die bereits Leistungen im SPB erbracht haben, werden als erstes bei der Vergabe berücksichtigt. Sprich: es muss realistischerweise bereits eine Klausur erbracht worden sein, um Berücksichtigung zu finden. Wichtig: um im SPB 8 eine Klausur zu erbringen, müssen die weiteren Leistungen bereits vorliegen.

Bis zum 31.03.2025. Auf Antrag ist ein Wechsel in die StudPrO 2023 möglich.

Schwerpunktbereich (SPB) - StudPrO 2020

Hier finden sich Informationen zum SPB-Studium unter der StudPrO 2020, insbesondere zu den Übergangsregelungen von der StudPrO 2012 auf die StudPrO 2020.

Die neuen Schwerpunktbereiche treten zeitgleich mit der StudPrO 2020 in Kraft.

Wie bisher: die bestandene Zwischenprüfung. Der Unterschied zur StudPrO 2012 liegt an dieser Stelle darin, dass man sich nicht mehr gesondert zum Schwerpunktbereichsstudium anmelden muss. Man wird durch die Anmeldung zu einer Schwerpunktbereichsleistung zum jeweiligen Schwerpunkt angemeldet.

Die Leistungen aus einem der wegfallenden Schwerpunktbereiche (6 alt und 9 alt) kann man sich in jedem anderen (auch komplett neuen) Schwerpunktbereich anerkennen lassen, auch wenn es inhaltlich nicht passt. Es wird aber geraten, vom alten SPB 6 in den neuen SPB 6 zu wechseln und vom alten SPB 9 in den SPB 8. Es ist aber nur für diejenigen ein Wechsel unter Anerkennung aller erbrachten Leistungen vorgesehen, die in den Schwerpunktbereichen studieren, die nicht fortgeführt werden.

In allen anderen Schwerpunktbereichen richtet sich ein Wechsel nach § 51 IV StudPrO 2020. Die oder der Studierende kann den gewählten Schwerpunktbereich einmal wechseln. Man hat dem Prüfungsausschuss den Wechsel des Schwerpunktbereichs schriftlich mitzuteilen. Eine bereits erfolgreich erbrachte Prüfungsleistung ist anzurechnen, sofern die Veranstaltung, in der die Prüfung erbracht wurde, sowohl dem alten, als auch dem neuen Schwerpunktbereich zugeordnet worden ist. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung ist auf die Versuche nach § 59 StudPrO 2020 (Versuchsbegrenzung) anzurechnen.

Nein. Der § 66 V StudPrO 2020 verweist nicht auf den § 49 StudPrO 2012. Dies gilt auch für solche Studierende, die bereits zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen sind.

Ja, diese ist als Voraussetzung für die Erteilung des SPB-Zeugnisses nötig, vgl. § 58 III StudPrO 2020.

Nein. Es besteht die Möglichkeit, den Schwerpunktbereich innerhalb von drei Semestern nach Inkrafttreten der StudPrO 2020 - auf Grundlage der StudPrO 2012 abzuschließen. Bei Nicht-Abschluss innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erfolgt dann ein Übergang zur StudPrO 2020. Es kann jedoch auch ein Wechsel in die StudPrO 2020 beantragt werden.

Ja. Der in § 3 II der StudPrO 2020 beschriebene Studienverlauf dient lediglich als Leitfaden und ist nicht verbindlich.

Examensvorbereitung

Die Fakultät bietet nach Abschluss der Zwischenprüfung ein einjähriges Trainingsprogramm zur gezielten Examensvorbereitung an.

Dieses umfasst folgende kostenlose Angebote:

  • Uni-Repetitorium
  • Unirep Online
  • Klausurenkurs
  • Schriftliches Probeexamen
  • Mündliche Prüfungssimulation
  • Seminar zur Vortragstechnik

Mehr Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Seite vom Examinatoriumsbüro.

Bachelor Recht und Management

Nein, das ist leider nicht möglich.

Zu einem gewissen Semester ist nur die Einschreibung in einen Studiengang möglich; zum folgenden Semester kann dann die Bewerbung und/oder Einschreibung für den zweiten Stududiengang (Doppelstudium) erfolgen. Bei besagter Kombination empfiehlt sich die Einschreibung - bei erfolgreicher Bewerbung! - in Recht und Management zum WiSe und die Einschreibung in Jura (Staatsexamen) zum folgenden Semester - letzterer Studiengang ist nämlich im höheren Fachsermester zulassungsfrei, im Gegensatz zu Recht und Management.

Es gibt 2 Möglichkeiten, einen Studienplatz für Recht und Management zu erhalten.

Es gibt zum einen die Möglichkeit, sich zum Wintersemester regulär auf das erste Fachsemester zu bewerben, wobei hier hauptsächlich nach der Abiturnote entschieden wird. Der Durchschnitts-NC der letzten Jahre liegt mindestens im Bereich der Note 2, eher im Bereich der Note 1. Sollte Ihre Abitur-Note in diesen Bereich fallen, könnten Sie unter Umständen einen Platz erhalten. Eine Garantie gibt es aber nicht.

Des Weiteren können Sie sich,­ sofern Sie schon juristische Leistungen erbracht haben, ­ um die Einstufung in ein höheres Fachsemester bewerben. Hierbei kommt es nicht auf die Abiturnote an. Sie werden von der Akademischen Studienberatung aufgrund der Anzahl der bereits erbrachten Leistungspunkte in ein höheres Semester eingestuft. Einen Platz können Sie aber nur erhalten, wenn in dem entsprechenden Semester einer der 30 Studienplätze frei ist. Dabei müssen Sie allerdings mit ca. 30-40 anderen Studierenden konkurrieren, denn die Einstufung ist sehr beliebt und in der Regel erhalten nur 0-1 Personen pro Semester einen Platz durch dieses Verfahren. Eine Einstufung ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich. Gibt es mehr Bewerber*innen als freie Plätze in dem entsprechenden höheren Fachsemester, werden die Plätze gelost.

Einschreibungshindernisse für einen Studiengang werden in § 4 Abs. 6 BPO näher geregelt. Danach wird die Einschreibung gem. § 50 HG versagt, wenn der*die Studienbewerber*in dem gewählten Studienfach eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für einen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist.

Eine erhebliche inhaltliche Nähe besteht bei einem Studiengang, wenn das Modul, in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer anerkennbaren Form im Sinne des § 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Das endgültige Nichtbestehen des Staatsexamens stellt nach § 50 HG NRW ein Einschreibungshindernis dar.

Erfolgt die Einschreibung in RuM vor Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens, führt das nicht zu einer Exmatrikulation. Es kommt mithin auf das Datum der Bekanntgabe des Nichtbestehens an.

Ja. Es ist eine postalische oder elektronische Einsendung des Einstufungsantrags oder Anerkennungsantrags nebst Leistungsübersicht an die Akademische Studienberatung möglich.

Die Einstufung ist von der Anerkennung der Leistungen zu unterscheiden. Mit dem Einstufungsbescheid kann man sich beim Studierendensekretariat um einen Studienplatz im höheren Fachsemester für den Studiengang Recht und Management bewerben. Nachdem man einen Studienplatz erhalten hat, muss die Anerkennung der im Rahmen des Studiengangs Rechtswissenschaft erbrachten Leistungen mit dem Antragsformular erfolgen. Erst nach Erhalt des Anerkenunngsbescheids werden die Leistungen in die Prüfungsverwaltung eingetragen. Der Bescheid wird intern weitergeleitet, die Verbuchung der anerkannten Leistungen erfolgt durch das Prüfungsamt. Ein Einreichen des Bescheides von Seiten der Studierenden ist nicht notwendig.

Ja. Eine der Prüfungsleistungen der Module 29-M1RM, 29-M2RM, 29-M3RM, 29-M10-RM, 29-M20RM ist in Form einer Hausarbeit zu erbringen.

In welchen Modulen grundsätzlich benotete Modulprüfungen abgelegt werden und wie diese Prüfungen ausgestaltet werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch. Im ekVV ist angegeben, in welchen Fächern auch Klausuren für Studierende des Bachelorstudiengangs Recht und Management angeboten werden. Da die Nachfrage nicht immer gleich groß ist, bieten einige Dozent*innen auch erst nach Anfrage der Studierenden Klausuren oder andere Prüfungen für den Bachelor Recht und Management an. Es lohnt sich daher, auf die Dozent*innen der jeweiligen Veranstaltung zuzugehen und gezielt nachzufragen. Aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit muss dann allerdings die Möglichkeit, in einem Fach eine Prüfung abzulegen, im ekVV bekannt gegeben werden.

Für Studierende, die sowohl Rechtswissenschaft als auch den Bachelor Recht und Management studieren, besteht die Möglichkeit, zu Beginn der Klausuren auszuwählen, für welchen Studiengang die Leistung erbracht werden soll. Im Rahmen der Onlineklausuren erfolgt diese Auswahl über den entsprechenden Abgabeordner, der den Studiengang ausweist. Bei Präsenzklausuren, kann auf dem Mantelbogen der Studiengang ausgewählt werden.

Bewertet wird nach dem jur. Punktesystem; die Punkte werden jedoch bei der Verbuchung ins BIS in Dezimalzahlen umgewandelt.

Die Schwerpunktbereichshausarbeit können Sie nur dann als Bachelorarbeit einreichen und anerkennen lassen, wenn diese einen abstrakt wirtschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Die Arbeit wird darauf von der Akademischen Studienberatung geprüft. Es lässt sich vorher nur schwer absehen, ob eine geplante SPB-HA einen abstrakt wirtschaftsrechtlichen Bezug haben wird. Sicher ist es in einigen Schwerpunktbereichen wahrscheinlicher als in anderen, aber eine Garantie gibt es leider nicht. Das hängt eben von der konkreten Themenvergabe des Dozenten ab.

Nein, das ist leider nicht möglich. Die Arbeit muss im Anschluss an eine Veranstaltung aus dem Angebot der Fakultät erstellt werden. Der oder die Veranstalter*in bestimmt hierfür den zeitlichen Rahmen.

Ja, dabei handelt es sich nämlich um eine normale Modulprüfung, die wiederholt werden kann.

Der Individuelle Ergänzungsbereich umfasst 30 Leistungspunkte, von denen 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden müssen. 10 Leistungspunkte können als freie Leistungspunkte iSd § 13 BPO erbracht werden. Achtung: Das Besuchen verschiedener Veranstaltungen taucht nicht in der Prüfungsverwaltung auf, da die bloße Teilnahme an Vorlesungen nicht verbucht werden kann. Insofern müssen die freien Leistungspunkte auch nicht nachgewiesen werden.

Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Leistungspunkte durch das Praktikumsmodul 29-M70RM oder das MIKE-Modul 29-RM-IndiErg zu erbringen. Bei letzterem sind Veranstaltungen im Umfang von 240h Workload (8 LP) zu besuchen, welche in einem Modulbericht, welcher einen Umfang von 60h Workload (2 LP) hat, reflektiert werden sollen. Beide Module können jeweils, wie auch sonst üblich, nur einmal verbucht werden - ein zweimaliges Absolvieren eines der Module bringt also weiter nur 10 LP! Achtung: In Frage kommen sämtliche Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Universität, die nicht bereits einem anderen Modul des RuM-Studiengangs zugeordnet sind! Die ganzen möglichen Veranstaltungen auch der anderen Fakultäten stehen also nicht alle im eKVV zum Studiengang RuM drin und müssen dies auch nicht - solange sie überhaupt im eKVV als Lehrveranstaltung auftauchen. Ferner sind bspw. auch eine FFA oder Europa Intensiv möglich und bringen jeweils 10 LP ein. Auch Module, die nicht im RuM-Curriculum auftauchen, können abgeleistet und mit 10 LP eingebracht werden, wenn eben dort die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Meist empfiehlt sich dann aber das MIKE-Modul (s.o.).

Sofern im Rahmen des Ergänzungsbereichs im Fach sowohl Strafrecht II 29-M11RM als auch Öffentliches Recht II 29-M21RM erbracht wurden, kann eines dieser beiden Module ebenfalls mit 10 Leistungspunkten in den Individuellen Ergänzungsbereich gewählt werden. Achtung: Dabei wird die Wahl dadurch beschränkt, in welcher Fachsäule die Bachelorarbeit geschrieben wurde. Die Zuordnung von Leistungen zu Modulen erfolgt in der Prüfungsverwaltung und kann selbst angepasst werden.

Ja, das ist möglich. Dann wird dort in der Veranstaltung die angebotene Klausur mitgeschrieben.

Nein. Die zusätzlichen Leistungen tauchen aber natürlich im Transcript auf.

Der Modulbericht ist beim zuständigen Prüfungsamt für Recht und Management einzureichen.

In der Leistungsübersicht (Transcript) wird nur das MIKE-Modul als solches aufgeführt ohne die detaillierte Auflistung der besuchten Veranstaltungen.

Werden einige Module bei Beantragung des Zeugnisses oder eines Zwischentranscripts schon mit einer Note angezeigt, bedeutet das, dass diese Module eingefroren sind. Um ein Zwischentranscript oder ein Zeugnis zu erstellen, müssen alle Module eingefroren werden, daher ist es kein Problem, wenn einige Fächer bei Beantragung schon eingefroren waren. Beachtet werden sollte allerdings, dass neue Leistungen in einem schon eingefrorenen Modul nicht berücksichtigt werden. Das Modul muss dann wieder aufgetaut werden, damit die bessere Leistung berücksichtigt werden kann.

Das Modul 29-M30RM ist mit der Umstellung der FsB v. 21.11.2011 mit Änd. v. 15.04.2013 und 05.09.2016 zu den FsB v. 15.08.2016 mit Änd. v. 01.03.2017 zum WS 19/20 ausgelaufen und wurde durch das Nachfolgemodul 29-M30RM_a ersetzt.

Die Inhalte sind gleichgeblieben, das Nachfolgemodul sieht allerdings neben zwei benoteten Prüfungen auch eine Studienleistung vor. Insofern ist eine bloße Neuzuordnung der Leistungen nicht möglich. Das Vorgängermodul kann allerdings für das Nachfolgemodul ohne Probleme anerkannt werden.

Die Klausur wird im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) nicht (mehr) angeboten, die sie keine Zulassungsleistung für die ZP ist.

Sie wird nur noch für RuM und das Nebenfach angeboten. Da noch keine Einschreibung in RuM erfolgt ist, bleibt als einziger möglicher Ausweg, sich noch für das laufende Semester im Nebenfach einzuschreiben, um sie dort zu verbuchen - und anschließend für RuM anerkennen zu lassen.

Bachelor Nebenfach

Ja, jedes Semester gibt es eine Informationsveranstaltung. Diese findet meist zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn statt, damit sie nicht mit etwaigen Einführungswochen des Hauptfaches kollidiert. Eine Einladung erhalten Sie rechtzeitig vorher per E-Mail.

Nein, das ist leider nicht möglich.

In der Detailansicht zur Veranstaltung im eKVV kann man sehen, dass diese Veranstaltungen nur nach der alten Studienordnung scheinfähig sind. Wenn du dein Studium zum Wintersemester 08/09 oder später begonnen hast, studierst du nach den neueren Studienordnungen. Bitte überprüfe, ob du Veranstaltungen aus dem Modul „Methoden und Grundlagen“ oder aus dem Modul „Öffentliches Recht I“ in deinem Stundenplan unterbringen kannst.

Studierende, die sich im WS 13/14 oder früher für den Studiengang eingeschrieben haben, belegen das Modul 29-M1NF_ver1 Methoden und Grundlagen/ Falllösungstraining im Privatrecht und können weiterhin die Klausur mitschreiben. Studierende, die das Modul noch nicht abgeschlossen haben, können alternativ zur Klausur die mündliche Prüfung ablegen. Dies gilt auch für den Fall der Noten verbesserung in diesem Modul.

 
Bachelor NF Studierende, die sich ab dem SoSe 2014 für den Studiengang eingeschrieben haben, müssen verbindlich das Modul 29-M1NF Methoden und Grundlagen/Falllösungstraining im Privatrecht belegen und somit die mündliche Prüfung ablegen.

Die Form der Einzelleistungen kann variieren und ist abhängig von den jeweiligen Dozenten und Dozentinnen (z.B. Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung).

Natürlich. Kommen Sie einfach während der Sprechzeiten bei uns im Büro vorbei oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Ja, das ist möglich. Mit Ablegen der letzten Lesitung im Studium endet dann automatisach die Verbesserungsmöglichkeit für Einzelleistungen, da ja alle Leistungen für den Abschluss vorliegen.

Nein, der Abschluss richtet sich bei dem Kombi-Studienmodell nach dem gewählten Hauptfach.

Ja, das ist möglich, dort besteht kein Einschreibungshindernis. Auch Leistungen können idR angerechnet werden.

Es handelt sich um ein und dieselbe Klausur, mit der man bei Bestehen beide Module gleichzeitig "erschlagen" kann.

Es muss dann noch in einem anderen Modul aus dem Studiengang eine Leistung erbracht werden. Das Modul muss aber nicht zwingend aus demselben Profilbereich stammen.

Hochschulwechsel

Ja, gem. § 6 I lit. b JAG NRW sind mindestens zwei Semester an einer Universität in NRW zu studieren, bevor eine Meldung bei einem JPA in NRW möglich ist.

Ja, in der ersten oder zweiten Woche eines jeden Semesters findet eine Informationsveranstaltung speziell für Hochschulwechsler*innen statt.

Eine Einladung dazu erhalten Sie einige Tage vor der jeweiligen Veranstaltung per E-Mail.

In der Regel wird eine auswärtige Zwischenprüfung als ganzes anerkannt. Voraussetzung ist dafür das Vorliegen ebendieser. Sollte sie zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens in Bielefeld nicht verfügbar sein, kann meist bei der "alten" Fakultät eine Zweitschrift beantragt und diese dann hier eingereicht werden.

Ja. Gem. § 57 VII StudPrO 2023 benötigen nur Studierende, die die ZP nach Maßgabe der StdPrO 2020 bestanden haben, die weiteren Leistungen nicht.

Hochschulwechsler*innen haben ihre ZP jedoch nicht "nach Maßgabe der StdPrO 2020 bestanden", sondern nach ihrer heimischen/vorherigen Ordnung - und müssen damit die weiteren Leistungen noch erbringen.

Grundsätzlich ist ein Anerkennungsantrag zu stellen und der Bescheid abzuwarten - nur dieser bietet hinreichend Sicherheit für die eignene Studienplanung.

Eine vollständige Anerkennung des SPB dürfte idR scheitern. Die Anerkennung setzt voraus, dass an der "neuen" Hochschule noch Leistungen erbacht werden müssen und nicht bereits alles an der "alten" Hochschule erbracht wurde und nur zwecks Erhaltung eines Abschlusses anerkannt werden soll. Es müssen vielmehr noch wesentliche Leistungen originär erbracht werden. Im Regelfall sehen die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen dafür 30 LP vor.

Bleibt es beim Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung), erfolgt überhaupt keine Einstufung. Das Studium wird hier in dem Semester fortgesetzt, in dem das auch an der alten Uni der Fall gewesen wäre. Hintergrund ist die Freiversuchs-Regelung (§ 25 JAG NRW). Ab dem zweiten Semester gibt es in Bielefeld auch keine Zulassungsbeschränkungen mehr, sodass man sich nur einzuschreiben braucht.

Die Anerkennung von bereits erbrachten Leistungen ist unabhängig davon und kann jederzeit - auch schon vor dem Einschreiben - beantragt werden.

Anerkennung von Leistungen

Durch einen jederzeit stellbaren Anerkennungsantrag!

Wurde vor dem Studium der Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) bereits etwas anderes studiert, aber nicht abgeschlossen (dann würde es sich um ein Zweitstudium handeln), was ebenfalls juristische Inhalte hatte, gibt es zwei Wege:

  • Eine Bewerbung für das 1. Fachsemester, bei der kein Antrag auf Anerkennung erbrachter Leistungen gestellt werden muss/kann. Bereits erbrachte Leistungen gehen also verloren. Die Uhr für die Freischuss-Regelung beginnt jedoch bei Semester 1 zu laufen. Bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung kann eine Negativ-Bescheinigung darüber verlangt werden, dass keine Leistungen anerkannt wurden. Dafür müsste dann ein regulärer Antrag auf Anerkennung und Einstufung gestellt werden.
  • Es wird ein Antrag auf Anerkennung bereits erbrachter Leistungen gestellt. Dieser geht, sofern für das Jurastudium nutzbare Leistungen vorliegen, einher mit einer Einstufung in ein höheres Fachsemester, mindestens in das zweite Fachsemester. Bereits erbrachte Leistungen gehgen also nicht verloren. Die Uhr für die Freischuss-Regelung beginnt jedoch nicht bei Semester 1 zu laufen, sondern läuft entsprechend analog zum eingestuften Semester weiter, man "startet" also gewissermaßen im 2. oder höheren Fachsemester.

Es kommt also im Einzelfall darauf an, welcher Weg mehr Sinn ergibt!

Sonstiges

Das Transkript oä muss übersetzt von euch in ein Formular eingetragen werden. Dieses erhaltet ihr beim International Office. Dort wird anschließend auch die Korrektheit der Übersetzung geprüft.

Der Career Service der Universität Bielefeld bietet neben vielen anderen Angeboten zur Berufsorientierung und Karriereplanung auch einen Bewerbungsunterlagencheck an.

Die Zentrale Studienberatung und der Career Service bieten eine Beratung bei Studienzweifel, Studienabbruch und beruflicher Neuorientierung an.

Geht es um jura-spezifische Anliegen steht unsere Sprechstunde natürlich auch offen!

Eine Zweithörerschaft ist in den Studiengängen Rechtswissenschaft Staatsprüfung und Rechtswissenschaft Nebenfach möglich - nicht bei Recht und Management.

Dafür müssen bei der Fakultätsassistenz

  • ein formloser Antrag gestellt,
  • eine Matrikel-Bescheinigung der Erst-Hochschule und
  • ein frankierter Rückumschlag eingereicht werden.

Anschließend erhälst du eine Bescheinigung der Fakultät, welche dann beim Studierendensekretariat zur Einschreibung eingereicht werden muss.

Ja, das geht.

Zwei Nachweise abdecken mit der Erbringung nur einer Leistung funktioniert aber nicht.

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