Für die typischen juristischen Berufe (Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar etc.) benötigt man die erste und zweite (juristische) Prüfung (erstes und zweites Staatsexamen).
Den ersten Teil der juristische Ausbildung, bis zum ersten Examen, absolviert man durch das Studium an der Universität. Der zweite Teil, das Referendariat, ist der Vorbereitungsdienst in der Praxis und man schließt ihn mit dem zweiten Examen ab. Die Ausbildung richtet sich nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) und den Juristenausbildungsgesetzen der Länder (hier das JAG NRW) sowie der Studien- und Prüfungsordnung (StudPrO) der Fakultät. Aktuell gilt die StudPrO 2023.
Erforderlich ist also zunächst ein umfassendes Studium an der Universität, das verschiedene Fachgebiete in sich vereint. Dabei unterteilt man das geltende Recht in drei große Rechtsgebiet: Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Diese werden für ein generelles Verständnis durch die gesellschaftlichen, historischen, philosophischen, ökonomischen sowie praktischen Bezüge ergänzt. Zudem werden auch die kommunikativen Fähigkeiten im Studium geschult. Im Großen und Ganzen stellt sich das Studium als ein Methodenstudiengang dar, der neben der Vermittlung von Wissen über das Recht vor allem auch das Handwerkszeug für den Umgang mit diesem vermittelt. Die Studierenden werden gleichermaßen in allen drei Rechtsgebieten parallel ausgebildet. Darüber hinaus wählen die Studierenden einen eigenen Schwerpunktbereich, also einen besonderen juristischen Themenschwerpunkt, mit dem sie sich vertieft beschäftigen wollen. Auch dieser ist Teil ersten juristischen Prüfung.
Das Studium ist auf eine Dauer von zehn Semestern einschließlich aller Prüfungsleistungen angelegt und kann sowohl zum Winter- als auch Sommersemester aufgenommen werden. Es gliedert sich zeitlich in Pflichtfachstudium (1. Studienabschnitt), Schwerpunktbereichsstudium (2. Studienabschnitt) und die Examensvorbereitung (3. Studienabschnitt) und bereitet auf das Ablegen der ersten juristischen Prüfung vor. Alle bis dahin erforderlichen (und unten erläuterten) Leistungen finden sich auch in dieser Übersicht. Die zweite Prüfung wird danach im Rahmen des derzeit zwei Jahre dauernden Referendariats abgelegt.
Die erste (juristische) Prüfung (das erste Staatsexamen) besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Die staatliche Pflichtfachprüfung fließt mit einem Anteil von 70 v. H. in die Gesamtnote ein, die Schwerpunktbereichsprüfung mit einem Anteil von 30 v. H.
Die staatliche Pflichtfachprüfung setzt sich aus einem schriftlichen (42 v. H.) und einem mündlichen Prüfungsabschnitt (28 v. H.) zusammen. Bei der schriftlichen Prüfung werden drei Klausuren im Zivilrecht, zwei Klausuren im Öffentlichen Recht und eine Klausur im Strafrecht innerhalb von zwei bis drei Wochen geschrieben. Im fünften Monat nach der schriftlichen Prüfung findet, unter der Voraussetzung des Bestehens der Klausuren, die mündliche Prüfung statt. Sie besteht aus einem Vortrag (Strafrecht, Zivilrecht oder Öffentliches Recht) und drei Prüfungsgesprächen (Strafrecht, Zivilrecht und Öffentliches Recht).
Mit dem Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird ein Zeugnis erstellt, welches Voraussetzung für die Bewerbung zum Referendariat ist. Das Zeugnis führt sowohl die Teilbenotungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und des universitären Schwerpunktbereiches auf, als auch die Gesamtnote.
Informationen des Justizprüfungsamtes beim OLG Hamm für die „Erste Prüfung“ (Erstes Staatsexamen).
Das auf vier Semester angelegte Pflichtfachstudium, § 3 Abs. 2 StudPrO 2023 vermittelt in Vorlesungen zum Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht sowie den Methoden und Grundlagen des Rechts das nötige Basiswissen, welches nach dem JAG NRW zum Ablegen der Ersten Prüfung benötigt wird.
Im Verlauf des Pflichtfachstudiums sind insgesamt 17 Leistungsnachweise zu erbringen:
Zulassungsleistungen zu einer Zwischenprüfungsklausur:
Privatrecht:
2 Klausuren aus:
1 Hausarbeit
Strafrecht:
2 Klausuren aus:
1 Hausarbeit
Öffentliches Recht:
2 Klausuren aus:
1 Hausarbeit
Liegen diese Zulassungsleistungen vor, ist jeweils eine 180min. Zwischenprüfungsklausur im
zu erbringen.
Jede dieser Klausuren ist nach Nichtbestehen noch zweimal wiederholbar. Eine Versuchsbegrenzung für Hausarbeiten gibt es nicht. Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zur SPB-Prüfung.
Ferner sind noch weitere Prüfungsleistungen - als Voraussetzung zur Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sowie für einzelne SPB-Leistungen - zu erbringen:
Nach bestandener Zwischenprüfung beginnt das Studium eines der angebotenen Schwerpunktbereiche. Eine Anmeldung zum Schwerpunktbereich erfolgt nicht. Durch die Anmeldung und Ablegung einer Prüfungsleistung im Schwerpunktbereich wird man dem jeweiligen Schwerpunkt zugeordnet.
Das Studium der Schwerpunktbereiche erstreckt sich auf zwei Semester.
Der Schwerpunktbereich fließt mit 30 v.H. in die Gesamtnote der Ersten Prüfung ein und wird im Einzelnen wie folgt gewichtet:
Es sind die häusliche Arbeit mit einem Anteil von 45 v.H., die Aufsichtsarbeit(en) mit 45 v.H. und die mündliche Prüfung mit 10 v.H. zu berücksichtigen.
Sinn und Zweck der häuslichen Arbeit ist es, die Fähigkeit der Studierenden wissenschaftlich zu arbeiten abzuprüfen.
Die häusliche Hausarbeit wird oft als Themenhausarbeit gestellt, selten als Fallhausarbeit.
Zur Vorbereitung auf die Themenhausarbeit werden regelmäßig Workshops angeboten.
Im Vordergrund der Workshops stehen Fragen zu Anforderungen und Formalia einer Themenhausarbeit. Ebenso sollen die Workshops Hilfestellungen beim Schreiben, der Themenstellung und Themeneingrenzung geben. Nach dem Workshop sollen die Teilnehmer*innen in der Lage sein, ihre Hausarbeitszeit zu organisieren, sowie eine brauchbare Literaturrecherche zu betreiben.
Die Workshops sind im eKVV zu finden.
SPB 1: Private Rechtsgestaltung und Prozessführung
SPB 2: Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
SPB 3: Europäisches sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht
SPB 4: Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union (durch Beschluss der Fakultätskonferenz vom 19.10.2022 vorübergehend eingestellt)
SPB 5: Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union
SPB 6: Europäisches und Internationales Öffentliches Recht
SPB 7: Arbeit und sozialer Schutz
SPB 8: Kriminalwissenschaften
SPB 9: Innovation, Digitalisierung, Wettbewerb
SPB 10: Verfassungsrecht
SPB 11: Ausländisches Recht (durch Beschluss der Fakultätskonferenz vom 11.12.2019 vorübergehend eingestellt)
Hinweis: Wir stellen regelmäßig in einer Informationsveranstaltung die einzelnen SPB vor. Die Studierenden beachten bitte die jeweilige Einladung per E-Mail. Einen kompakten Überblick bietet auch das Infoheft.
Die Fakultät bietet ein umfangreiches Vorbereitungsprogramm für die Bielefelder Studierenden an.
Dieses setzt sich aus Präsenzveranstaltungen, Materialsammlungen und individuellen Beratungsangeboten zusammen.
umfangreiches universitäres Repetitorium
Klausurenkurs
Seminare zur Klausurtechnik und Vortragstechnik
Probeexamen
Prüfungssimulationen
Materialiensammlung auf UniRep Online
Und individuelle Beratung durch die Mitarbeiter/innen des Examinatoriumsbüros
Als Ansprechpartner können Sie sich an das Examinatoriumsbüro wenden.
Unabhängig von der Zuordnung zum Pflichtfachstudium sind als Voraussetzungen für die erste Prüfung noch weitere Leistungen zu erbringen.
Zu diesen semesterunabhängigen Leistungen gehören:
Für das Studium der Rechtswissenschaft können bereits erbrachte Leistungen anerkannt werden. Hierzu bedarf es eines Anerkennungsantrages und einer Anerkennungstabelle. Hinweise zum Verfahrensablauf und zur Antragstellung finden sich hier.
Das Studium der Rechtswissenschaft ist im höheren Fachsemester nicht zulassungsbeschränkt, sodass direkt eine Einschreibung an der Universität Bielefeld erfolgen kann.
Weitere Informationen finden sich auch hier.
Einschreibungshindernisse
Ein Einschreibungshindernis gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz NRW besteht, wenn der/die Studienbewerber*in in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
Dass kein Einschreibungshindernis im Sinne des Hochschulgesetzes NRW vorliegt, muss bei der Einschreibung an der Universität Bielefeld versichert werden.