Auf dieser Seite befinden sich Informationen und Regelungen zu Veranstaltungen und Leistungen für das Studium
Ab Wintersemester 2023/24 gibt es keine Corona-Ordnung mehr. Digitallehre und elektonische Prüfungen finden aber weiterhin statt. Auf Basis der Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – HDVO) wurde letztmalig eine Ordnung betreffend die Zulässigkeit von Digitallehre und digitaler Prüfungen der Universität Bielefeld im Sommersemester 2024 erlassen. Neben bestehenden Prüfungsordnungen gibt es damit eine ergänzende Rechtsgrundlage, um Digitallehre und elektonische Prüfungen zu ermöglichen. Die Ausgestaltung schließt an die Corona-Ordnungen der letzten Semester an.
Ab dem Wintersemester 2024/2025 werden nach dertigem Stand (April 2024) relevante Prüfungsordnungen bzw. Modulbeschreibungen angepasst sein müssen, um elektronische Prüfungen zu ermöglichen.
Im Übrigen enthält die HDVO Optionen für Digitallehre und elektonische Prüfungen ohne angepasste Prüfungsordnungen ("ob"). Das "Wie" richtet sich aber stets nach den Regelungen der Universität Bielefeld insbesondere den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen bezogen auf elektronische Prüfungen. Insoweit hat die Universität die Option genutzt, eigene und von der HDVO abweichende Regelungen in einer Prüfungsordnung zu regeln.
Für den Bereich Studium und Lehre hatte das Rektorat im Benehmen mit den Fakultäten zur Bewältigung der Corona-Situation entsprechende Ordnungen veröffentlicht:
Corona-Ordnung (SoSe 20) für das Sommersemester 2020,
Corona-Ordnung (WiSe 20/21) für das Wintersemester 2020/21,
Corona-Ordnung (SoSe 21) für das Sommersemester 2021,
Corona-Ordnung (WiSe 21/22) für das Wintersemester 2021/22,
Corona-Ordnung (SoSe 22) für das Sommersemester 2022,
Corona-Ordnung (WiSe 22/23) für das Wintersemester 2022/23 und
Corona-Ordnung (SoSe 23) für das Sommersemester 2023.
Weite Teile dieser Ordnungen sind identisch. Die Ordnungen behalten für die jeweiligen Semester ihre Gültigkeit.
Die Corona-Ordnungen basieren auf der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW.
I. Präsenz und Distanz
II. Verschiebung
III. Workload
IV. Aufzeichnungen
B. Studien- und Prüfungsleistungen - Allgemein
I. Präsenz und Distanz
II. Prüfungsfristen
III. Elektronische Abgabe von Studienleistungen und Prüfungsarbeiten
IV. Elektronische Abgabe von Abschlussarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften
V. Elektronische Kommunikation
VI. Corona-Maßnahmen als „wichtiger Grund“
C. Studien- und Prüfungsleistungen - Modifikationen
I. Grundsätze elektronischer Leistungserbringung
II. Studienleistungen und Anwesenheit
III. Mündliche Prüfungen / Disputationen / Habiliationsvorträge unter Rückgriff auf Videokonferenzen
IV. Klausuren und vergleichbare Formate
V. Nachteilsausgleich und Härtefälle
Im Sommersemester 2023 sollen Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Corona-EpidemieHochschulverordnung NRW in der Regel in Präsenz durchgeführt werden. Digitale Formate können die Präsenzlehre da, wo es didaktisch sinnvoll ist, ergänzen oder ersetzen. Insbesondere für die großen Vorlesungen haben sich hybride oder auch vollständig digitale Umsetzungsformen didaktisch als sinnvoll erwiesen. Der Samstag kann neben Blockveranstaltungen auch für reguläre Veranstaltungen genutzt werden.
Der in den Prüfungsordnungen, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen vorgesehene Workload ist grundsätzlich auch maßgeblich für Lehrformate auf Distanz. Die Aufteilung zwischen Präsenz und Selbststudium wird aufgehoben und bestimmt sich nach der Eigenart des gewählten Lehrformats auf Distanz.
Hinsichtlich der Prüfungsphase im Sommersemester 2023 gelten die Grundsätze wie unter Lehrveranstaltungen dargestellt.
Prüfungsverfahren können grundsätzlich auch weiterhin digital und auf Distanz stattfinden, insoweit finden die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität (entsprechende) Anwendung.
Studien- und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen in den Prüfungsordnungen, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen abgenommen. Modifikationen bestehender Formen sind möglich, andere Formen grundsätzlich nur nach vorheriger Änderung der jeweiligen Regelungen, wofür vereinfachte Verfahren entwickelt wurden.
Studienleistungen, die erbracht, aber nicht bestanden werden müssen, werden bei einem Wechsel des Lehrformats auf Distanz modifiziert. Hierbei sind der Sinn und Zweck der Studienleistung, das Kompetenzziel und der Workload für die jeweilige Veranstaltung zu berücksichtigen. Weiterhin gilt die Regelung, nach der gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden sollen, wenn Studierende aus wichtigem Grund die Anforderungen nicht erfüllen können.
Studienleistungen und Prüfungsarbeiten werden in der Regel elektronisch eingereicht. Studierende sollen ihre Arbeiten per E-Mail oder über den Abgabeordner im Lernraum einreichen.
Im Falle einer elektronischen Abgabe und einer digitalen Korrektur soll die Datei mit den Anmerkungen und Bewertungen den Studierenden zugesandt werden.
Abschlussarbeiten sind normalerweise in schriftlicher Form im Prüfungsamt abzugeben. Während des Zeitraums in dem keine Lehrveranstaltungen stattfinden und der Universitätsbetrieb eingeschränkt ist, sollen die Studierenden die Abschlussarbeiten zur fristgerechten Abgabe elektronisch per E-Mail einreichen. Eine E-Mail mit der Arbeit, die der gedruckten Version entsprechen muss, ist an das zuständige Prüfungsamt wie auch an die Prüfer*innen zu schicken (offener Verteiler). Ebenfalls ist die Eigenständigkeitserklärung beizufügen. Sollte in den Prüfungsordnungen die Abgabe einer ausgedruckten Version vorgesehen sein, ist diese Regelung derzeit außer Kraft gesetzt. Im Falle einer elektronischen Abgabe und einer digitalen Korrektur soll die Datei mit den Anmerkungen und Bewertungen den Studierenden zugesandt werden.
Dissertationen einschließlich der Eigenständigkeitserklärung sollen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, als pdf per E-Mail von den Doktorand*innen an die*den Promotionsausschussvorsitzende*n und das zuständige Sekretariat bzw. die zuständige Verwaltungseinheit (offener Verteiler) eingereicht werden. Die gebundene Fassung, die mit dem pdf übereinstimmen muss, kann nachgereicht werden, wenn der Druck ausnahmsweise derzeit nicht möglich ist. Mit der nachgereichten gebundenen Fassung ist eine Erklärung einzureichen, dass sie mit dem pdf übereinstimmt. Dasselbe gilt für Habilitationsschriften.
Die Kommunikation (beispielsweise die Abgabe von Erklärungen auch von Prüfer*innen und von Studien- und Prüfungsleistungen) findet in der Regel elektronisch statt, auch wenn Regelungen in Prüfungsordnungen und Fächerspezifischen Bestimmungen eine Schriftform vorschreiben. Zur eindeutigen Identifizierung kann die jeweils zuständige Stelle gegenüber der Erklärungen abzugeben sind, verlangen, dass die @uni-bielefeld.de Mail-Adresse verwendet wird. Die Erklärungen die ansonsten unterschrieben werden, sind eindeutig Gegenstand der E-mail der entsprechenden Person.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt je nach Prüfungsordnung zu gewissen Maßnahmen (Rücktritt, Fristverlängerung, Kompensationsleistungen). Krankheit und die Beachtung von Corona Maßnahmen stellen einen wichtigen Grund im Sinne des Prüfungsrechts dar. Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn Maßnahmen, nach der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung NRW oder der Hygienekonzepte der Universität Bielefeld nicht eingehalten werden.
Es gelten folgende Grundsätze:
Im Übrigen wird auf die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen verwiesen.
Studienleistungen, die erbracht, aber nicht bestanden werden müssen, werden bei einem Wechsel des Lehrformats auf Distanz modifiziert. Hierbei sind der Sinn und Zweck der Studienleistung, das Kompetenzziel und der Workload für die jeweilige Veranstaltung zu berücksichtigen. Weiterhin gilt die Regelung, nach der gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden sollen, wenn Studierende aus wichtigem Grund die Anforderungen nicht erfüllen können.
Es gelten keine anderen Anforderungen zur Anwesenheit als bei der Präsenzlehre. Eine isolierte Anwesenheitspflicht gibt es bei der Präsenzlehre nicht, sondern es müssen ggf. (Studien-)Leistungen vor Ort erbracht werden. Diese Grundsätze werden auf die Online-Lehre übertragen. Sollte im Ausnahmefall ein spezielles Online-Lehrangebot eine stärke Präsenz erfordern, soll dies durch die Lehrenden vorab deutlich gemacht werden, damit sich Studierende ggf. für eine andere Semesterplanung entscheiden können.
Für die Abnahme von Studienleistungen eignet sich der LernraumPlus.
Eine mündliche Prüfungssituation zeichnet sich dadurch aus, dass jede verbale Äußerung aber auch jede Form der nonverbalen Konversation sowohl auf Seiten von Prüflingen als auch auf Seiten der Prüfenden / Beisitzenden wahrgenommen wird und Einfluss auf die Ausgestaltung, den Verlauf, die Dokumentation und die Bewertung der Prüfung hat/haben kann. Zudem kommt es darauf an, dass Prüflinge nur zugelassene Hilfsmittel in der Prüfung verwenden.
Diese Situation lässt sich nur eingeschränkt über eine Videokonferenz herstellen. Das kann auch mit Nachteilen für Prüflinge verbunden sein oder zu ungleichen Prüfungsbedingungen führen.
Von daher wird die Abnahme von mündlichen Prüfungen, Disputationen und vergleichbaren Prüfungen unter Rückgriff auf Videokonferenzen empfohlen, wenn diese nicht aufgeschoben werden sollen. Es sollte wie folgt vorgegangen werden:
Technisch steht seitens des BITS auch Zoom und Skype zur Verfügung.
Als Ersatz für Klausuren in Präsenz steht für die Abnahme von Klausuren und vergleichbaren Formaten eine eigene Moodle Instanz anstelle des LernraumPlus (derzeitige Moodle-Instanz) zur Verfügung. Moodle kann in jedem Fall für sog. Open Book Klausuren verwendet werden. Wird Moodle für sog. geschlossene Fragetypen genutzt, d.h. Fragen, die automatisch auswertbar sind, sind hierzu Regelungen in Anlehnung an die bisherigen Multiple-Choice Regelungen zu beachten. Weitere Informationen zum Stand der Einrichtung der gesonderten Moodle Instanz und zum konkreten Vorgehen - einschließlich einer etwaigen Option der elektronischen Überwachungsmöglichkeit - finden sich hier.
Bei Open Book Klausuren schreiben Studierende von zu Hause aus mit Hilfsmitteln eine modifizierte Klausur. Bei der Konzipierung der Aufgaben und/oder bei der Bewertung ist die Modifizierung zu berücksichtigen, um eine Gleichbehandlung mit Studierenden aus Vorsemestern sicherzustellen. Weitere didaktische Hinweise.
Darüber hinaus wurde ein Verfahren entwickelt, wie Klausuren unter Rückgriff auf ein Videokonferenzsystem abgenommen werden können.
Im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung / "Staatsexamen") ist zumindest eine Aufsichtsarbeit in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als Präsenzarbeit anzufertigen
Eine Änderung von Prüfungsformen ist durch die Fakultäten möglich. Viele Fakultäten machen hiervon bereits Gebrauch. Hierfür wurde eine Möglichkeit geschaffen, insbesondere Modulbeschreibungen auf einem einfachen Weg zu ändern, um Modifikationen der Prüfungsformen vorzunehmen. Sollte also Bedarf bestehen, Klausuren etwa durch Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen zu ersetzen, obwohl dies in der Modulbeschreibung nicht vorgesehen ist, ist dies möglich und es wird empfohlen, dass die Studiendekan*innen entsprechende Änderungen der Modulbeschreibungen gegenüber dem Dezernat Studium und Lehre veranlassen.
Die jeweiligen Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Prüfungsordnungen bleiben unberührt. Soweit Studierende geltend machen, etwaige Corona-Maßnahmen nicht einhalten zu können, begründet dies grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt je nach Prüfungsordnung zu gewissen Maßnahmen (Rücktritt, Fristverlängerung, Kompensationsleistungen). Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn etwaige Corona-Maßnahmen nicht eingehalten werden.
Die Abgabe eines ausgedruckten Zeugnisantrages entfällt. Stattdessen schicken Studierende den unterschriebenen Zeugnisantrag bitte eingescannt an die zuständigen Stellen.