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Masterprüfungsordnung (fw.)

fachwissenschaftlicher Master of Arts und Master of Science

© Universität Bielefeld

Masterprüfungsordnung (fw.)

für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge im Studienmodell

vom 18. Dezember 2020

Nachfolgend wird der Text der Masterprüfungsordnung (fw.) wiedergegeben. Rechtlich verbindlich ist die Fassung aus dem Verkündungsblatt der Universität Bielefeld, dort befinden sich auch Vorfassungen.

Ergänzende Erläuterungen zu Regelungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge

In der Bachelorprüfungsordnung wird in § 8 zudem auf die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen verwiesen. Hierbei handelt es sich um gemeinsame Regelungen der Universität Bielefeld u.a. für alle Bachelor- und Masterstudiengänge, die auch spezifisch erläutert werden.

 

Inhaltsübersicht:

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele und Leitlinien des Masterstudiums

§ 3 Mastergrad

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

 

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 6 Modularisierung des Studiums

§ 7 Strukturierung des Masterstudiums

 

III. Studium und Prüfungen

§ 8 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

§ 9 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs

 

IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 10 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

§ 11 Ermittlung der Gesamtnote

 

V. Studienabschluss

§ 12 Abschluss des Studiums

§ 13 Masterzeugnis und Masterurkunde

 

VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 14 Zuständigkeiten

§ 15 Inkrafttreten und Geltungsbereich

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für die Masterstudiengänge an der Universität Bielefeld mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung in den in Anlagen (Fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern. Sie regelt grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Die Fächerspezifischen Bestimmungen konkretisieren diese Ordnung, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, und regeln die Inhalte und Anforderungen der einzelnen Fächer.

(2) Ergänzende Regelungen enthalten die Modulbeschreibungen (§ 2 Abs. 3 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld). Eine Übersicht einzelner für den Studienverlauf maßgeblicher Modulbeschreibungen wird auch als „Modulliste (Studieninhalte)“ bezeichnet.

§ 2 Ziele und Leitlinien des Masterstudiums

(1) Das Masterstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener fachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die selbständige Aneignung und Anwendung von Kenntnissen sowie die Fähigkeit, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung des Wissens und aus den Entscheidungen ergeben.

(2) Das Masterstudium qualifiziert in der Regel für verschiedene Berufsziele.

(3) Leitvorstellung für die Lehre an der Universität Bielefeld ist der wissenschaftlich-akademische Charakter des Studiums, der ein breites Spektrum an Qualifizierungen vermittelt. Die Studierenden sollen befähigt werden, eigene Schwerpunkte zu setzen, eigenständige Fragen und Positionen zu entwickeln, ferner fachliche und fachübergreifende Perspektiven kennen zu lernen, die der Komplexität gegenwärtiger und zukünftiger beruflicher Herausforderungen entsprechen. Die Universität Bielefeld erwartet und fördert das aktive Studieren.

(4) Es bestehen wechselseitige Erwartungen von Lehrenden und Studierenden. Studierende sollen Interesse für ein wissenschaftliches Studium und die von ihnen gewählten Fächer mitbringen, unabhängig davon, ob sie ihr Studium mit Blick auf ein konkretes Berufsziel oder aus Interesse an der Wissenschaft um ihrer selbst willen beginnen. Erwartet wird das Interesse an einem spezifisch universitären Studium, das von den Studierenden selbst aktiv betrieben wird. Die Lehrenden unterstützen Studierende hierbei. Sie unterbreiten fachlich anspruchsvolle Studienangebote und unterstützen studentische Lernprozesse – auch im Bereich des Selbststudiums. Erwartet werden Bereitschaft zur kritischen Reflexion über die eigene Leistung in der Lehre und zur Weiterentwicklung der eigenen Lehrkompetenzen sowie die Bereitschaft zur Betreuung der Studierenden in angemessener Weise und in angemessenem Umfang. Es wird wiederum von Studierenden erwartet, aktiv am Lehrgeschehen teilzunehmen. Eine kontinuierliche Anwesenheit und Engagement vor allem in Form der Vor- und Nachbereitung ist für das Studium selbst und für den Studienerfolg zwingend erforderlich. Interaktiv und diskursiv angelegte Lehrformen erfordern ebenfalls eine kontinuierliche aktive Anwesenheit der Studierenden.

§ 3 Mastergrad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) oder eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

(1) Zum Masterstudium erhält Zugang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist.

(2) Bewerber*innen mit einem an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss können Zugang erhalten, sofern hinsichtlich der mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu denen eines nationalen ersten berufsqualifizierenden Abschluss besteht, der zum Masterzugang berechtigt. Im Übrigen finden Anwendung

Internationale Studienbewerberinnen und -bewerber müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(3) Es wird davon ausgegangen, dass Studierende über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 verfügen, um erforderliche Fachliteratur verstehen und um englischsprachige Wahlpflichtangebote absolvieren zu können. Abweichungen ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(4) Die Fächerspezifischen Bestimmungen regeln die weiteren Zugangsvoraussetzungen. Sie können auch vorsehen, dass der Zugang unter Auflagen gewährt werden kann. Als Auflage können auch Angleichungsstudien vorgesehen werden, die einen Studienumfang von 30 Leistungspunkten (LP) nicht überschreiten sollen und schriftlich zu dokumentieren sind. Muss ein*e Bewerber*in noch sprachpraktische Veranstaltungen absolvieren, kann der Umfang der Angleichungsstudien zu diesem Zweck um bis zu 15 LP erhöht werden.

(5) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt. Die Fakultäten werden ermächtigt, Regelung zum Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen einschließlich der Zulassungskriterien in den Fächerspezifischen Bestimmungen vorzusehen.

(6) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können die Fächerspezifischen Bestimmungen Regelungen vorsehen, ob und unter welchen Voraussetzungen leistungsstarke Bachelorstudierende der Universität Bielefeld, die sich in Abschlussnähe befinden (in der Regel Erwerb von 150 LP) und voraussichtlich die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang erfüllen werden, auf Antrag und nach entsprechender Beratung das Masterstudium bereits vor Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums für die Dauer von höchstens einem Jahr aufnehmen und maximal 30 Leistungspunkte (LP) erwerben können. Die Entscheidung trifft die nach § 14 zuständige Stelle. Das Ergebnis der Beratung und der Entscheidung werden in der Prüfungsakte dokumentiert. Studierende haben auch nach einer positiven Entscheidung keinen Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zum entsprechenden Masterstudiengang zu erhalten oder zugelassen zu werden; sie nehmen regulär am Bewerbungsverfahren teil.

(7) Einschreibehindernisse ergeben sich aus § 50 HG. Die Einschreibung wird versagt, wenn der*die Studienbewerber*in in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 Nr. 2 HG); dies gilt entsprechend für einen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist. Eine erheblich inhaltliche Nähe besteht bei einem Studiengang, wenn das Modul, in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer anerkennbaren Form im Sinne von § 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Lehrangebotsplanung ist in der Regel auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Leistungspunkte (LP) nach Maßgabe dieser Ordnung sowie den Regelungen der jeweiligen Fächerspezifischen Bestimmungen zu erwerben, wobei unter Einbeziehung des Studiengangs, der die Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang bildet, 300 Leistungspunkte erworben werden müssen.

§ 6 Modularisierung des Studiums

Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel mindestens 5 LP, im Übrigen gilt § 2 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

§ 7 Strukturierung des Masterstudiums

Das Masterstudium kann sich in eine fachliche Basis und in unterschiedliche fachliche Profile gliedern. Bis zu 20 LP können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für einen Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehen werden. Die Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs ergibt sich aus § 9.

III. Studium und Prüfungen

§ 8 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

Es finden die Regelungen der Ordnung „Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen der Universität Bielefeld vom 18.12.2020“ Anwendung. Geregelt werden folgende Bereiche:

Abschnitt II: Modularisierung, Leistungspunktvergabe und Modulabschluss;
Abschnitt III: Zugang und Zulassung zu Modulen;
Abschnitt IV: Prüfungsverfahren;
Abschnitt V. Anerkennung von Leistungen sowie
Abschnitt VI: allgemeine Regelungen zum Studienabschluss.

Die Regelungen zu § 15 Abschlussarbeiten der Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen gelten für die Masterarbeit.

§ 9 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs

(1) Der Individuelle Ergänzungsbereich (§ 7 S. 2) dient der individuellen Profilierung. Für den individuellen Ergänzungsbereich sind aus dem Studienangebot der Universität Bielefeld frei wählbar:

  • Module
  • speziell modularisierte oder strukturierte Angebote.

Darüber hinaus können Praktika und anderweitig erworbene Leistungspunkte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingebracht werden. Soweit die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, haben Studierende weiterhin die Möglichkeit, im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten einzelne Modulelemente (in der Regel Lehrveranstaltungen) in den Individuellen Ergänzungsbereich einzubringen.

(2) Leistungspunkte, die anderweitig im Rahmen eines Hochschulprogramms erworben wurden und durch eine anerkannte Bildungseinrichtung bescheinigt werden, können ohne weitere Überprüfung durch die Universität Bielefeld in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

(3) Soweit im Masterstudiengang Praktika vorgesehen oder spezielle fachspezifische Praktikumsmodule wählbar sind, können hieran anknüpfend für individuell verlängerte Praktikumsphasen Leistungspunkte vergeben werden. Das Einbringen entsprechender Praktikumsphasen bedarf der vorherigen Zustimmung der nach § 14 zuständigen Stelle, die ebenfalls die Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte trifft. Grundsätzlich wird je vollständiger Arbeitswoche im Praktikum ein Leistungspunkt (1 LP) vergeben.

(4) Soweit Angleichungsstudien für den Masterzugang zu erbringen sind (§ 4 Abs. 3 S. 3), können entsprechend erworbene Leistungspunkte in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 10 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

(1) Für die Bewertung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 10 Abs. 1, § 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregegelungen) sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine unbenotete oder benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist nicht bestanden, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Wird eine benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Die benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist und die gemittelte Note mindestens „ausreichend“ (4.0) beträgt. Eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist.

(4) Wird ein Modul mit einer benoteten Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Modulteilprüfungen errechnet sich die Modulnote entsprechend den Gewichtungsfaktoren nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und der Modulbeschreibung. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

§ 11 Ermittlung der Gesamtnote

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 10 Abs. 1, 4 sowie der Masterarbeit. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der Individuelle Ergänzungsbereich gemäß § 7 S. 2 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

V. Studienabschluss

§ 12 Abschluss des Studiums

Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Masterstudiengang erforderlichen Module und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen und 120 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in dem gewählten Masterstudiengang erbracht worden sein.

§ 13 Masterzeugnis und Masterurkunde

(1) Hat die*der Studierende das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie*er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

a. ggf. das gewählte Profil,

b. die Note und das Thema der Masterarbeit (§ 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld) und

c. die Gesamtnote der Masterprüfung (§ 11).

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Antragstellung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung gestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Studierenden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(4) Auf Antrag werden eine englischsprachige Fassung des Zeugnisses und der Urkunde ausgestellt.

(5) Die Fakultät, die den Masterstudiengang anbietet, vergibt den Mastergrad (§ 3) und stellt das Masterzeugnis sowie die Masterurkunde aus. Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden von dem*der Dekan*in dieser Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Bei gemeinsamen Masterstudiengängen mehrerer Fakultäten übernimmt die Ausstellung der Dokumente diejenige Fakultät, die mit der organisatorischen Verantwortung des Studiengangs betraut ist.

(6) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 5 vorsehen.

(7) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird ein Diploma Supplement mit Transcript nach § 22 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ausgehändigt.

VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 14 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Ordnung sowie zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen von Zugangsvoraussetzungen, für die Organisation des Studiums, die Vollständigkeit des Lehrangebots, die Studienberatung und die Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und der Vergabe der Leistungspunkte sowie ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich der*die Dekan*in der Fakultät, welche die Studiengangsvariante anbietet oder aber mit der organisatorischen Verantwortung betraut ist.

(2) Der*die Dekan*in kann den*die Studiendekan*in oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie*er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft der*die Dekan*in eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig, der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes von der Fakultätskonferenz gewählt wird. Wird ein Masterstudiengang von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten, wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der von den jeweiligen Fakultätskonferenzen einvernehmlich nach den Regelungen des Hochschulgesetzes gewählt wird.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die*der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die*den Vorsitzende*n übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Der*die Dekan*in sowie der Ausschuss nach Absatz 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 15 Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gilt für alle Studiengangsvarianten des fachwissenschaftlichen Masterstudiums im Studienmodell 2011 der Universität Bielefeld und für alle entsprechend eingeschriebenen Studierenden.

Gleichzeitig tritt die Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Fw. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 01. September 2015 mit Änderung vom 15. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) Verweise in Fächerspezifische Bestimmungen auf die Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO fw. - Studienmodell 2011) bleiben gültig.

Die Regelungen zu den Verweisen auf

§ 10 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 11 Studienaktivitäten und Studienleistungen

§ 13 Masterarbeit

finden sich nunmehr im Abschnitt IV: Prüfungsverfahren der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

Der Verweis auf § 12 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs richtet sich nunmehr auf § 9 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs.

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