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  • Einrichtung und Änderung von Studienangeboten

    - rechtliche Aspekte -

    Campus der Universität Bielefeld
    © Universität Bielefeld

Rechtliche Aspekte der Einrichtung, Änderung und Einstellung von Studienangeboten

Universität Bielefeld
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Unter Rechtsgrundlagen wird die Bedeutung der Grundrechte und der gesetzlichen Vorgaben für die Einrichtung und Ausgestaltung von Studiengängen dargestellt und erläutert, inwieweit Gestaltungsspielraum für die Universität besteht und wie dieser genutzt wird.

Nachfolgend wird ein Überblick aus rechtlicher Perspektive zum Themenfeld Einrichtung und Änderung von Studiengängen mit dem Fokus auf die Universität Bielefeld gegeben, indem ergänzend zu den Prozessbeschreibungen rechtliche Anforderungen, Ausgangs- und Endpunkte und Abhängigkeiten dargestellt werden.

Beteiligte Gremien und Aufgaben

Entscheidungen im Überblick

Prozesse

Zeitliche Abhängigkeiten

Weitere rechtliche Informationen zur "Ausgestaltung von Prüfungsverfahren in modularisierten Studiengängen" finden sich auf der entsprechenden Seite.

Der Blick auf die Prozesse der Studiengangsentwicklung und die QM-Verfahren finden sich im QM-Portal.

Beteiligte Gremien und Aufgaben

Auf Ebene der Fakultät

Studienbeirat

Beschlussfassung über

  • Prüfungsordnungen (Fächerspezifische Bestimmungen, Modulbeschreibungen*) - § 64 Abs. 1 HG NRW

Lehrkommission
Je nach Fakultätsordnung ist eine Lehrkommission zu beteiligen.

Fakultätskonferenz (teilweise Abteilungsausschuss)

Beschlussfassung über

Bezogen auf das Praxissemester im Lehramt übernimmt die BiSEd Konferenz der Bielefeld School of Education die Rolle der Fakultätskonferenz.

* Die Beschlussfassung über unwesentliche Änderungen an Modulbeschreibungen kann delegiert werden:
Die Fakultätskonferenz und der Studienbeirat können gemeinsam beschließen, die Entscheidung über unwesentliche Änderungen an Modulbeschreibungen auf einen Abteilungsausschuss, eine Kommission für Studium und Lehre, den Studienbeirat, den*die Dekan*in oder auf den*die Studiendekan*in zu delegieren. Die Bekanntmachung der Modulbeschreibungen erfolgt durch das Rektorat in geeigneter Form. (§ 2 Abs. 4 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen der Universität Bielefeld), das ist die zentrale Studieninformation.

Auf zentraler Ebene

Universitätskommission für Studium und Lehre (LeKo)

Rektorat

jeweils auf Basis der Empfehlung der LeKo.

Senat

Entscheidungen im Überblick

Einrichtung eines Studiengangs

Erforderlich ist eine gesonderte Einrichtungsentscheidung, die final mit der Akkreditierung / Zertifizierung verbunden wird.

Akkreditierung / Zertifizierung

Alle Bachelor-​​ und Master-​​Studienangebote müssen vor Aufnahme des Studienbetriebs akkreditiert sein. Die Akkreditierung gilt jeweils für 8 Jahre. Läuft die Akkreditierung aus und wird nicht erneuert oder verlängert, dürfen zum darauffolgenden Semester keine Studierenden mehr eingeschrieben werden. Es ist also sehr wichtig, eine lückenlose Akkreditierung sicherzustellen und die Akkreditierungslaufzeiten aller Studienangebote im Blick zu behalten.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes NRW lauten:

Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen.

Die Akkreditierung dient der Qualitätssicherung. Akkreditierungen von Studiengängen können durch externe Agenturen erfolgen (Programmakkreditierung) oder durch die Hochschulen selbst, wenn sie über ein geprüftes und insoweit akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, das es ihnen erlaubt, Studiengänge selbst zu akkreditieren (Systemakkreditierung).
Die Universität Bielefeld ist seit November 2021 systemakkreditiert. Begrifflich wird in dem Qualitätsmanagementsystem der Universität Bielefeld nicht von Akkreditierung, sondern von der Zertifizierung der einzelnen Studienangebote gesprochen. Die Zertifizierung erfolgt grundsätzlich für alle Studienangebote, auch jenseits der Bachelor- und Masterstudiengänge.

Die Verfahren zur Einrichtung, Ausgestaltung und Änderung von Studiengängen sind daher Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems.

Ein Qualitätsmanagementsystem muss insbesondere

  • dafür Sorge tragen, dass es in sich schlüssige und aktuell wissenschaftlich haltbare Studiengangskonzepte gibt und alle Rechtsgrundlagen eingehalten werden,
  • über ein kontinuierliches Studienerfolgsmonitoring und geschlossene Regelkreise verfügen,
  • externen Sachverstand einbeziehen, etc.

Die "Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-​​Westfalen" - kurz Studienakkreditierungsverordnung (StudakVO) - bildet die rechtliche Grundlage für die Qualitätssicherung der Studienangebote. In dieser Verordnung sind die Anforderungen an QM-Systeme geregelt und welche Kriterien die Studienangebote erfüllen müssen, um akkreditiert werden zu können. In den QM-​Verfahren werden insbesondere die Kriterien überprüft und ggf. bestätigt. Erfüllt ein Studienangebot die dort benannten Kriterien oder andere Rechtsgrundlagen nicht, hat dies eine Auflage zur Folge. Darüber hinaus gibt es im QM-System der Universität Bielefeld die Instrumente der Vereinbarungen und von Empfehlungen, wenn Handlungsbedarfe erkannt werden.

Das Rektorat spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zertifizierung (ggf. auch die Auflagen) für die gesetzlich vorgegebene Laufzeit von 8 Jahren aus und erfüllt damit die Anforderungen des o.g. § 7 HG NRW. Spätestens zum Ablauf des Zertifizierungszeitraumes ist eine erneute Zertifizierungsentscheidung herbeizuführen.

In der Ordnung für das Qualitätsmanagement Studium und Lehre der Universität Bielefeld (QM-Ordnung) werden die maßgeblichen Regelungen festgehalten, auch welche Akteure und Zuständigkeiten es gibt jenseits der Beschlussfassung.

Änderung eines Studiengangs

Sollen Studienangebote geändert und weiterentwickelt werden, stellen sich in rechtlicher Hinsicht 4 übergeordnete Fragen:

  1. Lässt sich die Änderung mit Blick auf bestehende Rechtsgrundlagen umsetzen?
  2. Ist die Änderung so weitreichend, dass die getroffene Zertifizierungsentscheidung (Akkreditierung) tangiert wird?
  3. Sind Aspekte des Vertrauensschutzes von Studierenden betroffen? Studierende haben grundsätzliche einen Anspruch darauf, ihr Studium zu den Bedingungen beenden zu können, wie sie es begonnen haben, zumindest wenn innerhalb der Regelstudienzeit studiert wird. "Grundsätzlich" heißt, dass es Ausnahmen geben kann.
  4. Welche Regelungsebene (z. B. Fächerspezifische Bestimmungen, Modulbeschreibungen) ist von dem Änderungsanliegen betroffen und muss geändert werden?

Zu 1: Wie unter Rechtsgrundlagen ausgeführt, sind Hochschulen "nur" zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben berechtigt und verpflichtet. 

Zu 2.: Wird die Frage bejaht, muss in der Regel eine modifizierte oder neue Zertifizierungsentscheidung herbeigeführt werden, bevor die Änderung umgesetzt werden kann.

Zu 3.: Wird die Frage bejaht und sind Vertrauensschutzgesichtspunkte betroffen, kann die Änderung nur für "neue" Studierende gelten, was "neu" in dem Zusammenhang heißt, gilt es auch zu bewerten.

Zu 4.: Im Studienmodell der Universität Bielefeld gibt es verschiedene Regelungsebenen, die soweit möglich klar voneinander abgegrenzt sind. Je höher die Regelungsebene, desto aufwändiger ist das Verfahren. Je nach Studienangebot und Regelungsebene ist zudem eine Zustimmung eines Landesministeriums erforderlich. Ziel der unterschiedlichen Ebenen ist auch nur so viel Aufwand zu haben, wie es aufgrund der Rechtsgrundlagen notwendig ist.

A: Prüfungsform des Moduls A soll auch in Modul B ergänzt werden.

Antwort auf Frage 1: ja, wenn die Prüfungsform passend zu den Kompetenzen in Modul B ist.

Antwort auf Frage 2: nein

Antwort auf Frage 3: nein

Antwort auf Frage 4: Prüfungsform steht in den Fächerspezifischen Bestimmungen, weil schon in Modul A vorhanden, nur die Modulbeschreibung muss geändert und beschlossen werden, hierbei besteht die Option von der Delegation Gebrauch zu machen.

 

B: Es soll ein Modul im Wahlpflichtbereich ergänzt werden:

Antwort auf Frage 1: ja, wenn alle Anforderungen an Module eingehalten werden.

Antwort auf Frage 2: nein, wenn das Modul keinen grundlegend neuen Aspekt in den Studiengang einbringt.

Antwort auf Frage 3: nein, es wird die Wahlmöglichkeit erhöht.

Antwort auf Frage 4: Module stehen in den Fächerspezifischen Bestimmungen, daher müssen diese geändert, eine Modulbeschreibung muss erstellt und alles muss beschlossen werden.

 

C: Es soll ein Modul im Wahlpflichtbereich eingestellt werden:

Antwort auf Frage 1: ja, wenn es noch ein ausreichendes Angebot für eingeschriebene Studierende gibt.

Antwort auf Frage 2: nein, wenn mit dem Modul keine grundlegenden Aspekte in dem Studiengang wegfallen.

Antwort auf Frage 3: ja, Studierende dürfen in ihrer Regelstudienzeit grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich nichts am Curriculum ändert. Erscheint es aber mit Blick auf andere Wahlpflichtmodule vertretbar, das Modul vorher einzustellen, ist lediglich sicherzustellen, dass Studierende das Modul erfolgreich abschließen können, wenn sie es bereits begonnen haben.

Antwort auf Frage 4: Module stehen in den Fächerspezifischen Bestimmungen, daher müssen diese geändert werden, die Änderung muss beschlossen werden. Das Modul wird aber nicht endgültig gelöscht, da Studierende unter Rückgriff auf das abgeschlossene Modul noch ihren Abschluss machen können.

 

D: Es soll ein Modul im Pflichtbereich eingerichtet werden:

Antwort auf Frage 1: ja, wenn alle Anforderungen an Module eingehalten werden.

Antwort auf Frage 2: nein, wenn das Modul keinen grundlegend neuen Aspekt in den Studiengang einbringt.

Antwort auf Frage 3: ja, Studierende dürfen in ihrer Regelstudienzeit grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich nichts am Curriculum ändert. Diese Änderung kann nur für Studierende gelten, die sich zu einem zukünftigen Zeitpunkt für den Studiengang bewerben / einschreiben und für Studierende, die nicht mehr in Regelstudienzeit studieren. ("Kohortenbildung").

Antwort auf Frage 4: Module stehen in den Fächerspezifischen Bestimmungen, daher müssen diese geändert, die neue Modulbeschreibungen muss erstellt und alles muss beschlossen werden. Da eine Kohortenbildung vorliegt, erfolgt die Änderung im Studienmodell in Form von neuen Fächerspezifischen Bestimmungen.

 

E: Es wird ein neues Profil in den Studiengang eingebracht:

Antwort auf Frage 1: ja, wenn alle Rechtsgrundlagen eingehalten werden.

Antwort auf Frage 2: ja, weil im Regelfall ein Profil mit einer eigenen Ausrichtung im Studiengang einhergeht. Es ist eine Anpassung der Zertifizierung erforderlich, vor bzw. mit der Änderung.

Antwort auf Frage 3: nein, weil die Wahlmöglichkeiten erhöht werden.

Antwort auf Frage 4: Profile stehen in den Fächerspezifischen Bestimmungen, daher müssen diese geändert, etwaige neue Modulbeschreibungen müssen erstellt und alles muss beschlossen werden.

Einstellung eines Studiengangs

Erforderlich ist eine gesonderte Einstellungsentscheidung spiegelbildlich zur Einrichtung.

Prozesse

Um diese Situationen und Fragen zur Einrichtung, Änderung und Einstellung von Studienangeboten zuverlässig zu klären, gibt es im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems Prozesse, in denen die Wege, Beratungen, Klärungen, Prüfungen und Zwischentscheidungen geregelt, die o.g. Entscheidungen herbeigeführt und die jeweils relevanten Studiengangsdokumente (Studiengangskonzept, Prüfungsordnung, Fächerspezifische Bestimmungen, Modulbeschreibungen) erstellt und angepasst werden.

Die Prozesse hat sich die Universität Bielefeld selbst gegeben, sie wurden gemeinschaftlich von den Akteuren im Bereich von Studium und Lehre in den Fakultäten und in der Verwaltung entwickelt und in das Qualitätsmanagementsystem eingebracht, das erfolgreich akkreditiert wurde.

Zeitliche Abhängigkeiten

Prozesse müssen in zeitlicher Hinsicht geplant werden, hierbei bestehen jenseits des Umstandes, dass stets viele Prozesse gleichzeitig stattfinden, gewisse rechtliche Abhängigkeiten:

  • Gremien in den Fakultäten sowie die Universitätskommission für Studium und Lehre (LeKo) und der Senat tagen im Regelfall nur in der Vorlesungszeit (vgl. § 12 Abs. 4 S. 1 HG NRW). Die Sitzungen insbesondere der LeKo sind in der Regel gut gefüllt, ein einfaches Verschieben auf die nächste Sitzung kann nicht immer erfolgen.
  • Neue Studiengänge oder grundlegende Änderungen an Studiengängen müssen final mit allen Studiengangsdokumenten fertig und veröffentlicht sein, wenn das Bewerbungsverfahren startet (01.06. für das Wintersemester, 01.12. für das Sommersemester), die Vorbereitung der hierfür erforderlichen Maßnahmen beginnt mindestens zwei Monate vorher. Rechtlicher Hintergrund des Bewerbungsbeginns: Studierende haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihr Studium zu den Bedingungen beenden zu können, wie sie es begonnen haben (Vertrauensschutz), das Studium beginnt insoweit mit der Bewerbung.
  • Zeiträume für eine etwaige ministerielle Genehmigung von bis zu 6 Monaten.
  • Zertifizierungen sind zeitlich befristet (8 Jahre), die Fristen lassen sich grundsätzlich nicht schieben, es sei denn ein Studiengang wird eingestellt, Studiengänge werden neu gebündelt für die Zertifizierung oder es liegen außerordentliche Härtefälle (atypische Sachverhalte z.B. Pandemie) vor.
  • Verpflichtende Einbindung von externen Expert*innen im Rahmen der Zertifizierung auf Basis eines erreichten Standes und geprüfter Dokumente.

Kommt es in kritischen Bereichen zu Verzögerungen, kann sich der Prozess um bis zu ein Jahr verzögern.

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