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© Universitätsbibliothek Bielefeld

Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld

in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 36 Nr. 23 S. 259), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld vom 15. Februar 2013 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 42 Nr. 4 S. 84); erlassen auf Grund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672) sowie auf Grund der §§ 1, 19 des Gesetzes zur Erhebung von Hochschulabgaben vom 21. März 2006 (GV NRW S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 2011 (GV. NRW. 2011 S. 494).

Die vorliegende Gebührenordnung stimmt im Wortlaut mit den im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld bekanntgegebenen Fassungen überein, die allein rechtsverbindlichen Charakter haben:

Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld vom 3. Dezember 2007 und Änderung 2013

§ 1 Allgemeines

(1) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen hochschul- und kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. Die Gebühren- und Beitragssatzung der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, werden nach dem entstandenen Aufwand festgelegt und erhoben. Die Direktorin oder der Direktor der Bibliothek wird ermächtigt, pauschalierte Stundensätze festzusetzen; diese werden durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.

§ 2 Leihfristüberschreitung

Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig, ohne dass es der Erinnerung durch die Bibliothek bedarf. Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bei Überschreitung der Leihfrist vom

  • 1. bis 10. Kalendertag: 2,00 Euro;
  • 11. bis 20. Kalendertag: 5,00 Euro;
  • 21. bis 30. Kalendertag: 10,00 Euro;
  • ab dem 31. Kalendertag: 20,00 Euro.

§ 3 Nichtrückgabe von Medieneinheiten, Schadensersatz

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist von mehr als 30 Kalendertagen erlässt die Bibliothek eine sofort vollziehbare Rückgabeanordnung und leitet das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zwecks Rückgabe der Medieneinheit ein.

(2) Bleibt die Vollstreckung erfolglos, wird die Medieneinheit als abhanden gekommen betrachtet und ist die Benutzerin oder der Benutzer zuzüglich zu den Säumnisgebühren zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro pro Medieneinheit erhoben.

(3) Erscheint das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf einer der Benutzerin oder dem Benutzer gesetzten Frist von mindestens weiteren 10 Tagen berechtigt, das entliehene Werk als abhanden gekommen zu betrachten und zuzüglich zu den Säumnisgebühren Schadensersatz und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro pro Medieneinheit zu erheben.

(4) In sonstigen Verlust- und Schadensfällen erhebt die Bibliothek zusätzlich zu etwaigen Säumnisgebühren und den Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wertersatz eine Verwaltungsgebühr von 25,00 Euro pro Medieneinheit.

(5) Säumnisgebühren werden nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 4. Wird die Medieneinheit dennoch zurückgegeben, kann die Bibliothek auf das weitere Vorgehen nach Absatz 4 verzichten und stattdessen die Säumnisgebühren nach § 2 für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erheben.

(6) Die Verwaltungsgebühren werden zur Abgeltung des bei der Bearbeitung des Schadensvorgangs und bei der Wiederbeschaffung entstehenden Verwaltungsaufwandes erhoben. Sie stellen zugleich einen Vorteilsausgleich für die im Übrigen gebührenfreie Nutzung der Bibliothek dar.

§ 4 Fernleihe

Bei Bestellungen im Leihverkehr erhebt die Bibliothek eine Gebühr von 1,50 Euro für jede Bestellung unabhängig von deren Erfolg. Kosten und Gebühren, die gegebenenfalls von der entleihenden Bibliothek erhoben werden, sowie solche, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen, sind zusätzlich zu erstatten.

§ 5 Gebühren für den Bibliotheksausweis

(1) Für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises nach § 3a Abs. 4 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek erhebt die Bibliothek eine Gebühr von 10,00 Euro.

(2) Für die Zweitausfertigung eines Bibliotheksausweises nach § 3a Abs. 3 und 4 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek erhebt die Bibliothek eine Gebühr von 10,00 Euro.

(3) Die Gebühren werden zur Auslagenerstattung und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Sie stellen zugleich einen Vorteilsausgleich für die im Übrigen gebührenfreie Nutzung der Bibliothek dar. Die Gebühren- und Beitragssatzung der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

§ 6 Reproduktionen

Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden je Aufnahme, Blatt oder Kopie Gebühren erhoben, die durch die Direktorin oder den Direktor der Bibliothek festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben werden. Grundlage für die Berechnung ist der jeweilige Material- und Arbeitsaufwand für die Foto- und Reproduktionsarbeiten.

§ 7 Adressermittlung

Werden der Bibliothek Kosten für die Ermittlung von Adressen von Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung gestellt, so sind diese von der jeweiligen Benutzerin oder dem jeweiligen Benutzer zu erstatten.

§ 8 Portokosten und Auslagenersatz

Auslagen für Portokosten, Wertversicherungen, Datenfernübertragungen und ähnliche Sonderleistungen sind von der jeweiligen Benutzerin oder dem jeweiligen Benutzer zu erstatten.

§ 9 Schließfächer

Für die Benutzung der Koffer- und der Taschenschließfächer im Eingangsbereich der Bibliothek wird ein Pfand in Höhe von 2,00 Euro je Benutzungsvorgang erhoben. Darüber hinaus wird für die Benutzung der Kofferschließfächer eine Gebühr von 2,00 Euro je Benutzungsvorgang zur Kostendeckung und Verhaltenslenkung erhoben. Benutzungsvorgang ist die Zeit der Ingebrauchnahme des Schließfaches bis zur regelmäßig erfolgenden Leerung der Schließfächer. Für die Öffnung eines Schließfaches auf Verlangen der Nutzerin oder des Nutzers sowie für die Leerung des Schließfaches nach Ablauf der Benutzungszeit und ggf. für die Verwahrung der entnommenen Gegenstände wird das Pfandgeld in Höhe von EUR 2,-- als Gebühr zur Deckung der Kosten einbehalten. Bei Verlust des Schlüssels oder bei Nichtrückgabe des Schlüssels sind die entstehenden Auslagen für die Auswechslung des Schlosses zu erstatten. Das Nähere wird in gesonderten Benutzungsregelungen geregelt.

§ 10 Fälligkeit

Gebühren, Kosten und Auslagen werden mit der Erstellung der schriftlichen Zahlungsaufforderung oder, sofern eine solche Aufforderung nicht erstellt wird, mit Erbringung der Leistung bzw. Vornahme der Verwaltungshandlung fällig, soweit diese Gebührenordnung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

§ 11 Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten

Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt gegeben und tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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