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© Universitätsbibliothek Bielefeld

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), hat die Universität Bielefeld die nachstehende Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek erlassen:

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld vom 3. Mai 2021

(Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen 6/50)

Mitnahme von Jacken und Taschen:

Auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek vom 3. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung regelt die Bibliotheksdirektorin die Mitnahme von Straßenoberbekleidung (Jacken, Mänteln) und Taschen in die Bibliothek wie folgt:

Abweichend von § 5 Abs. 4 der Benutzungsordnung dürfen Jacken, Mäntel und Taschen (z.B. Rucksäcke, Laptop- oder Umhängetaschen, Körbe) in die Bibliothek mitgenommen werden.

Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einblick in die mitgeführten Taschen zu verlangen. Das Bibliothekspersonal ist ferner berechtigt, die Mitnahme von Taschen im Einzelfall zu untersagen, sofern die Interessen anderer Nutzer*innen dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

Mitnahme und Konsum von Getränken:

Auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek vom 3. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung regelt die Bibliotheksdirektorin die Mitnahme von Getränken in die Bibliothek wie folgt:

Abweichend von § 5 Abs. 4 der Benutzungsordnung dürfen Getränke (außer Alkohol) in wiederverschließbaren Flaschen oder anderen rundum geschlossenen und wiederverschließbaren Trinkbehältnissen in die Bibliothek mitgenommen und daraus getrunken werden. Nicht zulässig sind Getränke in offenen oder nicht wiederverschließbaren Behältnissen wie z.B. Kaffeetassen, Getränkedosen oder Einweg-To-Go-Becher sowie alle alkoholischen Getränke.

Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, die Mitnahme und den Konsum von Getränken im Einzelfall zu untersagen, sofern die Interessen anderer Nutzer*innen oder die Sauberkeit in der Bibliothek dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

Essen ist in der Bibliothek nicht gestattet.

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