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Ausleihbedingungen der Universitätsbibliothek Bielefeld für Rollcontainer

Auf Grundlage von § 2a Abs. 2 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek vom 3. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung hat die Direktorin der Universitätsbibliothek diese Ausleihbedingungen für die Benutzung von Rollcontainern ergänzend zur Benutzungsordnung festgelegt.

§ 1
Ausleihberechtigte

(1) Die Rollcontainer werden nur an Tischapparatsinhaberinnen oder Tischapparatsinhaber entliehen. Die Leihfrist für die Rollcontainer entspricht den für die Tischapparate festgelegten Fristen. Eine Weitergabe des Rollcontainerschlüssels an Dritte ist nicht erlaubt. Die Rollcontainer dürfen ausschließlich durch die jeweilige Tischapparatsinhaberin oder den jeweiligen Tischapparatsinhaber genutzt werden.

(2) Bei Tischapparaten handelt es sich um bis zu ca. 20 Bücher nach Wahl der Tischapparatsinhaberin oder des Tischapparatsinhabers, die gemeinsam an einem festen Arbeitsplatz in der ihrem oder seinem Studienfach zugeordneten Fachbibliothek für einen begrenzten Zeitraum aufgestellt werden und die für die Dauer der Aufstellung im Tischapparat nicht ausleihbar sind. Tischapparate werden nur für die Anfertigung von Examensarbeiten (Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten) oder Dissertationen und nur nach Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers oder des Prüfungsamtes eingerichtet. Schwerpunktapparate, die in der Fachbibliothek Rechtswissenschaften für die Erstellung der Schwerpunktbereichshausarbeit im Studiengang Rechtswissenschaft angeboten werden, sind keine Tischapparate in diesem Sinne.

§ 2
Benutzung der Rollcontainer

(1) Die Rollcontainer dürfen ausschließlich in den Räumen der Universitätsbibliothek am jeweiligen Tischapparat benutzt werden.

(2) Bücher und sonstige Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek dürfen nur dann in den Rollcontainer eingeschlossen werden, wenn sie ordnungsgemäß über das Ausleihkonto der Tischapparatsinhaberin oder des Tischapparatsinhabers entliehen sind. Bücher und sonstige Medien des Präsenzbestands sowie Zeitschriftenhefte dürfen nicht in die Rollcontainer eingeschlossen werden. Ebenso dürfen keine Bücher im Rollcontainer eingebracht oder eingeschlossen werden, die in Semester- oder Tischapparate eingestellt sind.

(3) Notebooks, Handys, Bargeld und sonstige Wertgegenstände dürfen nicht in die Rollcontainer eingebracht oder eingeschlossen werden. Ebenso dürfen keine Lebensmittel mit Ausnahme von Getränken (außer Alkohol) in wiederverschließbaren Flaschen oder Trinkbehältnissen in die Rollcontainer eingebracht oder eingeschlossen werden. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 der Benutzungsordnung entsprechend.

(4) Nach Ende der Leihfrist sind der saubere Rollcontainer und der zugehörige Schlüssel am jeweiligen Ausgabeort wieder zurückzugeben.

§ 3
Haftung und Schlüsselverlust

(1) Die Universitätsbibliothek beaufsichtigt die Rollcontainer nicht, um den Rollcontainerinhalt gegen Diebstahl oder sonstige unberechtigte Entwendung zu schützen. Die Universitätsbibliothek übernimmt keine Haftung im Fall von entwendeten, abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenständen, die in die verschlossenen oder unverschlossenen Rollcontainer eingebracht worden sind.

(2) Der Verlust eines Rollcontainerschlüssels ist der Universitätsbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines Schlüsselverlustes wird der Containerinhalt nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises der Tischapparatsinhaberin oder des Tischapparatsinhabers ausgehändigt.

(3) Im Fall von beschädigten oder abhanden gekommenen Rollcontainern oder Rollcontainerschlüsseln ist die Tischapparatsinhaberin oder der Tischapparatsinhaber verpflichtet, Schadensersatz auf Grundlage von § 5 Abs. 9 der Benutzungsordnung zu leisten.

§ 4
Kontrollrechte, Einziehung des Rollcontainers

(1) Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren und um sonstige dienstliche Aufgaben wahrzunehmen ist die Universitätsbibliothek jederzeit berechtigt, die verschlossenen Rollcontainer zu öffnen.

(2) Bei grober Verletzung der Benutzungsregeln behält sich die Universitätsbibliothek das Recht vor, Schlüssel und Rollcontainer einzuziehen oder die Benutzungsmöglichkeiten einzuschränken, § 20 Abs. 2, 3 der Benutzungsordnung gelten entsprechend.

Stand: 08.12.2023

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