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Vertretungen und Beauftragte

SHK-Rat

© Universität Bielefeld

Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte (SHK-Rat)

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Aktuelles

Hier findet ihr außerdem weitere Informationen zu aktuellen Veranstaltungen und zu euren Rechten und Pflichten als studentische Beschäftigte.

Seit dem 1. Oktober 2014 sieht das Hochschulgesetz NRW in § 46a eine "Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte" vor. Diese Regelung ist durch § 22 der Grundordnung der Universität Bielefeld in der Fassung vom 1. März 2021 und durch § 27 der Wahlordnung der Universität Bielefeld in der Fassung vom 15. Dezember 2021 näher ausgestaltet. Auf dieser Basis wurde im Sommersemester 2016 die Vertretung erstmals gewählt.

Die Aufgaben der Vertretung sind in § 46a HG NRW, die Zusammensetzung an der Universität Bielefeld in § 22 GrundO und das Wahlverfahren in § 27 WahlO geregelt.

Zusammensetzung der gewählten Vertretungen der Wahlperiode 2024/2025

Fakultät Beauftragte Personen
SHK-Beauftragte*r zentral
SHK-rat.zentral@uni-bielefeld.de

Tim Philip Götz

Lars Aßmann (Vertretung)

Biologie
shk-rat.biologie@uni-bielefeld.de

Jannes Kraft

Amelie Schulz (Vertretung)

Chemie

shk-rat.chemie@uni-bielefeld.de

Alexander Schamrin

N. N. (Vertretung)

Erziehungswissenschaft
shk.rat-erziehungswissenschaft@uni-bielefeld.de

Charlotte Jochmann

Kathrin Piechotta (Vertretung)

Geschichtswissenschaft, Philosophie, Theologie
shk-rat.GePhTh@uni-bielefeld.de

N. N.

N. N. (Vertretung)

Gesundheitswissenschaften

shk.gesundheit@uni-bielefeld.de

N.N.

N.N. (Vertretung)

Linguistik und Literaturwissenschaft
shk-rat.lili@uni-bielefeld.de

Finn Schreiber

N.N. (Vertretung)

Mathematik
shk-rat.mathe@uni-bielefeld.de

 

Gerald Wolfram Höfner

Niklas Schäfer (Vertretung)

Medizinische Fakultät OWL

 

N. N.

N. N. (Vertretung)

Physik
shk-rat.physik@uni-bielefeld.de

Lukas Winter

Alyssa Scharff (Vertretung)

Psychologie und Sportwissenschaft
shk-rat.psychoundsport@uni-bielefeld.de

Roman Gericke

Laura Talabudzinow (Vertretung)

Rechtswissenschaft
shk-rat.rewi@uni-bielefeld.de

Catharina Jakubka

N.N. (Vertretung)

Soziologie
shk-rat.soz@uni-bielefeld.de

Darlene Buchholz

Annamaria Kruse (Vertretung)

Technische Fakultät
shk-rat.technik@uni-bielefeld.de

Fabian Weinekötter

N.N. (Vertretung)

Wirtschaftswissenschaften
shk-rat.wiwi@uni-bielefeld.de

Norwin Heine

Maya Natascha Vienken (Vertretung)

Auszüge aus den o. g. Gesetzen

§ 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte

  1. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Sieht die Grundordnung die Wahl nach Satz 1 vor, regelt sie zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.
     
  2. Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
     
  3. Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig.

§ 22 Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte

(1) Die Universität setzt gemäß § 46a HG

a) in jeder Fakultät eine beauftragte Person ein, die für die Belange der studentischen Hilfskräfte der jeweiligen Fakultät zuständig ist, sowie

b) eine weitere Person, die für die Belange der studentischen Hilfskräfte zuständig ist, die nicht einer Fakultät zugeordnet sind.

Die Personen nach Satz 1 bilden den SHK-Rat.

(2) Die Studierenden der Universität wählen im Wege der Urwahl den SHK-Rat nach Absatz 1. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) sind alle Studierenden, die in der jeweiligen Fakultät wahlberechtigt sind, und für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) alle wahlberechtigten Studierenden der Universität wahlberechtigt. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung gewählt. Die Wahl wird gemeinsam mit den Wahlen zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen durchgeführt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Den beauftragten Personen steht das Beanstandungsrecht nach § 46a HG für ihren jeweiligen Bereich zu. Das Beanstandungsrecht soll nur im Benehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des SHK-Rates ausgeübt werden.

(4) Den beauftragten Personen soll in der Regel eine Freistellung im Umfang von fünf Stunden pro Woche auf Antrag gewährt werden.

(5) Die Beauftragten für die studentischen Hilfskräfte gemäß der Absätze 1 und 2 wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 27 Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte

  1. Die Amtszeit der Beauftragten für die studentischen Hilfskräfte gem. § 22 der Grundordnung beträgt ein Jahr, die Amtszeit beginnt in der Regel am 1. Oktober.
     
  2. Auf die Wahl der Beauftragten finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend Anwendung.
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