Die Universität Bielefeld hat den Anspruch, ihre eingesetzten Software-Produkte barrierefrei zugänglich zu machen. Sie sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments stehen.
Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die HR4You-Software zur Unterstützung von Stellenbesetzungsverfahren.
Die HR4You-Software zur Unterstützung von Stellenbesetzungsverfahren ist mit den technischen Anforderungen gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen derzeit nicht komplett vereinbar.
Die HR4You AG und die Universität Bielefeld haben die Software nach dem WCAG-Verfahren im August 2020 getestet und dabei festgestellt, dass die Software derzeit für Menschen mit Behinderungen teilweise „eingeschränkt zugänglich" ist. Es handelt sich um ein relativ neues Testverfahren, das auf neuen Anforderungen beruht.
Wir arbeiten derzeit daran, die Zugänglichkeit der Software zu verbessern. Dafür bitten wir jedoch um etwas Geduld, da teilweise in die Programmierung der Software eingegriffen werden muss.
Die folgenden Punkte sind derzeit noch nicht barrierefrei:
Da an den genannten Stellen Anpassungen erforderlich sind, die nur schrittweise vorgenommen werden können, stehen zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht alle Funktionen vollumfänglich barrierefrei zur Verfügung. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Behebung der noch bestehenden Barrieren.
Diese Erklärung wurde am 24.08.2020 von der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit der HR4You AG erstellt (Methodik der Prüfung: Selbstbewertung) und am 29.10.2020 aktualisiert. Es findet eine jährliche Prüfung statt.
Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, die Zugänglichkeit unserer Software zu verbessern, indem Sie vorhandene Barrieren melden. Wenden Sie sich bitte an:
Universität Bielefeld
Personalgewinnung
Universitätsstraße 25
33615 Bielefeld
E-Mail: bewerbungsmanagement@uni-bielefeld.de
Bei Bedarf ist es möglich, bei der Schlichtungsstelle BGG nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.