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Universitäts-gesellschaft Bielefeld e.V. (UGBi)

© Universität Bielefeld

Vereinssatzung

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Eva-Maria Glatz

Assistenz und Organisation

Raum
UHG B3-210

Satzung der Universitätsgesellschaft Bielefeld Verein der Freunde und Förderer der Universität Bielefeld e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Universitätsgesellschaft Bielefeld, Verein der Freunde und Förderer der Universität Bielefeld e. V.
Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bielefeld eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere mit folgenden Zielen:

  1. die Universität Bielefeld, deren Fakultäten, Institute und universitätsnahen Einrichtungen zu fördern sowie
  2. die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis sowie die Beziehungen zwischen der Universität Bielefeld und der Bevölkerung in Stadt Bielefeld und Region Ostwestfalen-Lippe (OWL) zu vertiefen.

Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Durchführung und Unterstützung von und die Beteiligung an wissenschaftlichen, auch populärwissenschaftlichen Veranstaltungen,
  2. die Sammlung und Bereitstellung von Beiträgen und Spenden, die der Unterstützung von Forschung und Lehre sowie der Gewinnung wissenschaftlicher Kräfte und der Förderung von Einrichtungen für die Studierenden dienen sollen,
  3. die Förderung und Unterstützung von Lehr- und Forschungsvorhaben an der Universität Bielefeld,
  4. die Herausgabe und Förderung von auf den Satzungszweck bezogenen Publikationen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche Personen, Körperschaften, Vereine, Gesellschaften und Unternehmungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung muss schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen vier Wochen der Widerspruch an das Kuratorium zulässig, das endgültig entscheidet. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet jedes Mitglied nach Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen und für andere Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums festgelegt.

§ 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums solche Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Kuratorium
  3. der Vorstand

Mitglieder von Vorstand und Kuratorium können nur natürliche Personen sein. Eine Vertretung ist unzulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen; sie findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mittteilung unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen werden, wenn es für das Wohl der Gesellschaft erforderlich ist.
Der Vorstand beruft innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige als gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Über die Mitgliederversammlung wird ein von der Leiterin/ dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnendes und vom Vorstand zu genehmigendes Protokoll angefertigt In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) und die vom Kuratorium gebilligte Jahresrechnung vor.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Entlastung des Vorstandes,
  2. Die Wahl des Kuratoriums,
  3. Die Wahl des Vorstandes,
  4. Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,
  5. Die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Die Auflösung der Gesellschaft.

Auswirkungen EU-Datenschutzgrundverordnung

Die Universitätsgesellschaft Bielefeld, Verein der Freunde und Förderer der Universität Bielefeld e. V. darf wie folgt mit persönlichen Daten der Mitglieder verfahren:

Die Universitätsgesellschaft Bielefeld erfasst, speichert und verwendet personenbezogene Daten ihrer Mitglieder ausschließlich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden beim Eintritt von jedem Mitglied folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Privatanschrift, private Telefon-, Mobil- und Fax Nummer, E-Mail-Adresse, Tätigkeit in Organisation (Unternehmen, Körperschaft,…) mit zugehörigen Kontaktdaten sowie Höhe des Beitrags. Diese Daten werden für Einladungen zu Veranstaltungen der UGBi, der Universität sowie Veranstaltungen mit Kooperationspartnern (z.B. Bielefeld Marketing) genutzt, außerdem für den vereinsinternen Gebrauch (z.B. schriftliches Mitgliederverzeichnis, Versand von Informationen der Universität und des Vereins). Zugang zu den personenbezogenen Daten haben der Vorstand, die Geschäftsstelle nebst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle und der jeweilige EDV- Dienstleister.

Die Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen gelöscht. Die Mitglieder werden über ihr Recht informiert, ihre Einwilligung in die Erfassung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu verweigern und für die Zukunft zu widerrufen.

§ 9 Kuratorium

Dem Kuratorium obliegt insbesondere die Erfüllung der in § 2b genannten Aufgaben der Gesellschaft. Bei der Zusammensetzung ist deshalb für  eine Repräsentanz der Region Ostwestfalen-Lippe (OWL) zu sorgen.
Das Kuratorium besteht aus höchstens 21 gewählten Mitgliedern, welche alle ordentliche Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter sein sollen.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rektorin/der Rektor und die Kanzlerin/der Kanzler gehören dem Kuratorium kraft Amtes an. Sie werden nicht auf die Höchstzahl angerechnet. Die Universität hat das Recht, vier weitere Mitglieder durch den Senat zu benennen, die ebenfalls nicht angerechnet werden.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Die/der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr das Kuratorium zu einer Sitzung ein. Es muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung des Kuratoriums durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig.
Bei Entscheidung über Spendenbewilligungen muss schriftlich abgestimmt werden, sofern nicht alle Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es kann zu diesem Zweck durch seine/seinen Vorsitzende/Vorsitzenden, die/der auch zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist, jederzeit Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen nehmen und verlangen, dass gefasste Beschlüsse begründet werden. Außerdem entscheidet das Kuratorium in solchen Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, als solche gelten insbesondere Vorlagen gemäß § 10 Absatz 4.
Vor Entscheidungen besonderer Bedeutung, die nicht lediglich Spendenwünsche betreffen, soll der Vorstand das Kuratorium hören.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Die Rektorin/der Rektor und die Kanzlerin/der Kanzler nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand hat eine/einen Vorsitzende/n, eine/einen stellvertretende Vorsitzende/n und einen/eine Schatzmeister/in, die von der Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes zu bestimmen sind. Ein Vorstandsmitglied kann ein zweites Vorstandsamt übernehmen, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Beschlussfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hierbei entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden
Die Bewilligung einer geldwerten Zuwendung, die im Einzelfall den Betrag von Euro 12.782,- übersteigt, bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes sowie der Zustimmung des Kuratoriums.
Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt das Kuratorium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand betraut mit der Führung der laufenden Geschäfte ein Mitglied oder mehrere Mitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der hervorgeht, welche Geschäfte er welchen Mitgliedern überträgt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird durch zwei der Vorgenannten vertreten

§ 12 Verwendung der Mittel

Der Vorstand hat die Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von einem Zwölftel der Ehrenamtspauschale nach Paragraf 3 Satz 26a des Einkommensteuergesetzes(EStG).Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das Vermögen des Vereins darf nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen es dem Verein zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Bindung kann auch durch Satzungsänderungen nicht aufgehoben werden. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschließen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Universität Bielefeld zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

 

 

Letzte Änderung:  Mai 2018

 

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