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Schwangerschaft im Studium

Studieren mit Kind

Auf einem dunklen Boden befinden sich verschiedenfarbige Farbreste.
© Universität Bielefeld

Schwangerschaft im Studium

Für schwangere Studentinnen sind verschiedene rechtliche Regelungen von Bedeutung. Im Folgenden finden Sie u.a. Informationen zum Mutterschutz (sowie das Meldeformular), zur Elternzeit, Elterngeld und zu Studienbedingungen.

Mutterschutz

Seit der Neuregelung des Mutterschutzgesetz 2018 gilt unter bestimmten Voraussetzungen dieses auch für schwangere und stillende Studentinnen. Im Folgenden finden Sie Informationen zum Mutterschutzgesetz, zur Meldung der Schwangerschaft sowie Auswirkungen auf bspw. Prüfungen und Praktika. Des Weiteren haben wir Ihnen auf dieser Seite weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft zusammengestellt – u.a. Informationen zu Mutterschaftsgeld, Elternzeit und Elterngeld sowie zur Vaterschaftsanerkennung.

Nach § 26 ist die Hochschule verpflichtet, dass MuSchG für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des MuSchG.

Das Mutterschutzgesetz gilt für Studentinnen im Rahmen ihrer Hochschulausbildung sowie bei verpflichtend vorgegebenen Praktika (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Die Hochschule darf eine Studentin während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) nur an verpflichtenden Veranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen teilnehmen lassen, wenn die Studentin ausdrücklich gegenüber der Hochschule eine Teilnahme verlangt. Diese Erklärung kann bspw. durch die Anmeldung zu einer Prüfung erfolgen.

Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen sowie die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in freiwilligen Veranstaltungen stehen in der freien Entscheidung der Studentin und sind deshalb ohne weitere Erklärung möglich.
Die Hochschule darf schwangere und stillende Studentinnen von 22 bis 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen.
In der Zeit von 20 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf die Hochschule schwangere oder stillende Studentinnen ebenfalls grundsätzlich nicht tätig werden lassen, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Die Studentin hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  2. Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
  3. Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  4. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit: Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.

Schwangere und stillende Studentinnen sollten die Schwangerschaft oder die Stillzeit der Universität mitteilen, um den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die Meldung ist kein Muss, wird jedoch dringend empfohlen. Die Mitteilung kann über folgendes Online-Formular erbracht werden oder über den postalischen Weg. Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers).

Ein Flowchart mit Übersicht zur Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit finden Sie hier.

 

Ihre übermittelten Daten werden vertraulich behandelt. Gem. MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Detmold) gegenüber bestimmte Angaben mitzuteilen.

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität mit der Studentin in Verbindung setzen.

Die Mitteilung kann an folgende Adresse schriftlich erfolgen:

Universität Bielefeld

Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz AGUS

z. Hd. Jan Braasch

Die Mitteilung kann mit dem untenstehenden Formular online erfolgen!

Mitteilung über Schwangerschaft bzw. Stillzeit während des Studiums


Hiermit teile ich der Universität Bielefeld folgendes mit:*






Ich übe Labortätigkeiten (z.B. Naturwissenschaften)in meinem Studium aus:*




Ich habe derzeit einen Arbeitsvertrag an der Uni Bielefeld:*





Informationen zum Datenschutz

Ihre angegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Gem. § 27 MuSchG ist die Hochschule jedoch verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Detmold) gegenüber bestimmte Angaben mitzuteilen. Des Weiteren muss sich das Dezernat SL intern mit der Stabstelle AGUS (Arbeitsschutz), ggf. dem Dezernat Personal und Organisation (Dez. P/O) sowie ggf. weiteren einzubeziehenden Stellen (z. B. Prüfungsausschüsse bei prüfungsrechtlichen Fragen) der Universität Bielefeld austauschen, damit die Hochschule ihre Schutzpflicht gem. § 1 MuSchG wahrnehmen kann.

Die mit Stern * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.



Gefährdungsbeurteilung

Der Studienplatz einer schwangeren oder stillenden Frau muss daraufhin untersucht werden, ob nach Mutterschutzrichtlinien keine Gefährdung für die Mutter oder das Kind vorliegen.

Nach § 10 Abs. 2 MuSchG hat die Hochschule, nachdem sie die Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen erhalten hat, unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Außerdem hat die Hochschule der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Studentinnen, die auch ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollten ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen auch über der*die Vorgesetzte an das Personaldezernat richten.

Studienorganisation

In den grundständigen Studiengängen an der Universität entscheiden Studierende grundsätzlich selbst, ob sie an einer Prüfung teilnehmen oder eine Studienleistung erbringen. Entscheiden sich Studentinnen hierfür während des Mutterschutzes, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz stellen zudem einen wichtigen Grund dar, der u.a. dazu berechtigt, Fristverlängerungen zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Eine Fristverlängerung ist höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich.

ABER: Während einer Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft dürfen keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht werden.

Es gelten die fächerüblichen Regelungen. Ist eine Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich, wird diese auch nicht notwendig, wenn eine schwangere Studierende die Klausur ablegen möchte.
Ein Rücktritt von einer bereits begonnenen Prüfungsleistung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Schwangerschaft allein stellt keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund können unvorhersehbare und spontan auftretende Beschwerden und Komplikationen sein, die aus der Schwangerschaft resultieren können und die von ihren Auswirkungen mit einer Krankheit vergleichbar sind.

Bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen können ggf. Ausgleichsregelungen geschaffen werden, um eventuelle Nachteile auszuräumen (z. B. bevorzugte Aufnahme in Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl, Verlängerung von Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten etc.). Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an Ihr zuständiges Prüfungsamt.

Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der*die Praktikumsgeber*in, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgebende im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Hochschule – die entsprechenden Pflichten.

Studienfinanzierung & Schwangerschaft

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. (6 Wochen vor der Entbindung + 8 Wochen nach der Entbindung). Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt von drei vollständig angerechneten Kalendermonaten übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von derzeit 13 € (monatlicher Nettolohn von 390 €), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz, als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Studentinnen können einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung stellen, wenn sie dort freiwillig versichert sind und mindestens einer Beschäftigung auf 450 € Basis nachgehen (Grundbetrag von 13 €/pro Kalendertag).
Studentinnen, die eine gesetzliche, studentische Versicherung haben (ohne Erwerbstätigkeit) haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Für in einer gesetzlichen Krankenkasse Familienversicherte sowie Privatversicherte ist das Bundesamt für soziale Sicherung für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig (es wird ein Pauschalbetrag ausgezahlt).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Grundsätzlich wird Bafög-Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§15 Abs. 2a BAföG)
Studentinnen, die ihr Studium wegen einer Schwangerschaft nicht länger als drei Monate ruhen lassen, können also weiter Leistungen nach Bafög in Anspruch nehmen. Studierenden mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG zu. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden.
Die Förderhöchstdauer kann auf Antrag aufgrund von Kinderbetreuung und Schwangerschaft verlängert werden.
 

Weitere Informationen zur Antragsstellung beim Bafög-Amt der Universität Bielefeld finden Sie hier.
Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern im BAföG finden Sie hier.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfe. Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
Das für die Auszahlung notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren  wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt.
Die Stiftungsmittel können für verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes gewährt werden. Höhe und Dauer der Leistungen richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage.

Leistungen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

  • Wohnsitz/ oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Eine Notlage liegt vor
  • Der Antrag muss vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland der Schwangeren gestellt werden
  • Hilfe ist auf andere Weise nicht ausreichend oder rechtzeitig möglich

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Beratungsstellen in Bielefeld:

Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Bielefeld - Beratungsstelle für schwangere Frauen

Diakonie für Bielefeld

Die Grundsicherung erwerbsfähiger bedürftiger Personen (dazu gehören auch Studierende) und ihrer hilfebedürftigen Kinder wird  im SGB II geregelt: Das Arbeitslosengeld II zur Grundsicherung des Lebensunterhalts wird als pauschalierte Regelleistung gezahlt, ergänzt durch Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Leistungen und für Härtefälle.
Studierende haben generell keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem SGB II, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen und Teilleistungen sowie einen eigenen Anspruch der Kinder von Studierenden:

 

Mehrbedarfe und einmalige Leistungen

Bedürftige Studierende haben einen Anspruch auf Hilfen zur Deckung nicht ausbildungsbedingter Bedarfe. Dazu gehört:

  • Der Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17% des jeweiligen Regelsatzes.
  • Der Mehrbedarf für Alleinerziehende, mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren 36% des jeweiligen Regelsatzes, ab drei Kindern 12% des Regelsatzes pro Kind. Wichtig: Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wird zusätzlich zum Kinderbetreuungszuschlag (Bafög) gezahlt.
  • Einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Baby-Erstausstattung.

 

ALG II im Urlaubssemester

Studierende, die sich mit der Begründung Schwangerschaft, Kinderbetreuung (oder Krankheit) in einem Urlaubssemester befinden, haben keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da sie keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehen. Sie können, bei entsprechender Bedürftigkeit, ALG II erhalten.

 

Härtefallregelung

In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Darlehen erbracht werden.

Beispiele für besondere Härtefälle:

  • Das Studium ruht wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes.
  • Das Studium dauert wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger, als es durch BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre.
  • Ein/e mittellose/r Student/in sich in der akuten Phase des Studienabschlussexamens befindet und ihr/ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

Elternzeit & Elterngeld

Studierende, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben - wie andere Erwerbstätige auch - einen Anspruch auf Elternzeit.

Wenn sie:

  • ihr Kind nach der Geburt selbst versorgen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber angezeigt werden. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nimmt – sie können diese auch gleichzeitig nehmen.
Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch darauf, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Des Weiteren haben auch Studierende mit Kind Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld bietet staatliche Unterstützung für Väter und Mütter, in dem wegfallendes Erwerbseinkommen in der Regel während der Elternzeit ersetzt wird. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.

Elterngeld erhalten Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz in Deutschland haben

Das Elterngeld beträgt 67 % des wegfallenden Einkommens. Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen haben, erhalten 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus.

Basiselterngeld

Eltern können ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensmonat Basiselterngeld erhalten Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil alleine kann die Leistungen mindestens zwei und für höchstens 12 Monate beziehen. Das Elterngeld wird noch weitere zwei Monate gezahlt, wenn beide Elternteile vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen. Alleinerziehende können 14 Monate Basiselterngeld bekommen.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld.

Partnerschaftsmonate

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden. Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Die drei Varianten können miteinander kombiniert werden!

Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate.

Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle schriftlich beantragt werden.

Weitere Informationen:

Elterngeld und ElterngeldPlus
Elterngeldrechner

Urlaubssemester

Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erforderlichen Studienleistungen nicht erbringen können. Während eines Urlaubssemesters aufgrund von Pflege und Erziehung von Kindern können gem. Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden, es kann aber kein BAföG beansprucht werden. Wird das Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft genommen, dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Wenn Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden, können keine Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen werden.
Das Fachsemester wird nicht mitgezählt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich im Rückmeldezeitraum, spätestens bis zum 15.11. für das Wintersemester bzw. 15.05. für das Sommersemester beim Studierendensekretariat zu stellen.
Die Beurlaubung erfolgt dann anstatt der Rückmeldung – eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich.

  • Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester, ist beim Nachweis besonderer Gründe darüber hinaus zulässig.
  • Der Studierendenstatus bleibt für die Zeit der Beurlaubung bestehen – somit auch die Versicherungspflicht.
  • Das Semester wird nicht als Fachsemester mitgezählt – dies ist wichtig für einen möglichen Bafög-Anspruch.
  • Im Urlaubssemester besteht kein Bafög-Anspruch – ggf. können Leistungen nach SGB II beantragt werden.
  • (nach der Wiederaufnahme des Studiums ist eine weitere Bafög-Förderung möglich)
  • Während einer Beurlaubung aufgrund von Kinderbetreuung können weiterhin Leistungsnachweise erbracht und Prüfungen abgelegt werden.

Weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema sowie alle Anträge erhalten Sie beim Studierendensekretariat.

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung ist die Erklärung eines Mannes, als rechtlicher Vater des Kindes zu gelten. Es handelt sich um die Erklärung zur gemeinsamen Sorge für den Fall, dass die Eltern vor der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Anerkennung erfolgt über die Stadt bzw. Kommune. Informationen zur Anerkennung der Vaterschaft erhalten Sie hier. Beratung und Unterstützung zur Anerkennung der Vaterschaft finden Sie hier.

 

Kontakte

Erste Anlaufstelle: Familienservice

Fragen zur Arbeitssicherheit: Arbeitsschutz (AGUS)
Allgemeine Fragen zum Studium und zur Stundenplangestaltung: Zentrale Studienberatung (ZSB), die Akademische Studienberatung der Fakultäten oder die Fachstudienberatung von richtig einsteigen.

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