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Studienorganisation

Studieren mit Kind

Auf einem dunklen Boden befinden sich verschiedenfarbige Farbreste.
© Universität Bielefeld

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Kontakt

Beraterin
Ulrike Piplies
 

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin über familie@uni-bielefeld.de!

Informationen zum Datenschutz

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zur Studienorganisation mit Kind und z.B. Antworten auf die folgenden Fragen:

Welche studienorganisatorischen Hilfen gibt es für mich als studierendes Elternteil?
Wie kann ich ein Urlaubssemester beantragen, was muss ich dabei beachten und welche Konsequenzen resultieren daraus? Darf ich trotz Mutterschutzfristen an Prüfungsverfahren teilnehmen?

Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erforderlichen Studienleistungen nicht erbringen können.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich im Rückmeldezeitraum, spätestens bis zum 15.11. für das Wintersemester bzw. 15.05. für das Sommersemester beim Studierendensekretariat zu stellen.
Die Beurlaubung erfolgt dann anstatt der Rückmeldung – eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich.

  • Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester, ist beim Nachweis besonderer Gründe darüber hinaus zulässig.
  • Der Studierendenstatus bleibt für die Zeit der Beurlaubung bestehen – somit auch die Versicherungspflicht.
  • Das Semester wird nicht als Fachsemester mitgezählt – dies ist wichtig für einen möglichen Bafög-Anspruch.
  • Im Urlaubssemester besteht kein Bafög-Anspruch – ggf. können Leistungen nach SGB II beantragt werden.
    (nach der Wiederaufnahme des Studiums ist eine weitere Bafög-Förderung möglich)
  • Während einer Beurlaubung aufgrund von Kinderbetreuung können weiterhin Leistungsnachweise erbracht und Prüfungen abgelegt werden.

Weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema sowie alle Anträge erhalten Sie beim Studierendensekretariat.

Während einer Schwangerschaft und den Mutterschutzfristen gelten besondere Regelungen zur Erbringung von Prüfungen.

In der Zeit des Mutterschutzes müssen keine Prüfungen erbracht werden – können aber auf ausdrücklichen Wunsch der Studierenden geleistet werden.

Der Rücktritt von Prüfungsleistungen ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt.
Ein Rücktritt von Prüfungen ist nach dem Mutterschutzgesetz, in der Elternzeit oder in dringenden Fällen aufgrund von Sorgearbeit möglich. Dies muss dem jeweiligen Prüfungsamt schriftlich angezeigt werden. Das Prüfungsamt sollte frühestmöglich kontaktiert werden.
Nähere Informationen finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung und bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt.

Um studierende Eltern bei der Organisation ihres Studienalltags zu unterstützen, werden sie bei der Platzvergabe in teilnahmebeschränkten Veranstaltungen bevorzugt.
Dafür ist eine Registrierung als Elternteil über das ekvv notwendig, unter „meine Einschreibungsdaten“ kann der Status „mit Kind?“ angepasst werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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