Es gibt zwei Wege, ein BEM-Verfahren zu starten:
◼ Wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, haben Sie einen Anspruch auf ein BEM und erhalten eine Einladung durch die/den BEM-Beauftragte/n.
Im Rahmen eines Gesprächs wird mit Ihnen eine gemeinsame Lösung erarbeitet.
Hierbei kann u.a. zu folgenden Themen beraten bzw. informiert werden:
◼ Stufenweise Wiedereingliederung
◼ technische Umrüstung des Arbeitsplatzes
◼ Veränderungen der Arbeitsorganisation
◼ Veränderungen der Arbeitsumgebung
◼ Teilzeitbeschäftigung
◼ Qualifizierungsmaßnahmen
◼ Psychosoziale Beratung und/oder Moderation von (Konflikt-) Gesprächen durch die Beratungsstelle MA/FK
Die Dauer des BEM-Verfahrens und die Häufigkeit der BEM-Gespräche sind individuell verschieden. Ein BEM kann auch starten, wenn Sie noch arbeitsunfähig sind. Dies hat den Vorteil, dass Sie bei dem Schritt zurück zum Arbeitsplatz begleitet werden können. Gemeinsam können frühzeitig Maßnahmen zur Wiedereingliederung geplant und eingeleitet werden.