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Bielefeld School of Education - BiSEd

Bielefelder Lehrer*innenbildung

Universität Bielefeld
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Rechtliche Hinweise & Dokumente

Bei der Durchführung von Praxisphasen sind folgende Rechtshinweise zu beachten:

Während der schulischen Praxisphasen sind die geltenden Vorschriften der jeweiligen Praktikumschule zu beachten und die Weisungen der / des Vorgesetzten sowie der zugeteilten Betreuer*innen zu befolgen.

Praktikant*innen sind dazu verpflichtet, über die Ihnen durch das Praktikum bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Anonymisierung sämtlicher personenbezogener Daten in den Praktikumsdokumentationen. Am ersten Praktikumstag ist der Schule die Bescheinigung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht vorzulegen.

Am 1. Januar 2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz "Prävention durch Information und Aufklärung" und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten. Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können. Weitere Informationen zu den  in Paragraph 34 Absatz 1 und Absatz 3 IfSG aufgezählten Erkrankungen sowie zu den besonderen Vorkehrungen bei Ausscheidung bestimmter Krankheitserreger sind der Belehrung gemäß IfSG zu entnehmen. Die Bescheinigung über die Belehrung gemäß IfSG (PDF) ist der Schule am ersten Praktikumstag vorzulegen.

Studierende, die ab dem 1. März 2020 ein Praktikum neu beginnen, müssen vor Antritt dieses Praktikums in der Schule und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Kinder betreut werden (§ 33 IfSG), einen der folgenden drei Nachweise beibringen:

  • Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, insbesondere durch Vorlage eines Impfpasses/einer Impfdokumentation (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden (§20 Abs. 8 IfSG).
  • Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) über ein ärztliches Zeugnis
  • Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2, Alternative 2 IfSG) über ein ärztliches Zeugnis

Der Impfpass oder das ärztliche Zeugnis sind spätestens bei Aufnahme des Praktikums der Schulleitung/ Leitung der Gemeinschaftseinrichtung vorzulegen. Ohne die Vorlage eines dieser Nachweise kann die Praktikumstätigkeit nicht erfolgen. Nutzen Sie bitte für die Vorlage des Impfnachweises Masern dieses Formular (PDF).

Während des Praktikums besteht gesetzlicher Unfallschutz nach Maßgabe des § 2 SGB VII.

Haftungsrechtlich können Praktikant*innen persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn aus ihrem Verschulden Dritten ein Schaden entsteht und das Risiko nicht anderweitig abgedeckt ist. Insofern ist es sinnvoll, privat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ob die private Haftpflichtversicherung ausreichend ist, sollte im Einzelfall vorab mit der Versicherung geklärt werden.

Im Rahmen des Praxissemesters führen die Praktikant*innen an den Ausbildungsschulen Studienprojekte durch. Dazu wenden sie verschiedene Forschungsmethoden an. Im Rahmen dieser Forschungsprozesse sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, wenn personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrer*innen oder weiteren an der Schule tätigen Personen erhoben werden. Genauere Informationen zum Datenschutz im Kontext der Studienprojekte sowie Mustervorlagen für Einwilligungserklärungen finden Sie hier (PDF).

Da schwangere Studentinnen und ihre ungeborenen Kinder durch Infektionskrankheiten in besonderer Weise gefährdet sind, darf ein Praktikum trotz Berücksichtigung der Ausbildungsinteressen der Studentin nur dann und nur insoweit erfolgen, als die Praktikumstätigkeit ohne konkrete Gefährdung der schwangeren Praktikantin und ihres ungeborenen Kindes möglich ist. So kann z.B. ein nicht ausreichender Impfschutz zum sofortigen Abbruch des Praktikums führen. Berücksichtigen Sie bitte auch die Änderungen im Praxiselementeerlass (PDF). Der Familienservice informiert ausführlich über die Regelungen zum Mutterschutz.

Weitere Informationen zu den Praxiselementen in NRW finden Sie im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Juni 2012 (in der bereinigten Fassung vom 12.02.2021).

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