Manche Beschäftigten oder Auszubildenden profitieren von assistiven Technologien und Hilfsmitteln, um behinderungsbedingte Einschränkungen bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben auszugleichen und entsprechende Barrieren abzubauen. Die Möglichkeiten, den Arbeitsplatz auszustatten, sind vielfältig und richten sich immer nach den spezifischen Bedarfen des*der Einzelnen. Hierzu kommen portable Hilfsmittel und / oder fest installierte technische Arbeitshilfen sowie Mobiliar, das besondere ergonomische Anforderungen über die Standardausstattung hinaus erfüllt, in Frage.
Einige Hilfsmittel können in der ZAB ausprobiert und je nach aktueller Verfügbarkeit bei Bedarf übergangsweise ausgeliehen werden.
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten und Auszubildenden der Universität, die von einer Behinderung bedroht, chronisch krank oder gleichgestellt sind oder die eine amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderung haben, einen Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder anerkannter Gleichstellung haben generell gegenüber der Arbeitgeberin einen gesetzlichen Anspruch, ihren Arbeitsplatz mit individuell erforderlichen Hilfsmitteln oder assistiven Technologien ausstatten zu lassen. Die Kosten dieser Vorkehrungen trägt trägt die Universität. Bei umfangreicheren technischen Anpassungen oder Umbauten kann sie finanzielle Unterstützung durch die Rehabilitationsträger oder das Inklusionsamt beantragen.
Auch Beschäftigte ohne amtlich anerkannte Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung können ihren Anspruch auf Hilfsmittel bzw. Arbeitsplatzausstattung geltend machen, sofern sie z.B. durch Folgen eines Unfalls oder aufgrund einer chronischen Erkrankung (vorübergehend) von einer Behinderung bedroht sind und dies mit einem ärztlichen Attest belegen können.
Sollten zur Gewährleistung der Barrierefreiheit am Arbeitsplatz Hilfsmittel oder Umbauten notwendig sein, kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
Bei jeder Beantragung ist im Einzelfall zu klären
Die nachfolgenden Informationen geben einen Einblick in die Beantragung von Hilfsmitteln. Sie ersetzen keine persönliche Beratung! Beschäftigte und Auszubildende, die eine individuelle Arbeitsplatzausstattung erwirken möchten, sollten sich immer zuerst an die zuständigen Stellen auf dem Campus wenden.
Folgende Mindestvoraussetzungen müssen für eine Kostenübernahme erfüllt sein:
Je nach individuellen Voraussetzungen, Art und Einsatzzweck der Hilfsmittel kommen verschiedene Kostenträger in Frage. Eine erste Orientierung bietet der Reha-Zuständigkeitsnaviagator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Mögliche Kostenträger sind im Einzelnen z.B.
Hilfsmittel zur Ausübung der Berufstätigkeit sind abzugrenzen von medizinischen Hilfsmitteln zur Bewältigung des Alltags (z.B. ein Cochlea Implantat oder vorübergehend erforderliche Gehhilfen). Letztere fallen in der Regel unter Leistungen der medizinischen Rehabilitation, werden medizinisch verordnet und meistens von den Krankenkassen oder Rehabilitationsträgern finanziert.
Nach § 181 SGB IX ist die Universität als Arbeitgeberin verpflichtet, mindestens eine*n Inklusionbeauftragte*n zu bestellen. Der*die Beauftragte vertritt die Arbeitgeberin verantwortlich bei allen Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter und ist die Kontaktperson für schwerbehinderte Beschäftigte auf Arbeitgeberseite.
Die zentrale Aufgabe des*der Inklusionsbeauftragten ist es, darauf zu achten, dass die Universität ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten erfüllt. Dazu gehört z.B. die Überwachung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen. Im Konfliktfall wirkt der*die Inklusionsbeauftragte auf einen Interessensausgleich zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeberin hin.
Nach Möglichkeit soll der*die Inklusionsbeauftrage selbst schwerbehindert bzw. gleichgestellt sein, um behinderungsspezifische Erfahrungen in die Arbeit einbringen zu können.
Der*die Inklusionsbeauftragte arbeitet bei Bedarf mit der Schwerbehindertenvertretung, den Personalräten, Integrationsämtern sowie der Agentur für Arbeit zusammen. Er*sie unterliegt der Schweigepflicht.