Bei manchen Formen von Behinderung kann es erforderlich sein, individuelle Anpassungen am Arbeitsplatz vorzunehmen, um bestehende Barrieren abzubauen und die Basis für eine gelingende und gleichberechtigte Teilhabe des*der Beschäftigten bzw. Auszubildenden herzustellen. Behinderungsbedingte Herausforderungen können so aufgegriffen und potentielle Nachteile vermieden werden. Barrieren können z.B. durch folgende Parameter entstehen:
Der überwiegende Teil der oben genannten, beispielhaften, Barrieren ist meist leicht durch individuelle Veränderungen der Arbeitsumgebung zu beheben. Bei Lärmbelastung können beispielsweise Lärmschutzkopfhörer, wie sie auch auf Baustellen verwendet werden, kostengünstig Abhilfe schaffen. Die Beleuchtungssituation vermag eventuell bereits durch das Anbringen von Gardinen barrierefrei gestaltet zu werden.
Schwieriger ist eine Veränderung der baulichen Gegebenheiten. Der Einbau von Pollenschutzgittern oder funktionierenden Jalousien im eigenen Büro kann im Einzelfall erforderlich und begründet umsetzbar sein. Wenn jedoch durch die baulichen Gegebenheiten selbst, z.B. durch den verlegten Fußboden, Barrieren aufgebaut werden (z.B. dadurch, dass Krankheitssymptome ausgelöst oder verschlimmert werden oder dass starke Gerüche entstehen, die für manche Menschen, vor allem bei neurologischen Entwicklungsstörungen, massiv beeinträchtigend sind), sollten erforderliche individuelle Lösungsmöglichkeiten gemeinsam mit einer spezialisierten Beratungsstelle sorgfältig ausgelotet werden.
Im Rahmen der Dienstvereinbarungen (DV) zur mobilen Arbeit bzw. zur Flexwork sind für alle Beschäftigten der Universität Bielefeld die Regelungen zu verpflichtenden Präsenzzeiten auf dem Campus und den Möglichkeiten, den Arbeitsort zeitweise flexibel zu wählen, festgehalten.
Die zeitlichen Bedarfe von Beschäftigten mit Behinderung (ab einem GdB von 30) oder einer chronischen Erkrankung sollen bei den jeweiligen Übereinkommen zur Flexwork bzw. mobiler Arbeit besonders berücksichtigt werden. Beschäftigte mit einer chronischen Erkrankung, die nicht als Behinderung amtlich anerkannt ist, müssen dazu mit der Inklusionsbeauftragten der Universität Kontakt aufnehmen.
Sofern die Art der vorliegenden Behinderung dies erfordert, sollen Beschäftigte ein Einzelbüro auf dem Campus zugewiesen bekommen. Das kann beispielsweise bei verschiedenen psychischen oder neurologischen Erkrankungen notwendig sein, aber auch bei Hör- und/oder Sehbehinderungen u.v.m. Das Inklusionsamt kann bei der Umsetzung zur Unterstützung hinzugezogen werden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte oder Auszubildende haben gegenüber der Universität einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Gestaltung der Arbeitsumgebung, wenn die Auswirkungen der jeweiligen Behinderung in Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung dies erfordern und für die Arbeitgeberin keine unzumutbare Härte darstellen. Dies umfasst auch den Anspruch auf Einzelbüros.