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Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei

Logo der ZAB, bunte Kreise mit Schriftzug Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
Geschäftsreise. Geschäftsmann trägt Koffer, Rückenansicht
© Adobe Stock #275350033

Dienstreisen

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Gut zu wissen

Das Hotelbuchungsportal HRS NRW bietet keine Filterung nach barrierefreien Hotels an. Um barrierefreie Hotels suchen zu können, muss auf andere Buchungsportale zurückgegriffen werden.

Über die genannten Regelungen hinaus können in begründeten Einzelfällen weitere individuelle Nachteilsausgleiche beantragt werden wie z.B. Anreise am Tag zuvor. Beschäftigte sollten sich bei Bedarf vor Antragstellung beraten lassen. 

Geschäftsreise. Geschäftsmann trägt Koffer, Rückenansicht
© Adobe Stock #275350033

Dienstreisen können für Menschen mit Behinderungen mit zusätzlichen Barrieren verbunden sein. Je nach Art und Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung können schwerbehinderte Beschäftigte und Auszubildende verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, um den Dienstreiseauftrag möglichst ungehindert zu erfüllen. Behinderungsbedingte Mehrkosten können dabei abgerechnet werden. Erleichterungen bei der An- und Abreise sowie Unterbringung erhalten die Reise- und Arbeitsfähigkeit. Begleitpersonen können dabei unterstützen, Barrieren in der Umwelt abzubauen und zu einer gelingenden Dienstreise beitragen. 

Fahrtkosten

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und bestimmten Merkzeichen können Erleichterungen bei der An- und Abreise sowie der Wegstreckenbewältigung in Anspruch nehmen und dadurch entstehende Kosten bei der Universität abrechnen. 

Bahnreisen

Dienstreisende mit Schwerbehinderung, bei denen mindestens eines der Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H anerkannt ist, können bei Bahnreisen die Kosten für die Fahrt in der 1. Klasse abrechnen. 

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen B fahren unentgeltlich in derselben Wagenklasse. Selbiges gilt für Assistenzhunde wie z.B. Blindenführhunde, sofern die Merkzeichen Bl und/oder B eingetragen sind. 

Orthopädische Hilfsmittel wie z.B. Rollstühle, Gehilfen können i.d.R. unentgeltlich in der Bahn transportiert werden. Da diese Regelung nicht bei allen Verkehrsverbünden so gilt, sollten sich Betroffene vorher informieren. 

Taxifahrten

Fußwege von bis zu 15 Minuten je Strecke gelten während Dienstreisen in der Regel als zumutbar. Ausnahmen gibt es auch hier für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H: sie haben gegebenenfalls Anspruch auf Kostenerstattung von notwendigen Taxifahrten. Hierzu können Wegstrecken während der Dienstreise als auch die An- und Abreise von und zu den Beförderungsmitteln wie z.B. Bahnhöfen und Flughäfen gehören. Taxifahrten werden auch erstattet, wenn Mobilitätseinschränkungen unabhängig von einer Schwerbehinderteneigenschaft die Nutzung eines Taxis erfordern, z.B. nach Unfällen. 

Übernachtungskosten

Eine Übernachtung wird erforderlich, wenn Beschäftigte ihren Ziel- bzw. Heimatort nicht bis 22.00 Uhr abends erreichen oder die Reise dazu vor 6.00 Uhr morgens antreten müssten. Bei allen Übernachtungen haben Beschäftigte mit Schwerbehinderung (mindestens GdB 50) grundsätzlich einen Anspruch auf ein Einzelzimmer in der jeweiligen Unterbringung. Die Kosten hierfür sind erstattungsfähig. 

Tagegeld

In der Regel wird das Tagegeld gekürzt, wenn Dienstreisende am Reiseort unentgeltlich vollwertig verpflegt werden. Eine Kürzung des Tagegeldes ist allerdings nicht zulässig, wenn Dienstreisende aus medizinischen Gründen wie bspw. Nahrungsmittelallergien dauerhaft auf besondere Kost angewiesen sind und diese am Reiseort nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden kann. Als Nachweis muss ein ärztliches Attest beigebracht werden. Dieser Nachteilsausgleich gilt unabhängig von einer amtlich anerkannten (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung. 

Begleitpersonen

Schwerbehinderte Menschen, die Unterstützung durch eine Begleitperson benötigen, können dadurch entstehende angemessene Kosten im Rahmen der Reisenebenkosten erstatten lassen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B für Begleitperson bzw. Bl für blind eingetragen ist und eine Begleitung zur barrierefreien Durchführung der Dienstreise erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu der gleichen Höhe, wie sie der*dem Dienstreisenden erstattet werden. Die Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden können. 

Begleitpersonen sind für die Dauer der Dienstreise automatisch gesetzlich unfallversichert. 

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