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Bafög

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Die Inhalte dieser Seite wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die aufgeführten Informationen ersetzen keine individuelle BAföG- oder Rechtsberatung. 

BAföG soll eine chancengerechte Ausbildung, z.B. das Vollzeitstudium an anerkannten deutschen Hochschulen wie der Universität Bielefeld ermöglichen.

Viele Studierende können von dieser staatlichen Unterstützung profitieren. Insbesondere, wenn die eigenen oder familiären finanziellen Ressourcen die Kosten für den grundlegenden Lebensunterhalt sowie für die Ausbildungskosten nicht decken können, sollte die Beantragung von BAföG in Betracht gezogen werden, um zu schauen, ob und wie hoch die eigene Förderung ist.

Im Folgenden finden Sie unverbindliche Informationen zum Thema BAföG mit einem Schwerpunkt auf behinderungs- oder krankheitsbedingte Bedarfe. 

Bitte informieren Sie sich immer möglichst frühzeitig in Bezug auf Ihre individuelle Situation.

Vorabentscheid der BAföG-Ämter

Es ist möglich einen Antrag auf Vorabentscheidung zu treffen. Dies kann in Zweifelsfällen Sicherheit geben, z.B. wegen Nachteilsausgleichen bei der Altersgrenze zu Studienbeginn. Ein solcher Vorabentscheid ist bindend, wenn das Studium innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG).

Höhe der BAföG-Zahlung

Die Höhe monatlicher BAföG-Zahlungen setzt sich aus den vom Gesetzgeber festgelegten Bedarfssätzen abzüglich des anrechenbaren Einkommens und Vermögens zusammen.

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Beratung

Eine unabhängige BAföG-Beratung leistet der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Bielefeld. 

Für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist für Studierende der Universität Bielefeld das Studierendenwerk Bielefeld zuständig. 

Bei Bedarf ist das Amt für Ausbildungsförderung nach vorheriger Absprache dafür zuständig, bei Beratungsgesprächen für Gebärdensprachdolmetscher*in oder eine andere Kommunikationsassistenz zu sorgen.

Wer kann BAföG beantragen?

  • Bedürftigkeit: Der Begriff der Bedürftigkeit verweist darauf, dass eine bestimmte Einkommensgrenze (gegebenenfalls auch der Eltern oder Ehepartner*innen) oder ein bestimmter Vermögensbetrag nicht überschritten wird.
  • Alter: Anspruch besteht in der Regel nur, wenn Studierende ihr Studium bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs und das darauf aufbauende Master-Studium bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs beginnen. 
    Ein Überschreiten der Altersgrenze ist gegebenenfalls zulässig, wenn eine Behinderung bzw. Krankheit ein Studium notwendig werden lassen bzw. Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Studienaufnahme sind. Auch, wenn Studienbewerber*innen die Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben haben, kann das Überschreiten der Altersgrenze zulässig sein. 
    Anspruch auf BAföG haben Bewerber*innen nur dann, wenn sie das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der „Bedürftigkeit“ aufnehmen (§10 Absatz 3 Satz 3 BAföG). Das heißt z.B. für Studieninteressierte mit längeren Krankenhausaufenthalten und/oder Rehabilitationsmaßnahmen: sobald sie in der Lage sind zu studieren, müssen sich Studieninteressierte umgehend um einen Studienplatz in der gewünschten Fachrichtung bewerben.
  • Herkunft: Neben deutschen Staatsbürger*innen im Sinne des Grundgesetzes, gibt es eine Reihe von Fällen in denen auch ausländische Staatsbürger*innen Anspruch auf BAföG haben
 

Wann und wo beantrage ich BAföG?

Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich. Am besten sofort, nachdem Sie eine Studienplatzzusage erhalten haben. Auch dann, wenn Sie noch nicht alle Unterlagen vollständig einreichen können. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Dies ist sehr wichtig, da BAföG unter keinen Umständen rückwirkend bewilligt wird. 

Sie müssen BAföG schriftlich beantragen. Es gibt auf der Webseite auch die Möglichkeit den Antrag online zu stellen.

Achtung: Finanzierungslücken zwischen Bachelor- und Masterstudium

Bitte beachten Sie, dass es zwischen Bachelor- und Masterstudium zu einer Förderungslücke kommen kann. Informieren Sie sich rechtzeitig, um gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung zu beantragen und Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Der BAföG-Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlussnote des erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiums bekannt gegeben wird, spätestens aber mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Abs. 3 BAföG). 

Eine vorläufige Einschreibung in den anschließenden Masterstudiengang genügt, um ab diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Rückforderung BAföG zu erhalten (§ 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG). Spätestens nach einem Jahr muss die endgültige Zulassung vorliegen. Allerdings werden die geförderten Monate ab Einschreibung in den Master auf die Förderungsdauer des Masters angerechnet.

Krankheitsbedingte Studienunterbrechung

Wenn Sie aufgrund von Krankheit länger als drei Monate daran gehindert sind Ihr Studium durchzuführen, so müssen Sie das Amt für Ausbildungsförderung darüber in Kenntnis setzen. Die Zahlungen werden dann ab dem vierten Monat der Erkrankung bis zur Wiederaufnahme des Studiums eingestellt.

Bei einer längeren Studienunterbrechung (über 3 Monate) sollten Sie sich über die Beurlaubung vom Studium beraten lassen. Eine Beurlaubung ist wichtig, weil es andernfalls zu einer Rückforderung von BAföG Leistungen kommen kann.

Sie können dann gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (für krankheitsbedingte Studienunterbrechungen unter sechs Monaten) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (wenn die Studienunterbrechung wegen Erkrankung länger als sechs Monate dauert) beantragen. 

Fachrichtungswechsel

Grundsätzlich haben alle Studierenden die Möglichkeit bis zum Anfang des vierten Fachsemesters die Fachrichtung zu wechseln, ohne den Anspruch auf BAföG zu verlieren. Die Förderungshöchstdauer wird dann entsprechend angepasst.

Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Fachrichtung wechseln, gibt es verschiedene Begründungen, die sich jedoch teilweise negativ auf die Förderung insgesamt oder die Förderungshöchstdauer auswirken. In jedem Fall muss ein Wechsel schriftlich begründet werden. 

Studierenden, bei denen aufgrund von Behinderung oder Erkrankungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Studien- oder Fachrichtungswechsel notwendig wird, können einen sogenannten „unabweisbaren Grund“ anführen. Dies ist auch im Masterstudium möglich.

Ein unabweisbarer Grund kann z.B. eine unerwartet eintretende Krankheit, auftretende Allergien oder psychische oder physische Behinderung sein. Dies muss ärztlich oder durch einen Schwerbindertenausweis nachgewiesen werden. Bei Wechsel aus unabweisbarem Grund wird BAföG als Normalförderung (Zuschuss/Zinsloses Darlehen) gezahlt. 

Folgende Hinweise sind unbedingt zu beachten:

  • Sie müssen unverzüglich den Wechsel der Fachrichtung einleiten, sobald der „unabweisbare Grund“ dies zulässt
  • Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell beraten
  • Beantragen Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Vorabentscheid 

Länger studieren? – Nachteilsausgleich: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

In der Regel wird BAföG nur für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs gewährt. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B.:

  • wenn sich das Studium wegen einer Behinderung verlängert (§15 Abs. 3 Nr.5 BAföG) 
  • wenn „schwerwiegende Gründe“ vorliegen (§15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Dies kann auch eine schwere Krankheit sein, aufgrund derer sich die Studienzeit verlängert.

In jedem Fall muss der Antrag auf „Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus“ vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums gestellt und nachgewiesen werden, dass die Behinderung oder Krankheit zu der Studienverzögerung geführt hat. Behinderungs- oder krankheitsbedingte Verzögerungen im Studienverlauf sollten Sie bestenfalls, wenn bekannt, vor dem obligatorischen BAföG-Leistungsnachweis geltend machen. Dieser ist in der Regel am Ende des vierten Semesters dem BAföG-Amt vorzulegen, je nach Prüfungsordnung aber auch schon früher (§48 Abs. 1 BAföG).

Es reicht dabei nicht aus nur die Behinderung oder Erkrankung nachzuweisen. Darüber hinaus müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Nachweis über die Behinderung oder schwere Krankheit selbst (z. B. der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder ein Schwerbehindertenausweis; fachärztliche Gutachten z.B., sind zulässig, wenn aus ihnen hervorgeht, dass eine Behinderung gemäß der gesetzlich festgelegten Definition (§2 Abs. 1 SGB IX) vorliegt
  • wie sich die Behinderung oder Krankheit individuell und konkret nachteilig auf die Studienzeitverlängerung auswirkt
  • die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit, diese Verzögerung zu verhindern
  • die tatsächlichen Zeitverluste

Aufgrund der Nachweispflicht raten wir Ihnen über den Studienverlauf hinweg stets zu protokollieren, ob und in welchem Umfang es zu behinderungs- oder krankheitsbedingten Studienverzögerungen gekommen ist. Auch Nachteilsausgleiche im Studienverlauf oder in Prüfungen sollten schriftlich von Ihnen dokumentiert werden. Dies macht es Ihnen leichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Wenn der Nachteilsausgleich zur Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus abgelehnt wird

Wird der Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt, gibt es die Möglichkeit eine Förderung zum Zweck eines Studienabschlusses bis zu 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beziehen (§15 Abs. 3a BAföG). Allerdings darf die Regelstudienzeit nicht mehr als vier Semester überschritten und der Abschluss innerhalb von 12 Monaten erreichbar sein. 

Bei dieser Förderung handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. Das heißt die erhaltene Förderung muss komplett zurückgezahlt werden. Bitte lassen Sie sich unbedingt individuell beraten.

Nachteilsausgleich bei der Einkommensermittlung

Bei der Einkommensermittlung der Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner*innen können aufgrund außergewöhnlicher Belastungen nachweisbare behinderungsbedingte Zusatzaufwendungen geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 6 BAföG). Dabei kann nicht nur eine Behinderung der Antragstellenden, sondern gegebenenfalls auch die von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner*innen berücksichtigt werden.

Nachteilsausgleich bei Einkommensermittlung und Vermögensfreibetrag

Studierenden steht in der Regel ein Vermögensfreibetrag zu. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag.

Studierende mit Behinderung können bei ihrem zuständigen BAföG-Amt einen Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten stellen und so in Ausnahmefällen einen höheren Vermögensfreibetrag zugesprochen bekommen. So kann z.B. auch ein Kraftfahrzeug, dass aufgrund der Behinderung notwendig ist, von dem Vermögensfreibetrag als Härtefall ausgenommen werden.   

Behinderungs- und krankheitsbedingter Mehraufwand

Die monatlichen BAföG-Zahlungen setzen sich aus gesetzlich festgelegten Regelsätzen zusammen. Kosten für behinderungs- und krankheitsbedingte Mehrbedarfe während des Studiums sind in diesen Regelsätzen nicht vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten für Studierende finanzielle Hilfen für behinderungs- und krankheitsbedingte Mehrbedarfe zu erhalten.

Hinweise zur Rückzahlung

BAföG wird bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer jeweils zu 50% als zinsloses Darlehen und zu den anderen 50% als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Rückzahlung beginnt in der Regel fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer und kann in Raten abgezahlt werden.

Die zinslose BAföG-Darlehensförderung ist maximal bis zu einem Betrag von 10.000€ tatsächlich zurückzuzahlen, auch wenn während des Studiums mehr ausgezahlt wurde.

Eine Freistellung von der Rückzahlung (Zahlungsaufschub) ist möglich, z.B. wenn das Einkommen des*der Absolvent*in unter einer bestimmten Grenze liegt. Auch erhöhte behinderungsbedingte Mehraufwendungen können über einen Härtefallantrag geltend gemacht werden. Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Rückzahlung der Raten haben, sollten Sie sich frühzeitig von BAföG Berater*innen individuell beraten lassen.

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