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Prüfungsamt

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Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Aktuelles

Liebe Studierende,

am heutigen Montag, 2.12.2024 beginnt die Anmeldung für die Zwischenprüfungsklausuren, die Klausuren im Pflichtfachstudium und den Fremdsprachennachweis. Die Frist endet am Montag, 16.12.2024, 24 Uhr.


1. Klausurtermine

2. Anmeldung zu den Klausuren

  • Für alle Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft Staatsexamen ist eine fristgerechte Anmeldung für eine Teilnahme an den Klausuren zwingend erforderlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist (§ 16 Abs. 1 S. 3 StudPrO). Bei einer Fristversäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen (16 Abs. 1 S. 4 StudPrO), d.h. eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich.
  • Die Anmeldung erfolgt im eKVV durch Aufnahme der Klausur (nicht der Veranstaltung!) in den Stundenplan.
  • Sie erhalten nach der Aufnahme in den Stundenplan eine Bestätigungsmail. Bitte bewahren Sie diese auf!

3. Abmeldung von einer Klausuranmeldung

  • Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
  • In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/. Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
  • Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO).

4. Wiederholungsklausuren

  • Die Wiederholungsklausuren finden voraussichtlich vom 31.3.-4.4.2025 statt. Die Anmeldung wird vom 24.2.-7.3.2025 möglich sein.
  • An den Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung kann auch teilnehmen, wer an den Zwischenprüfungsklausuren im Januar 2025 nicht teilgenommen oder diese nicht bestanden hat (§ 26 Abs. 2 S. 4 StudPrO). Eine Teilnahme zur Notenverbesserung ist hingegen nicht möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 StudPrO).
  • Bei den Klausuren im Pflichtfach werden Wiederholungsklausuren nur für Veranstaltungen angeboten, die im Sommersemester 2025 nicht angeboten werden (§ 26 Abs. 2 S. 1 StudPrO). An diesen Wiederholungsklausuren können nur Studierende teilnehmen, die von der Klausur aus wichtigem Grund nach Ablauf der Abmeldefrist zurückgetreten sind oder aus wichtigem Grund nicht an ihr teilgenommen haben (§ 26 Abs. 2 S. 5 StudPrO).

5. Informationen zur beschränkten Wiederholbarkeit von Klausuren und zum endgültigen Nichtbestehen

  • Zwischenprüfungsklausuren können im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StudPrO). Wird eine Zwischenprüfungsklausur dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden (§ 25 Abs. 3 S. 2 StudPrO).
  • Klausuren für die Zulassung zur Zwischenprüfung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StudPrO) können im Fall des Nichtbestehens jeweils nur zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StudPrO). Die Zwischenprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann (§ 25 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 StudPrO). Ob eine Zulassungsklausur in diesem Sinne "erforderlich" ist, beurteilt sich danach, ob durch andere Klausuren noch die Zulassung zur Zwischenprüfung erreicht werden kann:
    • Für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht müssen zwei von drei Klausuren gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde einer dieser drei Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei denen beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist.
    • Für die Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht gilt das Gleiche: Drei Klausuren sind erforderlich (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 StudPrO), die Zwischenprüfung ist erst endgültig nicht bestanden, wenn bei zwei Klausuren keine Versuche mehr gegeben sind.
    • Für die Zwischenprüfung im Strafrecht müssen zwei von vier Klausuren gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde eine oder zwei dieser Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei den beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist.
  • Für die Versuchszählung bleiben unberücksichtigt:
    • Prüfungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten der StudPrO 2020 nicht bestanden wurden, also Prüfungsleistungen vor dem 1.4.2020.
    • Prüfungsleistungen, die zwar nicht bestanden wurden, aber aufgrund der Corona-Regelungen als nicht unternommen gelten (zu erkennen am Vermerk COR in der Leistungsübersicht).
  • Für die weiteren Prüfungsleistungen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 StudPrO und für den Fremdsprachennachweis besteht keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit.

6. Fragen
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro unter https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/ oder per Mail unter studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

 

Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
frank.weiler@uni-bielefeld.de
https://uni-bielefeld.de/weiler

Aufgrund von Personalausfällen und eines erhöhten Email-Aufkommens kann es derzeit leider zu Verzögerungen in der Beantwortung und Bearbeitung ihrer Anliegen und Emails kommen. Ihre Email wird gelesen und zum gegebenen Zeitpunkt bearbeitet. Wir bitten Sie daher, von erneuten (telefonischen) Rückfragen in der gleichen Angelegenheit abzusehen. Wir werden uns zu gegebenem Zeitpunkt bei Ihnen melden, oder Sie bei Rückfragen kontaktieren.

Antworten auf Fragen zur mündlichen Prüfung, Schreibterminen und vielem mehr finden Sie wie immer über die Homepage des Prüfungsamtes

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Allgemein:

Für den einleitenden Vortrag sind mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten vorzusehen.
Das Prüfungsgespräch hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.

 

Zugelassene Hilfsmittel und weitere Hinweise:

Nach §§ 47 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO 2023 legt der*die Veranstalter*in die zulässigen Hilfsmittel und weitere Einzelheiten fest.
Die Anonymität ist nach Bekanntgabe der Noten aus der Hausarbeit aufgehoben, sodass die Studierenden Kontakt zum Lehrstuhl aufnehmen und die Gegebenheiten selbst erfragen dürfen.

Für die mündlichen Prüfungen aus dem Sommersemester 2024 wird wie folgt bekannt gegeben:

- Erbrechtspraxis: Hilfsmittel außer dem Gesetzestext sind nicht zugelassen

- Raumordnungs-, Bau- u. Planungsrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben

- Europäisches Verwaltungsrecht: Als Hilfsmittel zugelassen ist eine Textsammlung zum öffentlichen Recht (z.B. von Beck oder Nomos), die jedenfalls enthalten sollte: EUV, AEUV, Grundrechte-Charta und Grundgesetz. Näheres dazu hat das Prüfungsamt festgelegt: Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet.

- Flüchtlingsrecht: Jedes analoge, physische Hilfsmittel (Bücher und Unterlagen), das die Studierenden für hilfreich halten (open book)

- Seminar Arbeitsrecht (Kamanabrou): Vortrag auf eine Dauer von 15 Minuten begrenzen, Handout optional, Projektor steht nicht zur Verfügung, Gesetztestexte, ihre Hausarbeit, vorbereitete Notizen, Gegenstände, um Notizen zu machen (analog oder digtal); Hustenbonbons o.Ä.; nichtalkoholische Getränke

- Seminar Arbeitsrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben

- Seminar Sozialrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben

- Fehlurteile im Strafverfahren: Karteikarten und Gesetzestexte; die Prüflinge werden gebeten, den Vortrag möglichst innerhalb von 10 bis 12 Minuten zu halten.

- Jugendstrafrecht: Die Verwendung einer PowerPoint-Präsentation auf einem eigenen Laptop ist möglich, wird aber nicht als zwingend vorausgesetzt. Karteikarten mit Stichpunkten zum mündlichen Vortrag - der im Übrigen frei zu halten ist - dürfen verwendet werden.

- Einführung in das Steuerstrafrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben

- Besondere Probleme des Strafverfahrensrechts: Karteikarten oder sonstige Stichwortzettel, Gesetzestexte und PowerPoint- Präsentationen

- Wirtschaftsstrafrecht AT: Strafrechtliche Gesetzessammlungen, Vortragsmanuskript oder Karteikarten zur Unterstützung des Vortrags; Powerpointpräsentationen sind untersagt; der Vortrag ist auf höchstens 10 min zu begrenzen

- Patentrecht: Power Point oder Handout (Für eine ppt-Präsentation muss vom Prüfling der eigene Rechner mitgebracht werden, der mit einem HDMI-Anschluss koppelbar sein muss), Karteikarten, dtv Textsammlung PatR

- Datenschutzrecht: keine weiteren Unterlagen außer dem Gesetzestext benötigt, insbesondere keine Präsentation vorzubereiten, Aufzeichnungen in Form von Karteikarten ebenfalls nicht notwendig

Beschluss der Fakultätskonferenz vom 16.10.2024

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 StudPrO 2023 wird der SPB 5 mit Wirkung zum 31.3.2025 endgültig eingestellt. Er kann letztmalig im Wintersemester 2024/25 gewählt werden und muss dann bis zum 31.3.2026 abgeschlossen werden; andernfalls ist ein Wechsel in einen anderen Schwerpunktbereich erforderlich. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.

SPB-Klausuren sind vollständig verbucht (25.09.2024)

  • SPB 1: Fünfstündige Aufsichtsklausur
  • SPB 2: GmbH-Recht
  • SPB 2: Insolvenzrecht
  • SPB 2: Nachhaltigkeit und Gesellschaftsrecht
  • SPB 3: Fünfstündige Aufsichtsarbeit 
  • SPB 5: Fünfstündige Aufsichtsarbeit
  • SPB 6: Principles of WTO-Law
  • SPB 6: Migrationsrecht II
  • SPB 6: Europäisches Verwaltungsrecht
  • SPB 7: Fünfstündige Aufsichtsklausur
  • SPB 8: Strafvollzug
  • SPB 8: Jugendstrafrecht
  • SPB 8: Wirtschaftsstrafrecht AT
  • SPB 8: Wirtschaftsstrafrecht BT (120 min)
  • SPB 8: Besondere Probleme des Strafverfahrensrechts
  • SPB 8: Fehlurteile im Strafverfahren
  • SPB 8: Einführung in das Steuerstrafrecht
  • SPB 9: Patentrecht
  • SPB 9: Vergaberecht
  • SPB 9: Urheberrecht
  • SPB 9: Datenschutzrecht
  • SPB 10: Aktuelle Probleme der Rechtspolitik
  • SPB 10: Theorie der Verfassung des Umweltrechs

 

SPB-Hausarbeiten sind vollständig verbucht (22.11.2024)

  • SPB 1: Rechtsdurchsetzung im Privatrecht
  • SPB 1: Erbrechtspraxis
  • SPB 2: Insolvenzrecht
  • SPB 2: GmbH-Recht
  • SPB 3: Internationales Privatrecht
  • SPB 3: Internationales Zivilverfahrensrecht
  • SPB 3: Europäisches Privatrecht II
  • SPB 6: Human Rights and Colonialism 2023 (Reading Club)
  • SPB 7: Seminar im Arbeitsrecht (SK)
  • SPB 7: Seminar im zu aktuellen Fragen (Arbeitsrecht - OR)
  • SPB 7: Seminar im zu aktuellen Fragen (Sozialrecht- OR)
  • SPB 8: Wirtschaftsstrafrecht AT 2023 (Teilverbuchung)
  • SPB 8: Wirtschaftsstrafrecht BT 2023
  • SPB 8: Jugendstrafrecht 2020
  • SPB 8: Jugendstrafrecht 2023 (Teilverbuchung)
  • SPB 8: Besondere Probleme des Strafverfahrensrecht 2020 (Teilverbuchung)
  • SPB 8: Besondere Probleme des Strafverfahrensrecht 2023 (Teilverbuchung)
  • SPB 8: Einführung in das Steuerstrafrecht
  • SPB 8: Fehlurteile im Strafverfahrensrecht
  • SPB 9: Vergaberecht 2023
  • SPB 9: Patentrecht
  • SPB 9: Datenschutzrecht
  • SPB 10: Finanz- und Steuerverfassungsrecht
  • SPB 10: Aktuelle Fragen d. deutschen u. europäischen Verfassungsrechts

 

Lt. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 08.11.2023 gelten für den Studiengang "Erste Prüfung (Staatsexamen)" nachstehende Kommunikationsformen nach der StudPrO 2023:

Festlegung_nach_15_StudPrO2023.pdf

E-Mail des Studiendekans: Neue StudPrO in Kraft getreten (02.10.2023)

Liebe Studierende,

gestern ist die neue Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Studien- und Prüfungsordnung 2020 außer Kraft getreten. Die neue Ordnung finden Sie unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf und den Studienplan unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf2.

Die neue Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft Erste Prüfung. Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1.10.2023 aufgenommen haben, gelten die Übergangsregelungen gem. § 57 Abs. 2-7 StudPrO 2023. Bei Fragen zu den Übergangsregelungen und zur neuen StudPrO wenden Sie sich bitte an das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/studienbuero).

Die Anerkennung von Leistungen, die unter der StudPrO 2020 oder einer früheren Studien- und Prüfungsordnung erbracht wurden, erfolgt kraft Gesetzes; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auf der technischen Ebene der Prüfungsverwaltung kann diese Anerkennung jedoch erst durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse der Hausarbeiten und Wiederholungsklausuren des Sommersemesters vorliegen und davon abhängige externe IT-Arbeiten durchgeführt worden sind. Nach derzeitigem Planungsstand werden Sie daher die anerkannten Leistungen voraussichtlich nicht vor Ende November 2023 in Ihrer Leistungsübersicht der Prüfungsverwaltung im eKVV sehen. Ich bitte Sie deshalb, von Nachfragen beim Prüfungsamt abzusehen. Bei Fragen zu den Anerkennungsregelungen steht Ihnen das Studienbüro zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start in das neue Semester bzw. das Studium.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind

Auf der Seite https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/Stundenplan_Klausuren.jsp?login=x erhalten Sie einen Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind.

Liebe Studierende,

in der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Geltung ab 1.10.2023) wird es voraussichtlich abweichend vom bisherigen Planungs zu einer Änderung bzgl. der Anforderungen an die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur kommen.

Wie bereits in den Info-Veranstaltungen im Oktober/November 2022 mitgeteilt, setzt die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur voraus, dass jeweils zwei Zulassungsklausuren und eine Hausarbeit aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorliegen. Bislang war allerdings angedacht, dass eine der drei Hausarbeiten durch eine Grundlagenleistung zu ersetzen ist. Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. weil ab dem 17.2.2025 für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung insgesamt vier Hausarbeiten erfolgreich absolviert sein müssen, davon jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht) wird auf diese Ersetzung voraussichtlich verzichtet werden. Die Grundlagenleistung wird stattdessen eine weitere Prüfungsleistung sein, die für die Zulassung zu einer Schwerpunktbereichshausarbeit oder -klausur (je nach Schwerpunktbereich) erforderlich ist.

Die Folien der Info-Veranstaltung sind entsprechend aktualisiert worden und können auf der Webseite des Studienbüros eingesehen werden (https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/hilfreiche-dokumente/).

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Planung ihres Studiums helfen. Bei Fragen zur Studiengestaltung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan

Hinweis zur fehlenden Leistungsverbuchung im Pflichtfach (insb. im Hinblick auf die Anmeldung zu den SPB-Leistungen)

Liebe Studierende,

sämtliche dem Prüfungsamt gemeldeten Pflichtfachleistungen sind durch das Prüfungsamt verbucht. Bei Fragen über den Verbleib Ihrer Leistung wenden Sie sich daher bitte an den entsprechenden Lehrstuhl.

Sollte es sich bei den fehlenden Leistungen um die letzten Leistungen zum Erreichen der Zwischenprüfung handeln, können Sie sich trotzdem bereits zu den SPB-Leistungen anmelden. Die Zulassungskontrolle wird erst im Anschluss durch das Prüfungsamt durchgeführt.

Hinweis zur Versuchszählung bei Prüfungsunfähigkeit

Sollten Sie auf Grund einer Prüfungsunfähigkeit nicht an einer Klausur teilgenommen und sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben, erscheint diese Klausur trotzdem in Ihrer Leistungsübersicht. Der Leistung wird allerdings der Vermerk angefügt, dass Sie auf Grund attestierter Prüfungsunfähigkeit nicht teilgenommen haben.

Bitte lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass bei der Versuchsangabe der aktuelle Stand Ihrer Versuchszählung ausgegeben wird. Durch den krankheitsbedingten Rücktritt wird die Versuchszählung angehalten. D.h. handelt es sich um Ihren ersten Versuch, wird der nächste Klausurtermin weiterhin als erster Versuch gezählt.

Die Verbuchung der SPB-Klausuren ist vollständig abgeschlossen.

 

Den Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses können Sie formlos per E-Mail unter Mitteilung Ihrer Matrikelnummer stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 3 StudPrO 2020 mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses der Verbesserungsversuch ausgeschlossen ist.

Bitte formulieren Sie ihre Mail daher deutlich als Antrag.

Für den Antrag auf Einsichtnahme ist die Mitteilung der Veranstaltung nebst Ihrer Kennziffer sowie Ihrer Uni-Mailadresse erforderlich.

Die SPB-Klausuren werden Zug um Zug eingescannt, so dass bzgl. der Übersendung um ein wenig Geduld gebeten wird.

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