zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search

Prüfungsamt

© Universität Bielefeld

Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Aktuelles

Aufgrund von Personalausfällen und eines erhöhten Email-Aufkommens kann es derzeit leider zu Verzögerungen in der Beantwortung und Bearbeitung ihrer Anliegen und Emails kommen. Ihre Email wird gelesen und zum gegebenen Zeitpunkt bearbeitet. Wir bitten Sie daher, von erneuten (telefonischen) Rückfragen in der gleichen Angelegenheit abzusehen. Wir werden uns zu gegebenem Zeitpunkt bei Ihnen melden, oder Sie bei Rückfragen kontaktieren.

Antworten auf Fragen zur mündlichen Prüfung, Schreibterminen und vielem mehr finden Sie wie immer über die Homepage des Prüfungsamtes

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Allgemein:

Für den einleitenden Vortrag sind mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten vorzusehen.
Das Prüfungsgespräch hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.

 

Zugelassene Hilfsmittel und weitere Hinweise:

Nach §§ 47 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO 2023 legt der*die Veranstalter*in die zulässigen Hilfsmittel und weitere Einzelheiten fest.
Die Anonymität ist nach Bekanntgabe der Noten aus der Hausarbeit aufgehoben, sodass die Studierenden Kontakt zum Lehrstuhl aufnehmen und die Gegebenheiten selbst erfragen dürfen.

Für die mündlichen Prüfungen aus dem Sommersemester 2024 wird wie folgt bekannt gegeben:

- Erbrechtspraxis: Hilfsmittel außer dem Gesetzestext sind nicht zugelassen

- Raumordnungs-, Bau- u. Planungsrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben

- Europäisches Verwaltungsrecht: Als Hilfsmittel zugelassen ist eine Textsammlung zum öffentlichen Recht (z.B. von Beck oder Nomos), die jedenfalls enthalten sollte: EUV, AEUV, Grundrechte-Charta und Grundgesetz. Näheres dazu hat das Prüfungsamt festgelegt: Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet.

- Flüchtlingsrecht: Jedes analoge, physische Hilfsmittel (Bücher und Unterlagen), das die Studierenden für hilfreich halten (open book)

- Seminar Arbeitsrecht (Kamanabrou): Vortrag auf eine Dauer von 15 Minuten begrenzen, Handout optional, Projektor steht nicht zur Verfügung, Gesetztestexte, ihre Hausarbeit, vorbereitete Notizen, Gegenstände, um Notizen zu machen (analog oder digtal); Hustenbonbons o.Ä.; nichtalkoholische Getränke

- Seminar Arbeitsrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben

- Seminar Sozialrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben

- Fehlurteile im Strafverfahren: Karteikarten und Gesetzestexte; die Prüflinge werden gebeten, den Vortrag möglichst innerhalb von 10 bis 12 Minuten zu halten.

- Jugendstrafrecht: Die Verwendung einer PowerPoint-Präsentation auf einem eigenen Laptop ist möglich, wird aber nicht als zwingend vorausgesetzt. Karteikarten mit Stichpunkten zum mündlichen Vortrag - der im Übrigen frei zu halten ist - dürfen verwendet werden.

- Einführung in das Steuerstrafrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben

- Besondere Probleme des Strafverfahrensrechts: Karteikarten oder sonstige Stichwortzettel, Gesetzestexte und PowerPoint- Präsentationen

- Wirtschaftsstrafrecht AT: Strafrechtliche Gesetzessammlungen, Vortragsmanuskript oder Karteikarten zur Unterstützung des Vortrags; Powerpointpräsentationen sind untersagt; der Vortrag ist auf höchstens 10 min zu begrenzen

- Patentrecht: Power Point oder Handout (Für eine ppt-Präsentation muss vom Prüfling der eigene Rechner mitgebracht werden, der mit einem HDMI-Anschluss koppelbar sein muss), Karteikarten, dtv Textsammlung PatR

- Datenschutzrecht: keine weiteren Unterlagen außer dem Gesetzestext benötigt, insbesondere keine Präsentation vorzubereiten, Aufzeichnungen in Form von Karteikarten ebenfalls nicht notwendig

Beschluss der Fakultätskonferenz vom 16.10.2024

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 StudPrO 2023 wird der SPB 5 mit Wirkung zum 31.3.2025 endgültig eingestellt. Er kann letztmalig im Wintersemester 2024/25 gewählt werden und muss dann bis zum 31.3.2026 abgeschlossen werden; andernfalls ist ein Wechsel in einen anderen Schwerpunktbereich erforderlich. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.

SPB-Klausuren:

  • SPB 6:  Politiken der EU

 

SPB-Hausarbeiten

 

Zum Seitenanfang