Aufgrund von Personalausfällen und eines erhöhten Email-Aufkommens kann es derzeit leider zu Verzögerungen in der Beantwortung und Bearbeitung ihrer Anliegen und Emails kommen. Ihre Email wird gelesen und zum gegebenen Zeitpunkt bearbeitet. Wir bitten Sie daher, von erneuten (telefonischen) Rückfragen in der gleichen Angelegenheit abzusehen. Wir werden uns zu gegebenem Zeitpunkt bei Ihnen melden, oder Sie bei Rückfragen kontaktieren.
Antworten auf Fragen zur mündlichen Prüfung, Schreibterminen und vielem mehr finden Sie wie immer über die Homepage des Prüfungsamtes
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Allgemein:
Für den einleitenden Vortrag sind mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten vorzusehen.
Das Prüfungsgespräch hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.
Zugelassene Hilfsmittel und weitere Hinweise:
Nach §§ 47 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO 2023 legt der*die Veranstalter*in die zulässigen Hilfsmittel und weitere Einzelheiten fest.
Die Anonymität ist nach Bekanntgabe der Noten aus der Hausarbeit aufgehoben, sodass die Studierenden Kontakt zum Lehrstuhl aufnehmen und die Gegebenheiten selbst erfragen dürfen.
Für die mündlichen Prüfungen aus dem Sommersemester 2024 wird wie folgt bekannt gegeben:
- Erbrechtspraxis: Hilfsmittel außer dem Gesetzestext sind nicht zugelassen
- Raumordnungs-, Bau- u. Planungsrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben
- Europäisches Verwaltungsrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben
- Flüchtlingsrecht: Jedes analoge, physische Hilfsmittel (Bücher und Unterlagen), das die Studierenden für hilfreich halten (open book)
- Seminar Arbeitsrecht (Kamanabrou): Vortrag auf eine Dauer von 15 Minuten begrenzen, Handout optional, Projektor steht nicht zur Verfügung, Gesetztestexte, ihre Hausarbeit, vorbereitete Notizen, Gegenstände, um Notizen zu machen (analog oder digtal); Hustenbonbons o.Ä.; nichtalkoholische Getränke
- Seminar Arbeitsrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben
- Seminar Sozialrecht (Ricken): vom Lehrstuhl bereits per Mail an die Teilnehmer bekannt gegeben
- Fehlurteile im Strafverfahren: Karteikarten und Gesetzestexte; die Prüflinge werden gebeten, den Vortrag möglichst innerhalb von 10 bis 12 Minuten zu halten.
- Jugendstrafrecht: Die Verwendung einer PowerPoint-Präsentation auf einem eigenen Laptop ist möglich, wird aber nicht als zwingend vorausgesetzt. Karteikarten mit Stichpunkten zum mündlichen Vortrag - der im Übrigen frei zu halten ist - dürfen verwendet werden.
- Einführung in das Steuerstrafrecht: keine Hilfsmittel bekanntgegeben
- Besondere Probleme des Strafverfahrensrechts: Karteikarten oder sonstige Stichwortzettel, Gesetzestexte und PowerPoint- Präsentationen
- Wirtschaftsstrafrecht AT: Strafrechtliche Gesetzessammlungen, Vortragsmanuskript oder Karteikarten zur Unterstützung des Vortrags; Powerpointpräsentationen sind untersagt; der Vortrag ist auf höchstens 10 min zu begrenzen
- Patentrecht: Power Point oder Handout (Für eine ppt-Präsentation muss vom Prüfling der eigene Rechner mitgebracht werden, der mit einem HDMI-Anschluss koppelbar sein muss), Karteikarten, dtv Textsammlung PatR
- Datenschutzrecht: keine weiteren Unterlagen außer dem Gesetzestext benötigt, insbesondere keine Präsentation vorzubereiten, Aufzeichnungen in Form von Karteikarten ebenfalls nicht notwendig
Beschluss der Fakultätskonferenz vom 16.10.2024
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 StudPrO 2023 wird der SPB 5 mit Wirkung zum 31.3.2025 endgültig eingestellt. Er kann letztmalig im Wintersemester 2024/25 gewählt werden und muss dann bis zum 31.3.2026 abgeschlossen werden; andernfalls ist ein Wechsel in einen anderen Schwerpunktbereich erforderlich. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.
SPB-Klausuren sind vollständig verbucht (25.09.2024)
SPB-Hausarbeiten:
Liebe Studierende,
gestern ist die neue Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Studien- und Prüfungsordnung 2020 außer Kraft getreten. Die neue Ordnung finden Sie unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf und den Studienplan unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf2.
Die neue Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft Erste Prüfung. Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1.10.2023 aufgenommen haben, gelten die Übergangsregelungen gem. § 57 Abs. 2-7 StudPrO 2023. Bei Fragen zu den Übergangsregelungen und zur neuen StudPrO wenden Sie sich bitte an das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/studienbuero).
Die Anerkennung von Leistungen, die unter der StudPrO 2020 oder einer früheren Studien- und Prüfungsordnung erbracht wurden, erfolgt kraft Gesetzes; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auf der technischen Ebene der Prüfungsverwaltung kann diese Anerkennung jedoch erst durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse der Hausarbeiten und Wiederholungsklausuren des Sommersemesters vorliegen und davon abhängige externe IT-Arbeiten durchgeführt worden sind. Nach derzeitigem Planungsstand werden Sie daher die anerkannten Leistungen voraussichtlich nicht vor Ende November 2023 in Ihrer Leistungsübersicht der Prüfungsverwaltung im eKVV sehen. Ich bitte Sie deshalb, von Nachfragen beim Prüfungsamt abzusehen. Bei Fragen zu den Anerkennungsregelungen steht Ihnen das Studienbüro zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start in das neue Semester bzw. das Studium.
Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses
Auf der Seite https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/Stundenplan_Klausuren.jsp?login=x erhalten Sie einen Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind.
Liebe Studierende,
in der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Geltung ab 1.10.2023) wird es voraussichtlich abweichend vom bisherigen Planungs zu einer Änderung bzgl. der Anforderungen an die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur kommen.
Wie bereits in den Info-Veranstaltungen im Oktober/November 2022 mitgeteilt, setzt die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur voraus, dass jeweils zwei Zulassungsklausuren und eine Hausarbeit aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorliegen. Bislang war allerdings angedacht, dass eine der drei Hausarbeiten durch eine Grundlagenleistung zu ersetzen ist. Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. weil ab dem 17.2.2025 für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung insgesamt vier Hausarbeiten erfolgreich absolviert sein müssen, davon jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht) wird auf diese Ersetzung voraussichtlich verzichtet werden. Die Grundlagenleistung wird stattdessen eine weitere Prüfungsleistung sein, die für die Zulassung zu einer Schwerpunktbereichshausarbeit oder -klausur (je nach Schwerpunktbereich) erforderlich ist.
Die Folien der Info-Veranstaltung sind entsprechend aktualisiert worden und können auf der Webseite des Studienbüros eingesehen werden (https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/hilfreiche-dokumente/).
Diese Informationen sollen Ihnen bei der Planung ihres Studiums helfen. Bei Fragen zur Studiengestaltung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.
Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan
Liebe Studierende,
sämtliche dem Prüfungsamt gemeldeten Pflichtfachleistungen sind durch das Prüfungsamt verbucht. Bei Fragen über den Verbleib Ihrer Leistung wenden Sie sich daher bitte an den entsprechenden Lehrstuhl.
Sollte es sich bei den fehlenden Leistungen um die letzten Leistungen zum Erreichen der Zwischenprüfung handeln, können Sie sich trotzdem bereits zu den SPB-Leistungen anmelden. Die Zulassungskontrolle wird erst im Anschluss durch das Prüfungsamt durchgeführt.
Sollten Sie auf Grund einer Prüfungsunfähigkeit nicht an einer Klausur teilgenommen und sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben, erscheint diese Klausur trotzdem in Ihrer Leistungsübersicht. Der Leistung wird allerdings der Vermerk angefügt, dass Sie auf Grund attestierter Prüfungsunfähigkeit nicht teilgenommen haben.
Bitte lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass bei der Versuchsangabe der aktuelle Stand Ihrer Versuchszählung ausgegeben wird. Durch den krankheitsbedingten Rücktritt wird die Versuchszählung angehalten. D.h. handelt es sich um Ihren ersten Versuch, wird der nächste Klausurtermin weiterhin als erster Versuch gezählt.
Den Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses können Sie formlos per E-Mail unter Mitteilung Ihrer Matrikelnummer stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 3 StudPrO 2020 mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses der Verbesserungsversuch ausgeschlossen ist.
Bitte formulieren Sie ihre Mail daher deutlich als Antrag.