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Studienprojekt Praxissemester

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Studienprojekt Praxissemester

Auf dieser Seite werden Hinweise gegeben zu den Modulteilprüfungen im Praxissemester des Master of Education Studiengangs.

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Weitere Informationen zum Praxissemester, die Bestimmungen zum Praxissemester und die Modulbeschreibungen finden sich unter diesem Link.

Grundsätzliches

  • Das Praxissemester umfasst zwei Studienprojekte, Gegenstand der zu erbringenden Modulteilprüfungen sind zwei Hausarbeiten oder zwei Hausarbeiten mit kolloquiumsartiger Präsentation, die jeweils ein Studienprojekt dokumentieren und reflektieren.
  • Die Form der Prüfung (Hausarbeit oder Hausarbeit mit kolloquiumsartiger Präsentation) legt der*die Prüfer*in fest.
  • Organisatorisch sind die Modulteilprüfungen den Vertiefungsveranstaltungen zugeordnet. Die oder der Lehrende der Veranstaltung ist also Prüfer*in. Studierende wählen entsprechende Veranstaltungen aus und legen sich damit jeweils auf eine*n Prüfer*in fest.
  • Die Vertiefungsveranstaltungen sind der BiSEd zugeordnet. Die Lehrenden nehmen die Prüfungen im Auftrag der BiSEd ab.

Besonderheit: Beginn und Ende des Prüfungsverfahrens "Praxissemester"

  • Besonderheiten sind die Festlegung des Beginns des Prüfungsverfahrens mit der Zuweisung an die Schule sowie einer einheitlichen Abgabefrist.
  • Mit der Zuweisung entsteht ein sog. Prüfungsrechtsverhältnis. Studierende haben u.a. die Pflicht, in dem vorgesehen Rahmen die zwei Modulteilprüfungen zu erbringen. Demgegenüber bestehen Pflichten auf Seiten der Lehrenden, u.a.: Unterstützung der Studierenden bei der Konzeption und Durchführung von realisierbaren Studienprojekten, die in der schulischen Praxis umgesetzt werden können. Formale Hürden müssen hinreichend berücksichtigt werden (z.B. Einverständniserklärungen der Eltern).
  • Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten wird ausgehend vom letzten Tag der schulischen Praxisphase berechnet und beträgt ab diesem Zeitpunkt drei Monate. Die entsprechende Abgabefrist wird den Studierenden im Zuweisungsbescheid mitgeteilt.

Ausgabe

  • Studierende wählen sich in zwei ihrer Fächer / Lernbereiche bzw. in Bildungswissenschaften jeweils eine Vertiefungsveranstaltung bei einer*einem Lehrenden aus und bestimmen diese Personen damit zur Prüferin*zum Prüfer.
  • Lehrende haben nicht die Möglichkeit, Studierende abzuweisen.
  • In Kenntnis der situativen Gegebenheiten an der Praktikumsschule schlagen die Studierenden eine mögliche Anpassung / Modifikation der Projektskizze vor und verständigen sich mit der*dem Lehrenden darüber.
  • Für den Beginn des eigentlichen Prüfungsverfahrens ist es aber Aufgabe des Lehrenden, Thema bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit und somit mittelbar auch für das Studienprojekt auszugeben.
  • Studierende können Lehrenden also kein Thema / keine Aufgabenstellung "aufdrängen".
  • Sowohl Thema / Aufgabenstellung als auch der Zeitpunkt an dem die "Ausgabe", d.h. die abschließende Verständigung zwischen Studierenden/m und Lehrenden stattfand, ist zu dokumentieren.

Bewertung

  • Bewertungsgegenstand sind ausschließlich die beiden Hausarbeiten ggf. jeweils mit der kolloquiumsartigen Präsentation. Die Durchführung der Studienprojekte an sich sowie Aktivitäten in diesem Zusammenhang, die nicht Gegenstand der Hausarbeit ggf. mit kolloquiumsartiger Präsentation sind, oder eine gesonderte verpflichtende Anwesenheit in den Vertiefungsveranstaltungen werden nicht bewertet und auch nicht formal überprüft. Ein Studienprojekt kann beispielsweise schlecht gelaufen sein, die Hausarbeit hingegen gut bewertet werden, wenn Untersuchung, Dokumentation und Reflexion gelungen sind.
  • Bewertungskriterien für die Modulteilprüfungen ergeben sich ausschließlich aus den Bestimmungen zum Praxissemester und den Modulbeschreibungen ("Praxissemestermodule") sowie den Notendefinitionen der Prüfungsordnung, andere Bewertungskriterien spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle, hierbei muss eine Gleichbehandlung aller Studierenden im Praxissemester sichergestellt werden. Die Handreichungen zum Praxissemester einschließlich fächerspezifischer Erläuterungen und Konkretisierungen haben Bindungswirkung nur im Innenverhältnis, aber nicht im Außenverhältnis zu den Studierenden. Bei der Bewertung der Modulteilprüfungen darf hierauf nicht abgestellt werden, vielmehr muss die Bewertung und deren Begründung jeweils aus den Bestimmungen zum Praxissemester und den Modulbeschreibungen hergeleitet werden.

Fächerverbindendes Studienprojekt

Von einem fächerverbindendem Studienprojekt wird gesprochen, wenn ein umfangreicheres Studienprojekt (statt zwei Einzelprojekten) durchgeführt wird, bei dem die Fragestellung aus zwei fachlichen Perspektiven (der Unterrichtsfächer oder eines Unterrichtsfachs und Bildungswissenschaften) heraus bearbeitet wird.

  • Ein fächerverbindendes Studienprojekt kann nur durchgeführt werden, wenn sich zwei Lehrende dazu bereit erklären, dieses inhaltlich und methodisch zu betreuen und sich auf eine gemeinsame Beratung des Forschungsprozesses verständigen, insbesondere auch mit Blick auf die Durchführung an der Schule.
  • Für den Beginn und die Durchführung des eigentlichen Prüfungsverfahrens verständigen sich die zwei Lehrenden auf ein Thema bzw. eine Aufgabenstellung der Hausarbeit und somit mittelbar auch über das Studienprojekt.
  • Formal handelt es sich um zwei getrennte Prüfungen, die jeweils von einer prüfungsberechtigten Person abgenommen werden.
  • Es wird eine Hausarbeit mit doppelten Umfang abgegeben (Hausarbeit 20-30 Seiten oder Hausarbeit 16-20 Seiten mit kolloquiumsartiger Präsentation der beiden fachlichen Perspektiven, ebenfalls im doppelten Umfang). Möglich ist auch die Kombination von Hausarbeit (zwei fachliche Perspektiven) und kolloquiumsartiger Präsentation mit einer fachlichen Perspektive (Hausarbeit 18-25 Seiten mit Präsentation „in einfacher Länge“ im Fach mit kürzerem Hausarbeitsanteil.
  • Der Bewertungsgegenstand unterscheidet sich und die*der Lehrende eines Faches bewertet ihren*seinen fachlichen Teil vollständig allein und vergibt eine Note. Das bedeutet: Die aus der jeweiligen Fachperspektive von nur einer*m Lehrenden zu bewertenden Teile der Arbeit müssen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien (z. B. Unterkapitel, die in Art und Umfang vergleichbar sind), die eine Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sein (entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 6 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen). Durch diese Abgrenzung wird markiert, welche Teile zu welchem Fach gehören und auch nur für dieses Fach bei der Bewertung herangezogen werden, d.h. es werden pro Fach nur Ausschnitte der gesamten Arbeit betrachtet und bewertet. Dabei kann es auch vorkommen, dass einzelne Teile der Arbeit (z.B. ein Methodenkapitel) von beiden Lehrenden betrachtet und bewertet werden und das Ergebnis der Bewertung dieser Teile unterschiedlich ausfallen kann. Insbesondere können die getrennt zu vergebenden Noten variieren.

Nicht fristgerechte Abgabe

  • Die Modulteilprüfungen sind fristgerecht abzugeben, s. Bearbeitungszeit.
  • Erbringen Studierende ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 16 Abs. 2 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen) eine Modulteilprüfung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, gilt diese als mit „mangelhaft“ bewertet und wird so dem Prüfungsamt der BiSEd gemeldet.
  • Rücktritt und Verlängerung von Bearbeitungszeiten: Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes (s.o.). Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Direktor der BiSEd. Es ist also nicht möglich, dass die Lehrenden der Vertiefungsveranstaltungen hierüber entscheiden.

Wiederholbarkeit

  • Ist eine Modulteilprüfung nicht bestanden oder soll zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden, ist der schulpraktische Teil nicht zu wiederholen.
  • Ein zweiter Versuch, der im Ergebnis auf eine Überarbeitung des nicht bestandenen ersten Versuchs hinausläuft, ist prüfungsrechtlich unzulässig.
  • Jede Form der Wiederholung erfolgt im Rahmen einer Zuweisung zu einer (neuen) Vertiefungsveranstaltung.

Reflexionsformate

Die fachspezifischen Reflexionsformate zum Praxissemester gehören nicht zum Praxissemestermodul, sondern zum VRPS-Modul (RPS-Veranstaltung).

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