Um Anträge rechtzeitig bearbeiten zu können, müssen diese im Dezernat P/O mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Bitte beachten Sie dabei, dass auch die Fakultäten/Einrichtungen Bearbeitungszeiten benötigen.
Falls das Einreichsdatum auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, gilt hier der darauf folgende Werktag.
Änderungen
Bankverbindung, Adresse und Personenstandsänderungen
Die Änderung der Bankverbindung, der Adresse und Personenstandsänderungen mit Namensänderung müssen uns mitgeteilt werden.
Bitte nutzen Sie dafür das Formular unter "Allgemeine Formulare und Dokumente" mit Ihrer Unterschrift im Original.
Ansprechpartner*innen
Ansprechpartner*innen zu Fragen bezüglich Ihrer Beschäftigung sind zunächst Ihre Vorgesetzten in den Fakultäten/Einrichtungen.
Bei konkreten Fragen zu speziellen Themen können Sie sich an personal_hk_sonstige@uni-bielefeld.de wenden.
Anträge
Einstellungsanträge werden über den Link, den Sie von der einstellenden Fakultät/Einrichtung erhalten, erstellt. In Ausnahmefällen können Sie die einzelne Vorlagen und Formulare nutzen, welche Sie hier finden
Äquivalenzbescheinigung
Äquivalenzbescheinigungen werden einmalig für Hochschulabschlüsse benötigt, falls die einzustellende Hilfkraft nicht für einen, sich den Bachlor anschließenenden, Master eingeschrieben ist. Sie müssen durch die Fakultät/Einrichtung bei dem Studierendensekretariat beantragt werden.
Arbeitgeberbescheinigung / Arbeitsbescheinigungen
Arbeitgeberbescheinigungen werden meist von Behörden benötigt um z. B. die maximale Befristungsdauer, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Wohngeld zu prüfen.
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an personal_hk_sonstige@uni-bielefeld.de
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich unverzüglich bei Ihren Vorgesetzten in den Fakultäten/Einrichtungen arbeitsunfähig melden. Spätestens am 4. Tag benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem behandelnden Arzt.
Bei längerer Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen.
Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis enthält Informationen über die Tätigkeiten, Leistungen und Verhaltensweisen einer Person während ihrer Beschäftigung. Für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzten in den Fakultäten/Einrichtungen.
Aufenthaltstitel / Aufenthaltserlaubnis
Ein Aufenthaltstitel ist ein offizielles Dokument, das einem Ausländer die legale Erlaubnis gibt, sich für einen bestimmten Zeitraum in einem Land aufzuhalten und dort verschiedene Aktivitäten wie Arbeit, Studium oder familiäre Zusammenführung auszuüben.
Er muss den Einstellungsunterlagen in beglaubigter Form beiliegen. Eine Verlängerung muss P/O.2 schnellstmöglich vorgelegt werden.
Auflösung
Ein Beschäftigungsverhältnis an der Uni Bielefeld kann beidseitig mit einem Auflösungsvertrag beendet werden. Hierfür gelten keine Fristen, allerdings sollte das Auflösungsdatum mind. 2 Wochen in der Zukunft liegen.
Sprechen Sie hierzu bitte zunächst Ihre Vorgesetzten an.
Ausländische Studierende
Ausländische Studierende aus einem Nicht-EU-Land benötigen einen Aufenthaltstitel und ggf. eine Äquivalenzbescheinigung des ausländischen Hochschulabschlusses, um als Hilfskraft eingestellt werden zu können.
Ausländische Studierende aus einem EU-Land benötigen ggf. nur eine Äquivalenzbescheinigung.
Sofern Sie BAföG erhalten, müssen sie dies unter den entsprechenden Punkten in den Einstellungsunterlagen angeben.
Weitere Informationen zu Einkommensgrenzen u. ä. erhalten Sie hier.
Bankverbindung
Siehe „Änderungen“
Befristungsgrundlagen
Siehe „WissZeitVG“ und „TeilzBfG“
Beglaubigungen
Beglaubigungen erhalten sie für uniinterne Zwecke bei den jeweiligen Prüfungsämtern oder Dekanaten.
Offizielle Beglaubigungen erhalten sie u. a. bei der Bürgerberatung.
Beurlaubung
Eine Beurlaubung, ohne Weiterzahlung der Bezüge, von Ihrer Hilfskrafttätigkeit ist nicht möglich.
Bezüge / Bezügemitteilungen
Ihre Bezüge erhalten Sie vom LBV. Die Überweisung erfolgt immer am letzten Werktag des Monats.
Bezügemitteilungen erhalten Sie vom LBV. Dies erfolgt monatlich, sofern sich Änderungen in Ihren Bezügen ergeben haben. Falls die Bezüge gleich geblieben sind, gilt die letzte vorherige Bezügemitteilung.
Fehlende Bezügemitteilungen können beim LBV angefordert werden.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine EU-weite Datenschutzverordnung, die den Schutz personenbezogener Daten regelt und die Rechte und Pflichten von Unternehmen und Organisationen im Umgang mit diesen Daten festlegt.
Dienstort
Der Dienstort Ihrer Beschäftigung als Hilfskraft ist Bielefeld.
Dienstreise
Dienstreisen bedürfen der vorherigen Genehmigung. Zur Gewährung des Unfallschutzes ist auch jeder Dienstgang vor Antritt dem Vorgesetzten anzuzeigen. Die Erstattung der Auslagen (Reisekosten) ist mittels eines Reisekostenantrages über der/den zuständigen Vorgesetzten (z. B. Dekan*in) bei der Abteilung Personal und Organisation – spätestens 6 Monate nach Beendigung der Reise – zu beantragen.
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag enthält die Daten und Grundlagen der Beschäftigung. Er muss 2-fach und immer im Original unterschrieben eingereicht werden. Wenn er aus 2 Seiten besteht, bitte nicht tackern.
Die Arbeit darf nicht aufgenommen werden, wenn kein von beiden Seiten unterschriebener Dienstvertrag vorliegt!
Drittmittel
Drittmittel an Hochschulen sind externe finanzielle Mittel, die von Unternehmen, Stiftungen oder öffentlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, um Forschungsprojekte und wissenschaftliche Aktivitäten an der Hochschule zu finanzieren.
Diversität
Eine positive Haltung gegenüber Diversität ist ein Markenzeichen der Universität Bielefeld: Sie verfolgt das Ziel, die Vielfalt der Menschen, die hier arbeiten, studieren, lehren und forschen zu würdigen und ihre unterschiedlichen Fähigkeiten, Talente und Kompetenzen zu fördern.
Weiter Informationen finden Sie hier.
Grundsätzliche Infos zu Ihrer Einstellung bekommen Sie von der jeweiligen Fakultät/Einrichtung.
Siehe auch „Statusgruppen“
Einrichtungen
Einrichtungen sind zu Fakultäten gehörige Sonderbereiche die zu bestimmten Schwerpunkten forschen.
Entgelt
Siehe „Bezüge“
Entsendung
Von einer Entsendung spricht man immer dann, wenn sich Beschäftigte auf Weisung des Arbeitgebers bzw. zum Zweck von Dienstgeschäften vorübergehend ins Ausland begeben, um dort zu arbeiten und diese Beschäftigung im Ausland von vornherein zeitlich befristet ist. Bei einer Entsendung sind u. a. sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.
Hierfür wird i. d. R. Entsendebescheinigung benötigt. Diese kann hier beantragt werden.
Elternzeit
Auch Hilfskräfte haben Anspruch auf Elternzeit. Sie muss mit dem entsprechenden Antrag unter „Allgemeine Formulare“ beantragt werden.
Siehe auch „Kind“
Eine Fiktionsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt wird
Siehe auch „Aufenthaltstitel“
Flexwork
Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden soll, so muss vorab mit den Vorgesetzten geklärt werden, ob die Aufgaben hierfür geeignet sind. Stundennachweise sind entsprechend weiter zu pflegen.
Fortbildung
Hilfskräfte können an Fortbildungen teilnehmen, sofern noch Plätze zur Verfügung stehen.
Weiter Informationen finden Sie hier.
Funktionspostfach
Bei Fragen, Anliegen oder ähnliches können Sie sich über das Funktionspostfach (personal_hk_sonstige@uni-bielefeld.de) an uns wenden. Dies steht für alle Anfragen zur Verfügung.
Wenn Sie keinen weiteren Arbeitgeber haben, so ist die Universität Bielefeld der Hauptarbeitgeber. Das Studium zählt im Steuerrecht nicht als Hauptbeschäftigung. Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, können Sie entscheiden, welcher Ihr Haupt- bzw. Nebenarbeitgeber sein soll.
Heirat
Bitte teilen Sie dem Dezernat P/O.2 unverzüglich mit, wenn sich Ihr Name geändert hat. Hierzu reichen Sie bitte die Heiratsurkunde in 2-facher Ausfertigung ein.
Homeoffice
Siehe „Flexwork“
Hochschulgesetz
Bei der Beschäftigung von z.B. Hilfskräften findet u.a das Hochschulgesetz Anwendung. Das Hochschulgesetz finden Sie hier.
Hochschulabschluss
Jegliche Hochschulabschlüsse müssen bei Einstellung und Änderung vorgelegt werden. Einfache Kopien reichen aus.
Für ausländische Hochschulabschlüsse siehe auch „Äquivalenzbescheinigungen“
Als Mitarbeiter*in der Universität Bielefeld können sich auch Hilfskräfte über das Jobticket-Portal (https://jobticket.mobiel.de/) registrieren und ein Jobticket erwerben. Für Fragen oder ähnliches stehen wir Ihnen unter jobticket@uni-bielefeld.de zur Verfügung.
Bei Erkrankungen sind die Vorgesetzten zu informieren. Dauert diese länger als drei Kalendertage, muss eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für Hilfskräfte für sechs Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage). Für darüber hinaus gehende Ansprüche wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist auch wegen der Wiederaufnahme der Zahlung anzuzeigen.
Kind
Siehe „Mutterschutz“ und „Elternzeit“
Kind krank
Wenn ärztlich bestätigt wird, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes erforderlich war und kein Anspruch auf Krankengeld einer Krankenversicherung besteht, wird eine bezahlte Freistellung (90 % des Netto) von bis zu 10 Tagen pro Jahr und pro Elternteil gewährt. Alleinerziehenden stehen ebenfalls 20 Tage insgesamt pro Jahr zu. Bei mehreren Kindern können es bis zu 45 Tage sein. Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes ist dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag an dem nicht gearbeitet wird vorzulegen.
Kinderbetreuung/ KiTa
Weitere Informationen zu den Themen Kinderbetreuung und KiTa erhalten Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Mitarbeiter*in mit Kind finden Sie hier.
Kündigung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende einzuhalten.
Siehe auch „Auflösung“
Krankenversicherung
Bei Fragen zu Ihrem Versicherungsstatus kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.
Die Bezahlung der Hilfskräfte wird über das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) abgewickelt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
LBV-Bögen
Hier finden Sie die LBV-Bögen „persönliche Angaben“ und „Statuserklärung zur Sozialversicherung“, die Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben dem ausgedruckten Einstellungsantrag beilegen.
Lohnfortzahlung
Siehe „Krankheit“
Lohnsteuer
Lohnsteuer muss entsprechend der Steuerklassen gezahlt werden. Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen, die je nach individueller Lebenssituation gewählt werden können. Sie berücksichtigt Faktoren wie Ausbildungsverhältnisse, Familienstand, Kinder oder das Verhältnis von zwei berufstätigen Ehepartnern.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das LBV oder ggf. Ihren Steuerberater.
Die Mindestlaufzeit einer Beschäftigung beträgt 3 Monate.
Mutterschutz
Sobald die Bestätigung einer Schwangerschaft vorliegt, sollte die Hilfskraft dies dem Arbeitgeber mitteilen, da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes einzuhalten sind. Als Nachweis der Schwangerschaft reicht die Kopie des Mutterpasses aus, es ist keine gesonderte Bescheinigung des Arztes mehr erforderlich. Die gesetzlichen Schutzfristen betragen in der Regel vor der Entbindung 6 Wochen und 8 Wochen nach Entbindung. Vor der Geburt kann noch gearbeitet werden, wenn sich die Hilfskraft ausdrücklich dazu bereit erklärt. Dies muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung besteht jedoch absolutes Beschäftigungsverbot, d. h. in dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht weiterbeschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären.
Nach Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft erhält die Hilfskraft einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung. Mithilfe des Bogens wird ermittelt, ob die Hilfskraft eventuell gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz ist AGUS zuständig.
Siehe auch „Kind“
Hilfskräfte müssen der Universität mitteilen, wenn sie parallel zur Beschäftigung als Hilfskraft eine andere Beschäftigung ausüben, damit sozialversicherungsrechtliche Fragen geklärt werden können. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich gestattet. Hierzu reichen Sie bitte den LBV Bogen „Sozialversicherung“ bei P/O.2 ein.
Neueinstellung
Es handelt sich nur bei der ersten Hilfskrafttätigkeit, die eine Person an der Universität Bielefeld beginnt, um eine Neueinstellung. Zur Abgrenzung siehe auch „Weiterbeschäftigung“ und „Wiedereinstellung“.
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn für den betreffenden Arbeitnehmer Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Unbezahlte Praktika die im Rahmen des Studiums geleistet werden müssen, können parallel zur Hilfskrafttätigkeit geleistet werden.
Während eines Praktikums kann die Hilfskrafttätigkeit nicht „pausiert“ werden.
Die Q Nummern sind vom LBV vergebene Personalnummern. Sie finden Sie auf Ihren Bezügemitteilungen oder im Betreff der monatlichen Bezüge-Überweisungen auf Ihr Bankkonto.
Qualifizierungszeiten
Zeiten als studentische Hilfskraft oder wissenschaftl. Hilfskraft mit Bachelor (vor dem Masterabschluss) werden nicht angerechnet.
Alle befristeten Arbeitsverhältnisse, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz abgeschlossen wurden, sind anzurechnen. Hierzu gehören auch die Zeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft.
Siehe auch „WissZeitVG“
Liegt eine Schwerbehinderung vor, kann die Hilfskraft dies über ihren Schwerbehindertenausweis anzeigen.
Beratung und die Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.
Semesterbescheinigung
Semesterbescheinigungen müssen den Einstellungsunterlagen beiliegen. Maßgeblich ist hier das Einstellungsdatum: bei einer Einstellung zwischen dem 01.04. und 30.09. die Bescheinigung für das Sommersemester, bei Einstellung zwischen 01.10. und 31.03. die für das Wintersemester.
Bei laufender Beschäftigung müssen sie jedes Semester unaufgefordert ein-/nachgereicht werden.
Social Media
Die Universität Bielefeld ist auf vier offiziellen Social-Media-Kanälen vertreten und versorgt hier ihre Abonnent*innen mit Neuigkeiten und Einblicken aus dem Universitätsleben. Die Kanäle richten sich an Journalist*innen (z. B. Twitter), Studierende und Studieninteressierte (z. B. Instagram) sowie Beschäftigte (z. B. Facebook).
Der YouTube-Kanal der Universität Bielefeld bündelt Forschungsvideos, Servicevideos für Studieninteressierte und Neues aus der Universität.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Sonderurlaub
Bei Todesfällen/Beerdigungen naher Angehöriger, eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes ist es möglich Sonderurlaub über die Fakultät/ Einrichtung zu beantragen.
Sozialversicherung
Benötige man als Studentische Hilfskraft Sozialversicherungen? Wenn ja, welche?
Zur Sozialversicherung gehören, die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Studentische Hilfskräfte sind grundsätzlich frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nur bei der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Woher bekommt man die Sozialversicherungsnummer?
Sollte die Sozialversicherungsnummer nicht bekannt sein (z.B. durch SV-Ausweis oder Bescheinigung der Krankenkasse), so kann diese bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
Wann ist Beschäftigung geringfügig?
Eine geringfügige Beschäftigung wird unterteilt in eine kurzfristige Beschäftigung oder in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob):
Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind solche, welche im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten. Das erzielte Entgelt spielt hierbei grds. keine Rolle. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind die sogenannten Minijobs. Hierbei darf der Verdienst nicht mehr als 520,00 Euro pro Monat betragen. Auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es nicht an.
Von den vorstehenden Grundlagen kann es aber Abweichungen geben, sofern noch weitere Beschäftigungen neben dem Arbeitsverhältnis an der Universität existieren. Diese müssen dann sozialversicherungsrechtlich zusammengefasst werden.
Wie verhält es sich im Übergangsbereich mit der Rentenversicherung?
Im Übergangsbereich (von 520,01 € bis 2000 €) gelten besondere Regelungen, wonach Arbeitnehmer grundsätzlich einen reduzierten Beitragsanteil tragen. Mit zunehmenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil bis zum vollen Beitragsabzug am Ende des Übergangsbereichs an.
Was versteht man unter der Werkstudierendenregelung?
Wird neben dem Studium ein Studentenjob (z.B. als Studentische Hilfskraft oder Studentische Hilfskraft mit erstem berufsqualifzierenden Hochschulabschluss) ausgeübt, so ist dieser nur dann sozialversicherungsfrei (KV, PV, AV-frei), wenn der Beschäftigungsumfang weniger als 20 Stunden in der Woche beträgt. Bei dieser Stundenzahl ist davon auszugehen, dass sich die Person noch überwiegend ihrem/seinem Studium widmen kann. Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % müssen jedoch entrichtet werden.
Können die 20 Stunden/Woche überschritten werden?
Die Grenze von 20 Stunden/wöchentlich kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit
überwiegend abends oder am Wochenende
in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)
ausgeübt wird. In diesen Fällen wird unterstellt, dass das Studium nicht beeinträchtigt wird.
Der maximale Stundenumfang von 19 Stunden/wöchentlich als Hilfskraft bleibt hiervon unberührt.
Hat es Auswirkungen auf die Sozialversicherung, wenn man sich in einem Urlaubssemester befindet?
Während eines Urlaubssemesters sind Studierende zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in der Regel nicht am Studienbetrieb teil. Zeit und Arbeitskraft werden nicht überwiegend für das Studium verwendet. Somit sind sie keine ordentlich Studierende mehr. Eine Beschäftigung während eines Urlaubssemesters ist deshalb grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern die 520 €-Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt werden müssen.
Statusgruppen
Es gibt unter den Hilfskräften drei Statusgruppen:
SHK: Hilfskräfte ohne Hochschulabschluss
WHF: Hilfskräfte mit Bachelor oder Fachhochschulabschluss
WHK: Hilfskräfte mit Masterabschluss
Steuer-ID
Die Steuer-ID erhält man bereits bei der Geburt. Sollte diese nicht bekannt sein, kann die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern anfordert werden.
Stipendium
Jegliche Stipendien müssen mitgeteilt werden. Wird dies von der Universität Bielefeld teilweise oder ganz finanziert, kann sie nicht als Hilfskraft eingestellt werden.
Stundensätze
Sie finden die aktuellen Stundensätze in den Dienstverträgen unter §3 und in den Hilfskraft-Richtlinien.
Stundenzettel
Die Stundenzettel müssen im Rahmen des Mindestlohngesetzes geführt werden und werden in den Fakultäten und Einrichtungen nachgehalten. Sie müssen dort für 2 Jahre aufbewahrt werden.
Die Uni-ID ist gleichzeitig Ihre Matrikelnummer für studentische Angelegenheiten und Ihre Personalnummer an der Uni Bielefeld.
Unterschriften
Bis auf den Dienstvertrag sowie die Anlagen zum Dienstvertrag (bei WHK`s die Angaben zu Aufgaben und Qualifizierung) und die LBV Bögen können die Formulare/Dokumente digital unterschrieben werden.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch für Hilfskräfte richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Der volle Anspruch, bei dem eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt wird, beträgt 20 Tage. Dieser volle Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahres, vorausgesetzt die Beschäftigung besteht bereits seit 6 Kalendermonaten.
5 Arbeitstagen pro Woche 20 Tage Urlaubsanspruch (= 4 Wochen)
4 Arbeitstagen pro Woche 16 Tage Urlaubsanspruch (= 4 Wochen)
3 Arbeitstagen pro Woche 12 Tage Urlaubsanspruch (= 4 Wochen)
2 Arbeitstagen pro Woche 8 Tage Urlaubsanspruch (= 4 Wochen)
1 Arbeitstag pro Woche 4 Tage Urlaubsanspruch (= 4 Wochen)
Urlaub muss innerhalb des Arbeitsbereiches mit den direkten Vorgesetzten abgesprochen und dort rechtzeitig beantragt werden.
Für Hilfskräfte wird kein separates Weihnachtsgeld gezahlt.
Weihnachtsschließung
Jedes Jahr kurz vor Weihnachten bis nach dem Jahreswechsel wird die Uni Bielefeld geschlossen. Der Dienstbetrieb wird eingestellt. Ein Betreten der Uni ist nur in Ausnahmefällen möglich. Auch in Flexwork/Homeoffice kann nicht gearbeitet werden. Hierfür müssen Urlaubstage oder vorhandene Überstunden genommen werden.
Weiterbeschäftigung
Bei nahtlosem Übergang in einen weiteren Vertrag.
Siehe auch „Neueinstellung“ und „Wiedereinstellung“ zur Abgrenzung.
Wiedereinstellung
Bei Unterbrechung zwischen zwei Dienstverhältnissen, unabhängig von der Dauer der Unterbrechung.
Sobald eine Person bereits ein Dienstverhältnis als Hilfskraft an der Universität Bielefeld hatte, handelt es sich um eine Wiedereinstellung.
Siehe auch „Neueinstellung“ und „Weiterbeschäftigung“ zur Abgrenzung.
WissZeitVG
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Befristung nach WissZeitVG:
SHKs und WHFs werden grundsätzlich nach § 6 WissZeitVG befristet. Die maximale Befristungsdauer beträgt hier 6 Jahre (72 Monate).
WHKs werden grundsätzlich nach § 2 WissZeitVG befristet. Die maximale Befristungsdauer vor der Promotion beträgt hier 6 Jahre (72 Monate). Allerdings befristet die Universität Bielefeld WHKs, auf Grundlage des „Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal“ nur für eine maximale Dauer von 3 Jahren (36 Monaten).
Siehe auch „TzBfG“
Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit muss zwischen 4 und 19 Stunden liegen.
Inwieweit die Stundenanzahl Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status und damit einhergehend Abzüge und Krankenkassenbeiträge beeinflusst, bitte vor Vertragsabschluss überprüfen.
Siehe auch „Sozialversicherung“