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Bewerbung

Häufig gestellte Fragen

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Allgemeine Fragen zum Studium

Bachelor und Master bezeichnen Studienabschlüsse, die aufeinander aufbauen. Zunächst wird in der Regel ein Bachelorstudium absolviert, daran kann sich ein Masterstudium anschließen und daran wiederum ein PhD (bzw. die Promotion). (Die Qualifizierung im PhD bzw. die Promotion kann in bestimmten Fällen auch ohne Master in Angriff genommen werden.) Wenn Sie Lehrer*in werden möchten, benötigen Sie in jedem Fall den Abschluss Master of Education.

  • Bachelor: Manchmal auch als Bakkalaureus bezeichnet; erster akademischer Grad. Je nach Fachrichtung erhält der Titel einen unterschiedlichen Zusatz: „B.A.“ für den „Bachelor of Arts“, „B.Sc.“ für den „Bachelor of Science“. Ein Bachelorstudium ist an der Universität Bielefeld i.d.R. auf eine Studienzeit von drei Jahren ausgelegt und ist ein berufsqualifizierender Abschluss.
  • Master: Zweiter akademischer Grad. Das Masterstudium, das auf dem Bachelor oder einem äquivalenten Abschluss aufbaut, ist an der Universität Bielefeld i.d.R. auf eine Studienzeit von zwei Jahren ausgelegt.

Weitere Begriffserklärungen für den Start ins Studium finden Sie auch in unserem Glossar.

Das heißt zunächst nichts anderes als gestuftes Studium. Sie studieren zunächst sechs Semester einen Bachelor-Studiengang, die erste Stufe. Wenn Sie meinen, der Bachelor genügt, können Sie die Universität mit einem Abschluss verlassen (Sie können dann aber nicht Lehrer*in werden, dazu brauchen Sie beide Stufen). Wenn Sie weiter studieren möchten, gehen Sie in die zweite Stufe, das Masterstudium (vier Semester). Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie natürlich auch entscheiden, in welche Richtung Sie das Studium weiterführen möchten. In der Regel stehen Ihnen mit einem Bachelorabschluss verschiedene Masterstudiengänge offen.

Übrigens: Selbst die Entscheidung, die Universität mit einem Bachelorabschluss zu verlassen, ist nicht endgültig. Sie können auch einige Jahre in einem Beruf arbeiten und erst dann ein Masterstudium aufnehmen.

Soweit die vereinfachte Erklärung. Etwas komplizierter wird es, weil Sie sich in vielen Fällen schon im Bachelorstudium auf ein Berufsfeld hin orientieren sollten (oder, um Zeitverluste zu vermeiden, oft orientieren müssen). Anders ausgedrückt: Sie sollten sich im Bachelor ein inhaltliches und berufsfeldbezogenes Profil geben. Und wenn Sie Lehrer*in werden möchten, dann müssen Sie sich sogar schon vor Ihrer Bewerbung für ein bestimmte Schulform entscheiden, da Sie unbedingt einen Studienplatz für die gewünschte Schulform in Bildungswissenschaften und in Ihren zukünftigen Unterrichtsfächern benötigen.

Weitere Begriffserklärungen für den Start ins Studium finden Sie auch in unserem Glossar.

Auf den Seiten „Kombinationsmöglichkeiten für Bachelor“ (für ein Bachelorstudium ohne Lehramtsoption) und „Kombinationsmöglichkeiten für Bachelor mit Lehramtsoption“ finden Sie die möglichen Kombinationen von Fächern. Die Universität Bielefeld ist bemüht, Ihnen möglichst viele Kombinationen zu ermöglichen. Wenn Sie eine Lehramtsoption anstreben, sind diese Kombinationsmöglichkeiten durch externe Vorgaben allerdings etwas eingeschränkt.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten der Studieninformation.

Kernfach, Nebenfach und Kleine Nebenfächer unterscheiden sich zunächst durch den Umfang des Studiums: Das Kernfach hat einen Umfang von 90 Leistungspunkten (LP), ein Nebenfach umfasst 60 LP und jedes Kleine Nebenfach 30 LP.

Das Kernfach hat darüber hinaus auch eine besondere Bedeutung für ein weiterführendes Studium und für die angestrebte berufliche Tätigkeit. Im Kernfach entscheidet sich in der Regel, welche weiterführenden Masterstudiengänge studiert werden können.

Nebenfächer umfassen i.d.R. den Basis- oder Grundlagenbereich des jeweiligen Faches und vertiefen einzelne Fachinhalte, im Gegensatz zum Kernfach, nicht weiter.

Kleine Nebenfächer bilden oft nur einen Ausschnitt des Faches ab und geben daher einen Einblick in einzelne Teildisziplinen.

Vereinfacht ausgedrückt: Module bündeln das, was zusammen gehört. Module sind nach inhaltlichen und thematischen Gesichtspunkten gebildete Einheiten, die sich über ein oder zwei Semester erstrecken. Diese Einheiten können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen: klassische Formen wie Vorlesungen, Übungen, Seminare, aber auch neue Formen multimedialen und internetbasierten Lernens können Elemente von Modulen sein.

Weitere Begriffserklärungen für den Start ins Studium finden Sie auch in unserem Glossar.

§ 3 - Leistungspunkte und deren Vergabe

(1) Leistungspunkte (LP) sind ein quantitatives Maß für den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Kompetenzen zu erwerben.

(2) Als durchschnittlicher Arbeitsaufwand werden für die Einhaltung der Regelstudienzeit in einem Vollzeitstudium 1.800 - 2.250 Arbeitsstunden pro Studienjahr zu Grunde gelegt. Auf ein Studienjahr entfallen dabei 60 - 75 LP, auf ein Semester 30 - 37,5 LP. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. In Bachelor- und Masterstudiengängen werden nur bei Vorliegen von besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen mehr als 60 LP pro Studienjahr zugrunde gelegt.

(3) Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

(4) Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für den erfolgreichen Abschluss von speziell strukturierten Programmen werden Leistungspunkte vergeben.

(5) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden wurden und/oder vorgesehene Studienleistungen erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss von speziell strukturierten Programmen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen.

(6) Studierende haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Vergabe von Leistungspunkten, wenn sie Zugang zum Modul oder Modulelement erhalten haben und/oder zugelassen wurden und die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen sowie Studienleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und wenn sie eingeschrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt sind oder wenn sie als Zweithörer*in gemäß § 52 HG zugelassen sind.

(7) Sind in einem Studiengang einzelne Module oder Modulelemente in den jeweiligen Regelungen zum Curriculum mehrfach vorgesehen, werden diese jeweils nur einmal absolviert. Bei der jeweiligen Notenberechnung wird die erzielte Note mehrfach verwendet. Es sind ersetzende Module oder Modulelemente im erforderlichen Umfang zu absolvieren, Studierende wählen hierbei frei Angebote aus den für sie maßgeblichen Regelungen zum Curriculum.

Die Universität Bielefeld ist seit November 2021 systemakkreditiert. Dies bedeutet, dass das Qualitätsmanagementsystem Studium und Lehre der Universität Bielefeld geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards der Studiengänge und Studiengangsvarianten zu gewährleisten. Die Universität Bielefeld trägt daher das Qualitätssiegel der Stiftung Akkreditierungsrat "System akkreditiert". Die Systemakkreditierung ist befristet auf 8 Jahre und gilt bis zum 30.09.2029.

Mehr Informationen

Entscheidungen & Fragen vor der Bewerbung

Bitte wählen Sie auf der Überblicksseite zur Bewerbung Ihren gewünschten Abschluss und folgen den weiteren Anweisungen. Hier finden Sie auch hilfreiche Links zum Bewerbungsprozess.

Die Bewerbung an der Universität Bielefeld findet online statt.

Bachelor-Bewerbung

Eine Bewerbung ist immer erforderlich, wenn Sie sich einschreiben möchten.

Bei Studiengängen mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gibt es erfahrungsgemäß mehr Interessent*innen als Studienplätze, so dass über diesen Weg eine Auswahl erfolgt. Die Bewerber*innen, die für einen Studienplatz ausgewählt wurden, erhalten einen Zulassungsbescheid mit einer Frist, in der sie sich einschreiben können. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Einschreibung, verliert der Zulassungsbescheid seine Gültigkeit und der Studienplatz wird an an eine/n andere/n Bewerber*in weiter vergeben.

An der Universität Bielefeld findet eine reine Online-Bewerbung statt, die Zusendung von Zeugnissen, Dokumenten und Nachweisen ist weder nötig noch möglich.

Bitte führen Sie ihre Bewerbung nach der Zeugnisausgabe durch. Erst im Zeitpunkt der Zeugnisübergabe erlangen Sie offiziell Ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Es entstehen Ihnen durch eine spätere Bewerbung keine Nachteile, da bei der Vergabe der Studienplätze das Eingangsdatum ihrer Bewerbung nicht relevant ist. Lediglich die Bewerbungsfristen sind relevante Ausschlussfristen.

Eine Bewerbung ist möglich, Sie müssen lediglich Ihre Hochschulvergangenheit im Rahmen der Bewerbung angeben. Darüber hinaus besteht bei der Einschreibung die Einschränkung, dass Sie sich nicht für zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge gleichzeitig einschreiben dürfen.

Die angebotenen Abschlüsse werden in sog. fachwissenschaftliche Abschlüsse und in Abschlüsse für das Lehramt unterteilt. Wer den Lehrer*innenberuf als Ziel hat, wählt also einen der Lehramtsabschlüsse; wer sich anderweitig qualifizieren möchte, einen der fachwissenschaftlichen Abschlüsse für sein Studium. Darüber hinaus wird außerdem der Abschluss „Staatsprüfung“ angeboten.

Das Bielefelder Studienmodell

Das Studienangebot der Uni Bielefeld

Für die richtige Bewerbung und damit für die Grundlage eines erfolgreichen und effektiven Studiums ist die vorherige umfassende Information eine unumgängliche Investition des/der Bewerber*in. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Informationsseite zum Studienangebot! Zusätzlich wird speziell für die Auswahl der Fächer und Abschlüsse eine Schritt-für-Schritt-Anleitung (sog. Bachelor-Baukasten) angeboten. Bitte beachten Sie: Diese Hilfe bezieht sich allein auf Bachelor-Abschlüsse, umfasst also weder den Abschluss „Staatsexamen“ noch Master-Abschlüsse.

Zunächst ist der richtige Bachelor-Lehramtsabschluss auszuwählen. In jedem dieser Abschlüsse gibt es einen obligatorischen Bestandteil: Bildungswissenschaften (oder mehrere im Grundschulbereich: Bildungswissenschaften ODER Bildungswissenschaften/Integrierte Sonderpädagogik UND sprachliche Grundbildung UND mathematische Grundbildung). Da dieser Bestandteil zulassungsbeschränkt ist (wie auch einige Unterrichtsfächer), ist für ein Lehramtsstudium immer eine erfolgreiche Bewerbung erforderlich. Es muss sich also mindestens auf das Fach Bildungswissenschaften beworben werden.

Bachelor-Bewerbungsportal

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  • Große Bilder bzw. Einbettung großer Bilddateien vermeiden
  • Ggf. Dokument in mehrere PDF-Dateien aufteilen
  • Adobe Online-Tool zur Kompression verwenden: https://www.adobe.com/de/acrobat/online/compress-pdf.html

Die maximale Größe für PDF-Uploads beträgt 5 MB.

Wie kann ich mehrere PDF-Dokumente zusammenfügen?

Adobe Online-Tool zum Zusammenfügen: https://www.adobe.com/de/acrobat/online/merge-pdf.html

Welche Dateitypen kann ich hochladen?

Es ist nur der Upload von PDF-Dateien gestattet.

Wie soll ich die Dateien benennen?

Im Idealfall wählen Sie eine informative Dateienbezeichnung, die sowohl ihren vollständigen Namen, als auch Informationen zum Inhalt der PDF enthält. Wenn Sie bereits an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind, verwenden Sie gerne Ihre Matrikelnummer anstelle des Namens. Zum Beispiel: „Mustermensch-Alex_Abiturzeugnis.pdf“ oder „2118879_Transkript_BA-Zeugnis.pdf

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Solange Sie einen Bewerbungsantrag mit den Dokumenten noch nicht eingereicht haben, können Sie über die Auswahl „Antrag bearbeiten“ auf der Antrags-Übersichtsseite zurück an die entsprechende Stelle im Antrag springen und die hochgeladene Datei über das „X“ löschen und eine neue Datei hochladen.

Sobald Sie einen Bewerbungsantrag mit den entsprechenden hochgeladenen Dateien eingereicht haben, können Sie selbst keine Änderung mehr vornehmen. Kontaktieren Sie in diesem Fall das Studierendensekretariat mit Anlage der entsprechenden Datei.

Zur Information über den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung sowie zum Abrufen eines Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheides ist das Online-Portal vorgesehen.

Aus personellen und organisatorischen Gründen wird gebeten, von Einzelanfragen zum Zulassungsstand abzusehen.

Offenbar konnten Sie bisher noch nicht zugelassen werden.

Bitte haben Sie noch etwas Geduld und Verständnis. Es wird gebeten, von Einzelanfragen zum Zulassungsstand abzusehen. An evtl. stattfindenden Nachrückverfahren nehmen Sie übrigens auf Grund Ihrer Bewerbung automatisch teil.

Die Bewerbernummer wird Ihnen im Bewerbungs- und Statusportal auf der rechten Seite unter "Persönliche Informationen" angezeigt, sobald Sie mit dem Ausfüllen eines Bewerbungsantrags beginnen.

Die Anmeldung erfolgt nicht mit Ihrer Bewerbernummer, sondern mit Ihrer Benutzerkennung. Dies ist in der Regel die Emailadresse, die Sie bei der Registrierung angegeben haben. Sie finden diese auch in der Willkommens-Email, welche Sie im Anschluss an die Registrierung erhalten haben.

Weitere Informationen und Hilfen zum Zugang und Login

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Richtigkeit Ihrer angegebenen Daten selbst verantwortlich sind. Insbesondere sollten Sie dafür Sorge tragen, dass dem Studierendensekretariat Änderungen Ihrer Kontaktdaten (Anschrift, Email) unverzüglich bekannt gegeben werden, da Sie sonst Bescheide und andere Informationen ggf. nicht erhalten.

Eingeschriebene Studierende können ihre Adresse selbstständig im Servicebereich des Bewerbungs- und Statusportals ändern.

Sollte sich bei der Einschreibung herausstellen, dass zulassungsrelevante Angaben nicht richtig sind, verliert der Zulassungsbescheid seine Gültigkeit und es kann keine Einschreibung erfolgen.

Haben Sie Änderungen, melden Sie diese dem Studierendensekretariat unter Angabe Ihrer Bewerbernummer.

Wenn Sie z. B. für den Abschluss eines Kombi-Bachelors ein zulassungsbeschränktes Kern- sowie ein zulassungsbeschränktes Nebenfach studieren möchten, ist es erforderlich, sich sowohl für das Kern- als auch für das Nebenfach zu bewerben. Das Zulassungsverfahren erfolgt gesondert für jedes einzelne Fach. Hierdurch kann es aber vorkommen, dass Sie die Zulassung zu einem Ihrer Fächer bereits im Hauptverfahren und für das andere Fach erst später über ein Nachrückverfahren erhalten (oder es vielleicht auch zu keiner weiteren Zulassung kommt). Damit Ihr Studienplatz auf Grund einer bereits erteilten Zulassung nicht verfällt, ist es aber erforderlich, sich innerhalb der angegebenen Fristen einzuschreiben (als zweites Fach müssten Sie dann zunächst eines der zulassungsfreien Fächer auswählen). Bei der Entscheidung über die Einschreibung sollten Sie frühzeitig das Risiko - eine weitere Zulassung erst später oder vielleicht gar nicht zu erhalten - sorgfältig abwägen. Nach Ablauf der Einschreibfristen würde der Studienplatz weiter vergeben.

Insgesamt dürfen Sie zwölf Bewerbungsanträge einreichen. Welche Kombinationen möglich sind erfahren Sie in den Studieninformationen.

Eine Bewerbung für ein Zweitstudium liegt dann vor, wenn bereits ein Studium in Deutschland abgeschlossen wurde und nun noch ein zweites Studium angestrebt wird. Studieren Sie bereits an einer Hochschule, ohne jedoch einen Studienabschluss (bis zum Ende der Bewerbungsfrist) erreicht zu haben, sind Sie weiterhin ein Erststudienbewerber*in (mit Hochschulvergangenheit).

Für Zweitstudienbewerber*innen, die sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge im 1. Fachsemester bewerben möchten, sind generell 3% der Studienplätze reserviert. Die Zulassung erfolgt hierbei entsprechend einer Rangliste, für die die Abschlussnote des Erststudiums und die jeweiligen Beweggründe des Studiums maßgeblich sind.

Bei Bewerbungen/ Einschreibungen auf zulassungsfreie Studiengänge entfällt der Nachweis über den Abschluss des Erststudiums und das Motivationsschreiben. Bei zulassungsfreien Studiengängen reicht daher die Online-Bewerbung über das Portal aus, sofern Sie noch nicht an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind. Bewerber*innen gelangen dann mit der Bewerbung direkt zum Einschreibungsformular. Bereits eingeschriebene Studierende können für zulassungsfreie Studiengänge einen Antrag auf Umschreibung beim Studierendensekretariat einreichen. Eine Einschreibung/ Umschreibung ist hierbei bis zum 15.11. für das Wintersemester/ bis zum 15.05. für das Sommersemester möglich.

Master-Bewerbung

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Adobe Online-Tool zum Zusammenfügen: https://www.adobe.com/de/acrobat/online/merge-pdf.html

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Im Idealfall wählen Sie eine informative Dateienbezeichnung, die sowohl ihren vollständigen Namen, als auch Informationen zum Inhalt der PDF enthält. Wenn Sie bereits an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind, verwenden Sie gerne Ihre Matrikelnummer anstelle des Namens. Zum Beispiel: „Mustermensch-Alex_Abiturzeugnis.pdf“ oder „2118879_Transkript_BA-Zeugnis.pdf

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Solange Sie einen Bewerbungsantrag mit den Dokumenten noch nicht eingereicht haben, können Sie über die Auswahl „Antrag bearbeiten“ auf der Antrags-Übersichtsseite zurück an die entsprechende Stelle im Antrag springen und die hochgeladene Datei über das „X“ löschen und eine neue Datei hochladen.

Sobald Sie einen Bewerbungsantrag mit den entsprechenden hochgeladenen Dateien eingereicht haben, können Sie selbst keine Änderung mehr vornehmen. Kontaktieren Sie in diesem Fall das Studierendensekretariat mit Anlage der entsprechenden Datei.

Alle Bewerbungsfristen und Termine finden Sie auf dieser Webseite.

Für einen Studienbeginn bewerben Sie sich online über das Bewerbungs- und Statusportal.

Sollten technische Hindernisse auftreten, versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut bevor Sie sich direkt an das Studierendensekretariat wenden. Bewerbungen, die nach dem Fristende eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden.

Die Einsendung von Papierunterlagen ist ggf. erst im Rahmen der Einschreibung/ nach Erhalt der Zugangs- bzw. Zulassungsbescheide nötig.

Eine Bewerbung ist möglich, Sie müssen lediglich Ihre Hochschulvergangenheit im Rahmen der Bewerbung angeben. Darüber hinaus besteht bei der Einschreibung die Einschränkung, dass Sie sich nicht für zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge gleichzeitig einschreiben dürfen.

Zulassungsfreie Masterstudiengänge sind hinsichtlich der Aufnahmekapazität nicht beschränkt. Sofern die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen des/der Bewerber*in für ein zulassungsfreies Studium vorliegen und der/dem Bewerber*in von der Fakultät ein fachlicher Zugang für das Studium erteilt wurde, kann sich der/die Bewerber*in direkt einschreiben. Dieses gilt nicht für Personen, die ihren Abschluss im Ausland erworben haben, da für diese Personengruppe erst noch die akademische und sprachliche Eignung vom Studierendensekretariat überprüft werden muss (geschieht automatisch im Rahmen der Bewerbung). Zulassungsbeschränkte Studiengänge sind hingegen im Rahmen ihrer Aufnahmekapazitäten beschränkt und unterliegen einem Numerus clausus (NC). Nachdem die Fakultät und (bei Personen mit ausländischen Abschlüssen zusätzlich das Studierendensekretariat) dem/der Bewerber*in den Zugang erteilt hat, wird anschließend ein Auswahlverfahren durchgeführt, in welchem die Bewerber*innen von Seiten des Studierendensekretariats eine Zulassung erhalten. Nur mit dieser Zulassung ist eine Einschreibung in einen zulassungsbeschränkten Studiengang möglich!

Nach dem Ende der Bewerbungsphase wird zunächst Ihre fachliche Eignung für den angestrebten Masterstudiengang überprüft. Die Zugangsprüfung zur Feststellung der Eignung erfolgt nach Maßgabe der aktuellen fächerspezifischen Bestimmungen. Sollten Sie die fachlichen Voraussetzungen für das Studium erfüllen, erhalten Sie von Seiten der Fakultät einen Bescheid über den Zugang zum Masterstudium.

Für die Einschreibung in einen zulassungsfreien Masterstudiengang reicht der Zugang durch die Fakultät aus.

Sollten Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang einschreiben wollen, benötigen zusätzlich zum Zugangsbescheid auch einen Zulassungsbescheid. Dieser wird vom Studierendensekretariat im Rahmen eines Zulassungsverfahrens erstellt. Die Rangfolge der zugelassenen Bewerber*innen ergibt sich aus dem Nc des jeweiligen Studiengangs.

Sofern Sie Ihren ersten International erworben haben, reicht die fachliche Eignung zur Einschreibung noch nicht aus. Vielmehr muss – von Seiten des Studierendensekretariates – überprüft werden, ob bei Ihnen auch die akademische und sprachliche Eignung vorliegt. Diese Überprüfung erfolgt automatisch im Rahmen Ihrer Bewerbung und die daraus folgende Entscheidung ist dann Bestandteil des o.g. Zugangsbescheides von der Fakultät. Auch in diesem Fall erfolgt nach dem Zugang ein Zulassungsverfahren, falls es sich um ein zulassungsbeschränktes Fach handelt.

Über den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung können Sie sich im Bewerbungs- und Statusportal informieren. Hier werden nach entsprechender Entscheidung die Zugangs- und ggf. Zulassungsbescheide zum Download bereit gestellt.

Es wird aus personellen und organisatorischen Gründen gebeten, von Einzelfragen zum Zulassungsstand/ Wartelistenplatz abzusehen.

Der Zeitpunkt der Bereitstellung der jeweiligen Bescheide variiert auf Grund der unterschiedlichen Prüfungsverfahren innerhalb der verschiedenen Fakultäten, weshalb leider kein allgemeingültiger Zeitraum genannt werden kann.

Nach dem Erhalt einer Zulassung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang müssen Sie den Studienplatz innerhalb der im Bescheid genannten Frist annehmen. In der Regel beläuft sich die Annahmefrist auf 1-2 Wochen ab Bescheiddatum. Die Annahme des Studienplatzes erfolgt im Bewerbungs- und Statusportal. Sollten Sie die Frist für die Annahme des Studienplatzes verstreichen lassen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit und der Platz wird in einem Nachrückverfahren an einen anderen Bewerber vergeben.

Sollten Sie eine Ablehnung von der Fakultät erhalten haben, liegen die Zugangsvoraussetzungen für das von Ihnen angestrebte Studium nicht vor (das kann in fachlicher Art oder (bei Abschlüssen aus dem Ausland) auch von akademischer oder sprachlicher Natur sein). Eine Aufnahme des gewünschten Studiums ist dann grundsätzlich nicht möglich.

Sollten Sie eine Ablehnung vom Studierendensekretariat im Rahmen von zulassungsbeschränkten Studiengängen erhalten, besteht nach wie vor die Chance, dass Sie im Rahmen eines Nachrückverfahrens einen Studienplatz erhalten. Sämtliche vergebene Studienplätze, die im Haupt- oder in einem Nachrückverfahren nicht angenommen wurden, werden in einem weiteren Nachrückverfahren erneut vergeben. Sollten Sie somit nach dem Hauptverfahren eine Ablehnung erhalten haben, nehmen Sie nachwievor an etwaigen weiteren Vergaberunden teil.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, sich für das Losverfahren zu bewerben.

Fristen für die Bewerbung, Einschreibung & Rückmeldung

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Bei Abiturabschluss (= Hochschulzugangsberechtigung) erst nach Bewerbungsende, ist leider keine Bewerbung für dieses Semester möglich. Bitte bewerben Sie sich für das folgende Semester. Grund: die Angabe der Abiturdurchschnittsnote ist maßgeblich bei der Vergabe der Studienplätze.

Für zulassungsbeschränkte Studienfächer sind Bewerbungen erforderlich und nur im jeweiligen Bewerbungszeitraum möglich. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist - unabhängig von Ihrem Verhinderungsgrund - nach Ende des Bewerbungszeitraumes leider keine Bewerbung mehr möglich. Es bleiben aber die Möglichkeiten, sich für das maßgebliche Semester für ein zulassungsfreies Studienfach einzuschreiben sowie sich für das Losverfahren zu bewerben, über das evtl. frei gebliebene Studienplätze nach Ende des regulären Vergabeverfahrens unter allen Interessierten - unabhängig von der Durchschnittsnote oder Wartezeiten - verlost werden.

Numerus Clausus (NC) und Chancen auf eine Zulassung (Orts-NC)

Häufig gestellte Fragen

➥ Das kann man nie im Voraus sagen! Die NC-Werte werden immer erst im aktuellen Vergabeverfahren selbst berechnet, stehen also immer erst im Nachhinein fest.

Man sollte sich daher immer bewerben und sich nicht abschrecken lassen! Es ist theoretisch immer möglich, dass auch in einem zulassungsbeschränkten Studiengang alle (zugangsberechtigten) Bewerber*innen zugelassen werden. Die Zulassungsbeschränkung greift nämlich erst dann, wenn die Zahl der Bewerber*innen die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt.

Das Bewerbungsportal der Uni Bielefeld rechnet anhand der erfassten Daten automatisch aus, wie viele Wartesemester vorliegen.

Wartesemester sind die Halbjahre nach Abschluss des Abiturs, in denen ein*e Bewerber*in nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war und damit auf das spätere Studium "gewartet" hat. Als Halbjahre werden dabei die Zeiträume vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März gewertet.

Personen, die in Teilzeit- und Fernstudiengängen immatrikuliert sind, erhalten für die entsprechenden Halbjahre keine Wartezeit mehr. Vor dem Wintersemester 2014/15 absolvierte Studienzeiten in Teilzeit- und Fernstudiengängen sind aufgrund Vertrauensschutzes weiterhin wartezeitunschädlich.

Bei 80% der Zulassungen wird die Abiturdurchschnittsnote pro Wartesemester um einen Wert von jeweils 0,1 verbessert. Es können nur maximal sieben Wartesemester angerechnet werden.

➥ Ein Abiturdurchschnitt von 2,9 wird bei 3 Wartesemestern also um einen Wert von 0,3 verbessert. Im Zulassungsverfahren wird dann mit einem Ranglistenwert von 2,6 gerechnet.

➥ Ein Abiturdurchschnitt von 3,2 wird bei 10 Wartesemestern also nur um den Maximalwert von 0,7 verbessert. Im Zulassungsverfahren wird dann mit einem Ranglistenwert von 2,5 gerechnet.

Mehr Informationen zum Auswahlverfahren

Wer ein Studium aufnehmen will und sich wegen des NC (Zulassungsbeschränkung) im ersten Fachsemester nicht einschreiben kann, kann u.U. über eine Anerkennung bisheriger Leistungen und eine Einstufung in ein höheres Fachsemester seine Chancen auf einen Studienplatz und eine Einschreibung verbessern.

Zugang

Zugangsvoraussetzungen beschreiben neben der Allgemeinen Hochschulreife die sprachliche bzw. fachliche Eignung. Also Kenntnisse und Fähigkeiten, die man mitbringen muss, um für manche Studiengänge geeignet zu sein. Daher auch der Begriff "Eignungsprüfungen". Die fachliche Eignung wird vor und während der Bewerbung und Einschreibung geprüft. Bei Masterstudiengängen erfolgt diese Prüfung durch die jeweilige Fakultät, bei allen anderen Studiengängen durch das Studierendensekretariat. Auch ggf. notwendige Deutschkenntnisse prüft das Studierendensekretariat.

Über das Ergebnis der Zugangsprüfung wirst du bei Masterbewerbungen von der jeweiligen Fakultät im Zugangsbescheid informiert.

Bei Bewerbungen auf grundständige Studiengänge (Bachelor, Staatsexamen, 1. Prüfung) werden die Nachweise im Rahmen der Einschreibung geprüft. Nur wenn es hierzu noch Rückfragen gibt, werden die Bewerber*innen kontaktiert. ➥ Informationen zu Zugangsvoraussetzungen und Eignungsprüfungen

Zulassung

Hast du eine Zulassung erhalten? Das bedeutet, dass du einen der begehrten Studienplätze erhalten hast und deine Abiturdurchschnitt (ggf. inkl. Wartesemester) gut genug war. Über das Ergebnis des/ der Zulassungsverfahren wirst du im Zulassungsbescheid bzw. im Ablehnungsbescheid informiert.

In besonders nachgefragten Studiengängen wird die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. Das dient der Qualitätssicherung des Studiums, denn hierdurch soll sichergestellt werden, dass für die Studierenden z.B. ausreichend Lehrpersonal, Laborarbeitsplätze und Räumlichkeiten vorhanden sind.

Die Auswahl der Bewerber*innen in zulassungsbeschränkten Bachelor-Studiengängen bzw. Erste juristische Prüfung (ehemals Staatsexamen Rechtswissenschaft) erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien in den beiden Hauptquoten wie folgt (für Staatsprüfung Medizin siehe Studiengangsinformationen):

  • zu 20 Prozent allein nach der Abiturdurchschnittsnote,
  • zu 80 Prozent nach der Abiturdurchschnittsnote und den Wartesemestern.

Ganz wichtig: Die Zulassungsbeschränkung greift erst dann, wenn die Zahl der tatsächlich an einem Studienplatz interessierten Bewerber*innen die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt. Die Auswahl der Bewerber*innen erfolgt dann nach den festgelegten Kriterien.

Neben den beiden hier genannten Hauptquoten, gibt es auch noch kleinere Sonderquoten.

Eine festgelegte Anzahl an Studienplätzen ist für besondere Gruppen reserviert. Darunter zählen

➥ Mehr Informationen zu den besonderen Fällen im Bewerbungsprozess.

Zulassungs- & Ablehnungsbescheide

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Was bedeutet der Begriff ... auf meinem Zulassungsbescheid?

In den Zulassungsbescheiden der Universität Bielefeld werden systembedingt Bachelor- und Master(teil)studiengänge teilweise abweichend zur jeweiligen Prüfungsordnung bezeichnet.

Zudem erhält die Nummerierung Hinweise auf die Art des Studiengangs.

Bezeichnung Zulassungsbescheid Bezeichnung nach Prüfungsordnung
Hauptfach

1-Fach BA oder
Fachwissenschaftlicher Master oder
Kernfach/ Schwerpunktfach im Kombi-Studiengang

Nebenfach Nebenfach
1 Grundständig (Bachelor und Staatsexamen)
2 Master

Sie werden per Email informiert, wenn das Haupt-/ Nachrückverfahren durchgeführt wurde.

Über den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung können Sie sich im Bewerbungs- und Statusportal zum Stand der Bewerbung informieren. Die Zulassungsbescheide werden ausschließlich in den ensprechenden Online-​Portalen zum Stand der Bewerbung zum Download bereit gestellt:

Rechtlich verbindlich für eine Zulassung ist jedoch allein der Zulassungsbescheid, der in dem o.g. Online-​Portal zum Stand der Bewerbung abgerufen werden kann. Es wird aus personellen und organisatorischen Gründen gebeten, von Einzelfragen zum Zulassungsstand abzusehen.

Wenn im Bewerbungs- und Statusportal als Status Warteliste angegeben ist, wurde entweder noch kein Zulassungsverfahren durchgeführt oder Sie konnten bisher noch keine Zulassung erhalten. Hat Ihre Master-Bewerbung im Haupt- oder Nachrückverfahren Erfolg, ändert sich auch der Status im Online-Portal.

An allen Nachrückverfahren nehmen Sie übrigens automatisch teil. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen kein Rangfolgenplatz mitgeteilt werden kann. Außerdem kann auch zu Ihren Chancen im Einzelnen keine belastbare Aussage getroffen werden, bitte sehen Sie daher von einzelnen Nachfragen hierzu ab.

Der Status Zulassungsangebot aktuell nicht möglich bedeutet, dass Ihnen von Seiten der Uni Bielefeld derzeit kein/e Zulassungsangebot/e erteilt werden konnte/n. Es handelt sich hierbei um einen vorübergehenden Status und nicht um eine endgültige Ablehnung, sodass sich der Status Ihrer Bewerbung noch zu Ihren Gunsten ändern kann. Zur Übersicht über die einzelnen Bewerbungsstatus.

Verpassen Sie die Einschreibfrist, verliert Ihr Zulassungsbescheid seine Gültigkeit und Sie können sich nicht mehr in das betreffenden Fach einschreiben. In diesem Fall können Sie sich jedoch noch für das Losverfahren bewerben.

Wenn es nach der Einschreibungsfrist des Hauptverfahrens noch freie Plätze gibt, nehmen alle bisher abgelehnten Bewerber*innen automatisch an allen weiteren Nachrückverfahren teil.

Erfahrungsgemäß können dann jedoch nicht mehr sehr viele Zulassungen erteilt werden. Wenn Sie abgelehnt wurden, aber dringend noch auf eine Zulassung hoffen, ist es ratsam, sich für das Losverfahren neu zu bewerben. Hier werden Restplätze vergeben, die ggf. im regulären Verfahren noch nicht besetzt werden konnten.

Erst nach erfolgter Zulassung für die Studienfächer ist die Erbringung von Nachweisen erforderlich. Ausnahmen stellen Bewerbungen mit Sonderanträgen dar.

Nach dem Abschluss des Verfahrens (Sommersemester ca. 01.05., Wintersemester ca. 01.11.) erfolgt eine Semesterumstellung aller Systeme. Danach ist die Benutzerkennung für das Online-Portal zum Stand der Bewerbung aus dem vorherigen Bewerbungssemester nicht weiter gültig. D.h. die Bescheide können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abgerufen oder von der Universität Bielefeld generiert werden.

Bitte laden Sie daher Ihren aktuellen Bescheid herunter, drucken diesen anschließend aus und legen den jeweiligen Bescheid zu Ihren Unterlagen.

Nein! Sie nehmen automatisch an allen Nachrückverfahren teil, wenn Sie noch keine Zulassung für Ihr Studienfach erhalten haben und noch freie Studienplätze in einem Nachrückverfahren vergeben werden. Für das Losverfahren, durch das nach Ende des regulären Verfahrens ggf. noch freie Restplätze vergeben werden, müssen Sie sich jedoch neu online bewerben.

Einschreibung / Immatrikulation

Bachelor:

Eine Bewerbung ist immer erforderlich. Bei vollständig zulassungsfreien Bewerbungsanträgen kann jedoch im Anschluss automatisch die Online-Einschreibung vorgenommen werden.

Master:

Im Master ist immer eine Bewerbung erforderlich.

Verpassen Sie die Einschreibfrist, die auf dem Zulassungsbescheid angegeben ist, verliert Ihr Zulassungsbescheid seine Gültigkeit und Sie können sich deshalb nicht mehr in dem betreffenden Fach einschreiben.

Wenn Sie Ihren Einschreibungsantrag abgegeben haben, jedoch noch keine Semestergebühren bezahlt haben und Ihr Studium nicht aufnehmen möchten, senden Sie bitte unter Angabe Ihrer persönlichen Daten eine kurze Nachricht an das Studierendensekretariat und geben Sie an, dass Sie Ihre Einschreibung zurückziehen. Eine telefonische Rücknahme des Einschreibungsantrags ist nicht möglich.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Exmatrikulation

Sie können sich zunächst zurück melden, dann aber bis spätestens 15.05. per Tagesdatum im Sommersemester bzw. bis spätestens 15.11. im Wintersemester exmatrikulieren und bekommen den Sozialbeitrag anteilig nur zurück erstattet; wenn

  • die Uni-​Card, nachweislich nicht für das entsprechende Semester validiert wurde
  • eine Bestätigung Ihrer Fakultät vorliegt, dass Sie im jeweiligen Semester keine Prüfungsleistungen mehr erbracht haben oder die Zulassung einer anderen Hochschule vorliegt (Zulassungsbescheid).

Das Geld für das NRW-​Ticket wird ab 01.04. bzw. 01.10. anteilig vom AStA erstattet; bitte wenden Sie sich daher diesbezüglich an den AStA.

Diese Informationen finden Sie auch auf dem Antrag auf Exmatrikulation, den Sie im Formularbereich des Studierendensekretariates herunterladen können.

 

Wenn Sie Ihren Einschreibungsantrag abgegeben haben, jedoch noch keine Semestergebühren bezahlt haben und Ihr Studium nicht aufnehmen möchten, senden Sie bitte unter Angabe Ihrer persönlichen Daten eine kurze Nachricht an das Studierendensekretariat und geben Sie an, dass Sie Ihre Einschreibung zurückziehen. Eine telefonische Rücknahme des Einschreibungsantrags ist nicht möglich.

 

  • Für Bachelor bzw. Ersteinschreibungen gilt:

    Nein. Alle Einschreibungsunterlagen sind fristgerecht und vollständig hochzuladen. Immatrikulationen mit unvollständigen Dokumenten-Uploads werden nicht bearbeitet.
     
  • Für Mastereinschreibungen gilt:

    Bitte beachten Sie die Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen in Ihrem Zulassungsbescheid.

Falls das Bachelorzeugnis bei der Ein-/Umschreibung in den Master noch nicht vorliegt, ist ein Nachweis über das Bestehen des Bachelor vom Prüfungsamt (4,0 Bescheinigung, vorläufiger Nachweis über das Bestehen, etc.) ausreichend. Das Bachelorzeugnis (beglaubigte Kopie) muss in diesem Fall im laufenden Semester nachgereicht werden.

Sozialbeitrag & Rückmeldung

Noch nicht eingeschriebene Studierende Kontrollblatt zur Immatrikulation im Bewerbungs- & Statusportal
Bereits eingeschriebene Studierende via Email an die angegebene Adresse
Gewinner*innen der Losverfahren via Post an die angegebene Adresse
Nutzer*innen der Einschreibhilfe via Post an die angegebene Adresse

Hier finden Sie alle Informationen zu den Überweisungsdaten.

Sollten Sie nach der Überweisung einen Fehler im Verwendungszweck entdeckt haben - z.B. einen Zahlendreher - wenden Sie sich bitte an Sachbearbeitung des Studierendensekretariates.

Sollte die Wertstellung nach Ablauf der Frist erfolgen, ist die Entrichtung der Verspätungsgebühr von 10,- € für die Rückmeldung erforderlich. Bitte verwenden Sie die selben Bankdaten wie auch für den Semesterbeitrag.

Relevant ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag der Überweisung. Sollte die Wertstellung nach Ablauf der Frist erfolgen, ist die Entrichtung der Verspätungsgebühr für die Rückmeldung erforderlich.

Sollten Sie sich für das anstehende Semester zurückmelden wollen, sehen aber im Bewerbungs- & Statusportal unter Studienservice > Mein Status eine Rückmeldesperre, so kann unter anderem das folgende Gründe haben:

  • Fehlende Gebührenzahlung (Sozial- bzw. Semesterbeitrag)
  • Ihre Krankenkasse hat mitgeteilt, dass Sie dort nicht mehr versichert sind oder Ihre Beiträge nicht entrichtet haben.
  • Prüfungsrechtliche Gründe.
  • Sie haben aufgrund einer Um- oder Einschreibung fehlende Unterlagen nicht nachgereicht.
  • Sie sind noch in einem Studiengang immatrikuliert, der eingestellt wurde, oder wird und haben keine Möglichkeit mehr, diesen Studiengang noch erfolgreich abzuschließen.
  • sonstige Gründe

Möchten Sie sich für das Semester zurückmelden, für das Sie gesperrt sind, ist es nötig innerhalb der geltenden Fristen den Grund für die Rückmeldesperre zu beseitigen. Bei Fragen hierzu können Sie sich an das Studierendensekretariat wenden.

Im Bewerbungs- & Statusportal können Sie unter Studienservice > Zahlungen Ihre getätigten Zahlungen einsehen.
Haben Sie einen zu geringen Betrag überwiesen, kann nach Überweisung des Restbetrages die Rückmeldung erfolgen. Bitte verwenden Sie erneut die bekannten Bankdaten für die Überweisung. Ein Hinweis wie "Restbetrag" oder ähnliches ist nicht erforderlich.

Sollte die Wertstellung nach Ablauf der Frist erfolgen, ist die zusätzliche Entrichtung der Verspätungsgebühr von 10,- € für die Rückmeldung erforderlich.

Bitte Verwenden Sie die bekannten Bankdaten für die Überweisung. Ein gesonderter Vermerk im Verwendungszweck ist nicht nötig.
 

Zahlungen können Sie auch während der Öffnungszeiten in Bar am Barkassenschalter der Universität tätigen. Dieser befindet sich direkt neben dem Infopunkt in der Haupthalle (PDF) der Universität.

Öffnungszeiten & Kontakt des Barkassenschalters

Nein. Es werden keine Gebühren in Abhängigkeit von der Dauer des Studiums erhoben.

Im Bewerbungs- und Statusportal können Sie über das ≡ Burgermenü → "Studienservice" → Tab "Zahlungen" über den Button "Beiträge erstatten" eine (anteilige) Erstattung des gezahlten Beitrags beantragen.

  • Bis Semesterbeginn (31.03. / 30.09.) erstattet das Studierendensekretariat den vollen Semesterbeitrag bei Exmatrikulation zurück.
  • Ab Semesterbeginn (01.04. / 01.10.) erstattet der AStA bei Exmatrikulation mit Tagesdatum anteilmäßig den Betrag für das Semesterticket zurück. Der AStA-Beitrag wird nicht zurückerstattet.
  • Der Studierendenwerksbeitrag wird durch das Studierendensekretariat bis zum 15.05. / 15.11 zurückerstattet, wenn eine Exmatrikulation vorliegt und keine Studien- und Prüfungsleistungen bis zu den o.g. Daten erbracht worden sind oder der Zulassungsbescheid einer anderen Hochschule vorgelegt wird. Bei Exmatrikulation nach dem 15.05. / 15.11 ist eine Erstattung des Studierendenwerkbeitrags nicht mehr möglich.
  • Studierende, die im laufenden Semester an die Universität Bielefeld wechseln und bereits ein Semesterdeutschlandticket haben, müssen den vollen Semesterbeitrag an der Universität Bielefeld bezahlen und sich bezüglich der Rückerstattung an Ihre bisherige Hochschule wenden.
  • Beurlaubte Studierende sind von allen Beiträgen befreit, es sei denn, sie wollen das Ticket und /oder die Leistungen des Studierendenwerks dazu kaufen.

Große Zweithörer*innen melden sich durch die Vorlage der Semesterbescheinigung ersten Hochschule zurück.

Kleine Zweithörer*innen zahlen für die Rückmeldung die Gebühr für kleine Zweithörer*innen von 100€ und legen zudem die Semesterbescheinigung der ersten Hochschule vor.

 

Mehr Informationen zum Thema Zweithörerschaft

Dienste (Wehrdienst, FSJ, usw.)

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Das Merkmal Dienst dient als nachrrangiges Kriterium bei der Vergabe von Studienplätzen (nach Abiturnote/Wartezeit). Als Dienst gilt dabei:
a) das vollständige Ableisten des (freiwilligen) Wehrdienstes oder einer solchen Dienstpflicht auf Zeit bis zu 3 Jahren
b) das vollständige Ableisten des Zivildienstes (oder von Diensten im Ausland gem. § 14b Zivildienstgesetz - ZDG) oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
c) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (oder europäischer Freiwilligendienst) von mind. 6-monatiger Dauer
d) Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz von mind. 2 Jahren
e) das vollständige Ableisten eines Jugendfreiwilligendienstes i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 15.05.08
f) eine Betreuung eines leiblichen Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen in Vollzeit von mind. 9-monatiger Dauer.


Bitte beachten Sie, dass eine erhaltene Zulassung die Gültigkeit verlieren kann, wenn dieses Merkmal fälschlich angegeben wurde und sich bei der Einschreibung herausstellt, dass kein Dienst in diesem Sinne abgeleistet wurde.

Sie können sich nicht nur bewerben, Sie sollten dies auch unbedingt tun, denn hierdurch können Sie sich evtl. eine Zulassung nach dem Dienst sichern. Wenn Sie eine Zulassung erhalten und wegen des Dienstes nicht annehmen können, brauchen Sie zunächst nichts veranlassen. Drucken Sie bitte Ihre (Zulassungs-)Bescheide aus, da Sie Kopien dieser für spätere Vergabeverfahren benötigen.


Zum nächsten oder spätestens zum zweiten möglichen Vergabeverfahren nach Ende des Dienstes müssten Sie sich dann fristgerecht neu bewerben und dabei den Sonderantrag bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes stellen. Dem Papierausdruck dieser neuen Bewerbung fügen Sie dann den früheren Zulassungsbescheid (eine Kopie ist ausreichend) sowie eine Dienstbescheinigung (als Nachweis über das Ableisten des Dienstes) bei und senden die Unterlagen dem Studierendensekretariat innerhalb der Bewerbungsfrist zu. Bitte beachten Sie, dass nur bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht. Ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht außerdem nur für das Fach, in dem die frühere Zulassung erfolgte und nur für die nächsten beiden Vergabeverfahren nach dem Dienstende.

Wenn Sie bereits eine Zulassung für ein Studienfach erhalten haben und diese wegen eines Dienstes nicht annehmen konnten, können Sie einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung geltend machen. Hierfür müssten Sie sich fristgerecht zum nächsten oder spätestens zum zweiten möglichen Vergabeverfahren nach Ende des Dienstes bewerben und dabei den Sonderantrag bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes stellen. Dem Papierausdruck dieser Bewerbung fügen Sie Ihren vorherigen Zulassungsbescheid (eine Kopie ist ausreichend) sowie eine Dienstbescheinigung (als Nachweis über das Ableisten des Dienstes) bei und senden die Unterlagen dem Studierendensekretariat innerhalb der Bewerbungsfrist zu. Bitte beachten Sie, dass nur bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht. Ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht außerdem nur für das Fach, in dem die frühere Zulassung erfolgte und nur für die nächsten beiden Vergabeverfahren nach dem Dienstende.
Wenn Sie Ihren Dienst noch weiterhin ableisten, können Sie sich mit dem Sonderantrag bevorzugte Zulassung nur bewerben, falls der Dienst spätestens bis 30.04. (für ein Sommersemester) bzw. bis 31.10. (für ein Wintersemester) endet. Auch dieses voraussichtliche Ende müssten Sie durch einen Beleg, den Sie zusammen mit einer Kopie Ihrer Zulassung fristgerecht einreichen, nachweisen.

Sonderanträge

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Formell wird der Antrag innerhalb des Online-Bewerbungsantrages Bachelor/Staatsexamen gestellt. Die zum Nachweis benötigten Unterlagen sind zwingend hochzuladen. Der gestellte Sonderantrag wird anschließend anhand der hochgeladenen Unterlagen geprüft.

Ein Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrem Antrag auf Zulassung zu einem Studium dar. Sie erhalten daher keinen separaten Bescheid bezüglich Ihres Sonderantrags.

Formell wird der Antrag im Bewerbungsinterview des Bewerbungs- und Statusportals gestellt. Bitte beantworten Sie die entsprechenden Fragen hierzu mit ja. Die zum Nachweis benötigten Unterlagen sind zwingend hochzuladen. Der Antrag wird anhand der Unterlagen anschließend eingehend geprüft. Der Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrer regulären Bewerbung um einen Studienplatz dar. Daher erhalten Sie keinen separaten Bescheid bezüglich Ihres Sonderantrags.

Nein. Der Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrer regulären Bewerbung um einen Studienplatz dar. Aus diesem Grunde ergeht nicht auf Ihren Sonderantrag ein formeller Bescheid, sondern auf Ihre eigentlich Bewerbung. Sie erhalten also entweder einen Zulassungsbescheid, mit dem Sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Studium einschreiben können, oder aber einen Ablehnungsbescheid, wenn Ihnen leider Ihr Wunsch-Studienplatz nicht angeboten werden konnte.

Zur Information über den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung sowie zum Abrufen eines Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheides ist das Bewerbungs- und Statusportal vorgesehen. Aus personellen und organisatorischen Gründen wird gebeten, von Einzelanfragen zum Zulassungsstand abzusehen.

Losverfahren

Sind am Ende des regulären Zulassungsvefahrens noch Studienplätze frei geblieben, werden diese über ein Losverfahren vergeben. Für das Losverfahren müssen sich die Interessent*innen innerhalb der Bewerbungsfrist bewerben.

Ja. Die Bewerbung für das Losverfahren ist unabhängig von einer vorherigen regulären Bewerbung. Sie können deshalb sich auch für Fächer bewerben, für die Sie sich z. B. zuvor versehentlich noch nicht im regulären Verfahren beworben hatten.

Wenn Sie sich mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung im Losverfahren für ein grundständiges Studium bewerben möchten (Bachelor oder erste juristische Prüfung), ist dieses nur möglich, wenn Sie sich zuvor im regulären Verfahren über uni-assist beworben haben.

Es gibt keine Begrenzung der Fächeranzahl bei Bewerbungen im Losverfahren. Achtung: Doppelbewerbungen für ein Masterfach erhöhen nicht die Chancen ausgelost zu werden, sie werden gelöscht!

Zulassungsbescheide im Losverfahren werden nur in elektronischer Form über das Bewerbungsportal zur Verfügung gestellt. Bewerber*innen sollten deshalb das Bewerbungsportal regelmäßig auf neue Informationen überprüfen. Wer ausgelost wurde, sieht dies am Status "Zulassungsangebot liegt vor" und kann unter dem Punkt "Details" den Zulassungsbescheid als PDF-Dokument abrufen. Zusätzlich erhalten diese Bewerber*innen im Regelfall eine E-Mail, durch welche informiert wird, dass ein Bescheid im Bewerbungsportal hinterlegt wurde.

Solange alle Losverfahren nicht vollständig beendet wurden, ist es grundsätzlich möglich, noch ausgelost zu werden. Aus diesem Grund erhalten die nicht ausgelosten Bewerber*innen erst nach Abschluss der Losverfahren eine E-Mail, in der über das Ende des Losverfahrens informiert wird. Dies kann ungefähr Mitte bis Ende November (für das Wintersemester) bzw. Mai (für das Sommersemester) der Fall sein.
Nutzen Sie zu Ihrer zeitnahen Information das Bewerbungsportal. Im Regelfall ist in dem Zeitraum bis zum Abschluss der Losverfahren der Status "Zulassungsangebot aktuell nicht möglich".

Ablehnungsbescheide werden im Losverfahren nicht erteilt.

Das Studierendensekretariat kann hier leider nicht direkt helfen. Bitte nutzen Sie die Passwort-Vergessen-Funktion im Bewerbungsportal.

Hilfen zum Login

Weiter geht es erst nach dem Ende der Bewerbungsfrist. Erst nach diesem Zeitpunkt steht fest, ob in dem jeweiligen Fach überhaupt noch freie Studienplätze für das Losverfahren vorhanden sind. Bitte sehen Sie daher in der Zwischenzeit von entsprechenden Nachfragen ab! Nutzen Sie zu Ihrer zeitnahen Information die Bewerbungsportale

In Fächern, in denen kein freier Studienplatz mehr vorhanden ist, wird kein Losverfahren durchgeführt. In Fächern, in denen es noch freie Studienplätze gibt, werden per Los Bewerber*innen ermittelt, die dann eine entsprechende Mitteilung per E-Mail und im Losportal erhalten.

Hilfe & Support

Zuständig für Fragen rund um den Bewerbungsprozess und das Hochschulportal ist das Studierendensekretariat der Uni Bielefeld. Bei Fragen zur Studiengangswahl wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.

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